Bestandsschutz, einzelne Wände einreissen und erneuern, geht das ohne den Schutz zu verlieren ?

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Martin Ezel

Guest
Hallo, habe ein altes Haus mit Bestandsschutz gekauft. Möchte nun einzelne vergammelte Aussenwände erneuern. Eine Sanierung wäre nur sehr aufwändig zu meistern. Wie und wieviel kann ich reissen ohne den Schutz zu verlieren ? Wohne in BaWü, mein Gebäude steht im Außenbereich der Stadt ohne Bebauungsplan. Danke für Eure Hilfe
 
hallo herr ezel

tja, die höchtrichterliche rechtsprechung hat den besitzern alter häuser doch einen "gefallen" getan. bis vor ein paar jahren war die rechtslage klar (da hätten sie so oder so bestandsschutz gehabt) - das urteil hat nun nur für verwiruung und unklarheiten gesorgt.
ich sag ihnen mal, wie es in unserer gemeinde gehandhabt wird: werden veränderungen in der statik vorgenommen - adios bestandsschutz. also auch bei ihrem fall - neue außenmauer braucht statik. bei uns wäre zumindest für diese mauer der bestandsschutz hin.
großzügig ist man dagegen bei denkmalen und im sanierungsgebiet. (da wird einem schon mal gesagt, was man nicht sehen würde)
kleines schmankerl am rande aus der bestandsschutzhitliste: eine gemeinde nahe dresden sagte ihren bewohnern nach der dem hohwasser vor zwei jahren: ihr könnt aufbauen, aber nur insoweit es nach heutigen vorschriften genehmigungsfähig ist. zum glück haben die gerichte anders entschieden (im falle von naturkatastrophen und zeitlich eng folgendem wiederaufbau)
rechtlich ist das ganz eine grauzone, der willkür der behörden ist tür und tor geöffnet - überprüfbar? fehlanzeige.
ich denke, wenn sie tragende teile erneuern haben sie doch einen bauplaner/statiker/archi?
suchen sie sich einen, der die verhältnisse in ihrer gemeinde kennt, lassen sie sich beraten. gerade im außenbereich werden sie in der gemeinde nicht viele freunde haben (es sei denn, sie haben denkmalschutz). kommt ihr gebäude dafür in frage, sehen sie zu, dass sie den bekommen, es wird ihnen im außenbereich das leben ungemein erleichtern.
wecken sie bis dahin in ihrer gemeinde keine schlafenden hunde.
wobei man zur ehrenrettung der bauämter mal sagen muss - sie sind an die höchstrichterliche rechtsprechung mehr oder weniger gebunden, sie können und dürfen gar nicht anders.
 
Wortwahl

Moin,

mit dem Wort "erneuern" und ähnlichen Begriffen sollte man gegenüber den üblichen Bedenkenträgern immer vorsichtig sein. Bei einer "Reparatur" sieht das schon wieder anders aus. Also niemals eine ganze Wand auf einmal wegnehmen.

Einigen ist aber während der Reparatur der Rest der Wand umgefallen ;-)

Würde das mal mit einem kampferprobten Praktiker diskutieren.

Grüße aus BS

Bernd
 
Das Haus wird nie ein Denkmal werden. Von dem her ist die Thematik echt schwieriger. Einzelne Leute schreiben hier daß sie eine Wand neben der Wand gebaut haben, welche sie einreissen wollen. Aber ich denke das ist auch nur eine Täuschung und ist mit Bauchweh und zittern verbunden. Da liege ich doch richtig oder ? Ich möchte eigentlich nichts illegales tun.
 
il-legal ?

Moin,

sie sollen auch nicht il-legales anstellen, nur den vorhandenen Spielraum ausnutzen. Aber vielleicht kommen unsere Gesetzgeber ja noch auf die Idee, daß Umfallen von Wänden zu verbieten ;-).

Grüße aus BS

Bernd
 
ja,

das wort erneuerung würde ich auch aus meinem wortschatz verbannen.
das ist es was ich meine: als mensch, der sich meistens halbwegs gesetzeskonform verhält, wird man genötigt, eine derartige eierei zu veranstalten, wenn man sein eignetum sinnvoll nutzen möchte.
dann kann man sich den rest des lebens vornehmen, dass man sich nur ja nicht verplappert dem falschen gegenüber.
aber letztlich wird es darauf hinauslaufen.
und denken sie an die naturkatastrophen...
 
leider kann jetzt schon das "Umfallen" einer Mauer zum Abriß führen

Liebe leidgeprüfte Sanierer,

da habe ich eine schlechte Nachricht - nachdem ich mich schon 2 Jahre mit dem Bauamt, der Regierung von Oberbayern, der obersten Baubehörde in Bayern usw. herumschlage, kann ich nur wiedergeben, was mir ein Oberregierungsrat der obersten Baubehörde zur gleichen Anfrage gesagt hat "dann wäre dies als unzuläßiger Neubau zu betrachten und das Gebäude muß abgerissen werden!".

Wen es interessiert - nachfolgend mein Fall zum Heulen und Kopfschütteln, mir fällt inzwischen nichts mehr ein!!

A. Langwieser, Verwaltungsgeschädigter

Mein persönlicher Fall:

meine Familie und ich bewohnen seit nunmehr 70 Jahren einen 150 Jahre alten Bauernhof in Bayern. Nachdem im Jahre 2001 die landwirtschaftliche Nutzung endgültig aus Altersgründen aufgegeben wurde, stellten wir im Jahre 2003 einen Bauantrag, welcher die lt. §35 Abs. 4 zuläßige Änderung des bisherigen Stallbereiches in Wohnraum beinhaltete (unsere Tochter wohnt zur Zeit in Miete, da wir hier nicht ausreichend Platz hätten).

Dabei sollten die bisherigen Stallmauern wegen fehlender Grundmauer und Belastung durch Ammoniak ersetzt werden, der Neubau sollte aber genau den äußeren Maßen entsprechen, wie sie nun seit 150 Jahren gegeben sind.

Dieser Bauantrag wurde mit folgenden Begründungen abgelehnt: "Verfestigung einer Splittersiedlung, Veränderung der Landschaft, unzuläßiger Ersatzbau, nicht im Zusammenhang stehender Neubau, unzuläßige Nutzung des Außenbereiches, Verstoß gegen öffentliche Interessen", "nicht priviligiertes Bauvorhaben" usw.

Die Gemeinde hatte aber dieses Bauvorhaben sogar begrüßt, der Inhalt des oben genannten Paragraphen wurde in allen Punkten erfüllt - hier wurden durch die Behörde aber Bereiche des Baugesetztes miteinander verknüpft, die uns nach heutigem Stand keinerlei Möglichkeit mehr lassen, dieses Vorhaben umzusetzen!

Als Gegenvorschlag wurde uns - nach einem entsprechenden Artikel zu unserem Fall in der örtlichen Tageszeitung - angeboten, das Gebäude dann bauen zu dürfen, wenn man statt der bisherigen 13,25 m auf 8,00 m verkürzt und eine Seite (die für Wohnraum gedacht war) für Garagen nutzt; dass damit die äußere Form des Hofes absolut verändert werden würde, war anscheinend egal! Dagegen schrieb uns ein Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts München, dass die äußere Form in gar keinem Fall verändert werden darf - und dass evtl. die geschilderte Belastung der Mauern zur Annahme führen müsse, dass es sich gar nicht um erhaltenswerte Bausubstanz handle! Also bliebe hier eigentlich nur noch der Abriß - dies wäre aber wieder eine unzuläßige Veränderung der Landschaft (wie u.A. durch die bayerische Regierung mitgeteilt wurde).

Wir wissen inzwischen nicht mehr weiter - wir wollen eigentlich nur ein vorhandenes Gebäude in der Form wieder herstellen, wie es schon 150 Jahre steht und einer sinnvollen Nutzung zuführen - nur die Verhinderer in den deutschen Amtsstuben haben etwas dagegen, weil "wir uns immer an die Gesetze halten müssen"! Der gesunde Menschenverstand wird nicht mehr gebraucht - und wenn ja, dann nur um haarsträubende Begründungen zu finden, warum dieses Vorhaben nicht möglich sein soll!
 
Warum ein 150 Jahre alter Bauernhof zur Verfestigung einer Splittersiedlung beitragen kann

... wen es interessiert - zu diesem Fall gibt es jetzt eine eigene Internetseite! Hier kann man auch an Bildern sehen, was die Behörden unter "unzuläßige Veränderung der Landschaft" verstehen!

www.abld.de/behoerdenwillkuer.htm
 
Thema: Bestandsschutz, einzelne Wände einreissen und erneuern, geht das ohne den Schutz zu verlieren ?

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