Ich würde
einen Blick in die Abrissgenehmigung werfen.
Sollte eine solche nicht vorliegen, da der umbaute Raum der Scheune entsprechend der bei Ihnen geltenden Bauordnung klein genug war um ohne Abrissgenehmigung entfernt zu werden, gilt m.E. die Widerherstellung eines gebrauchsfähigen Zustands der nachbarlichen Bebauung. Eine Schädigung der Nachbarbebauung ist bei einem Abriss von grenzständigen Bauten nicht erlaubt.
Beim Abriss der Scheune unseres Nachbarn musste dieser an unserem Haus einen bisher von seiner Scheune geschützten Teil nachverputzen, da dort nun blankes Mauerwerk war und einen Zaun als Ersatz für seine bisherige Grenzbebauung ( Scheune) herstellen.
Damit ist dann keine Sanierung der Nachbarbebauung z.B. durch eine Wärmedämmfassade gemeint, sondern eine Sicherung der Bausubstanz.
Wenn ihr Nachbar sich mit einem Zaun zufrieden gibt, stellen sie ihn. Es vermeidet böses Blut - sie wollen ja noch länger dort leben.
anna