Schenkung

Diskutiere Schenkung im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Hallo kann die Denkmalschutzbehörde die Schenkung einer (denkmalgeschützen) Immobilie ablehnen? Vielen Dank!
U

Ulli Horn

Guest
Hallo
kann die Denkmalschutzbehörde die Schenkung einer (denkmalgeschützen) Immobilie ablehnen?
Vielen Dank!
 
komische Frage

Wollten Sie ein Haus der Denkmalschutzbehörde schenken? Das kann (und muss) die in der regel ablehnen.
Sie können möglicherweise gegenüber der Gemeinde erklären, dass Sie das Eigentum an dem Grundstück aufgeben. Es gibt hier an den Seitentälern des Neckar ein paar Weinberge, die sind "herrenlos", weil die Eigentümer sie nicht pflegen konnten oder wollten.
 
Wo ist sie denn gelegen?

und warum wollen sie das Haus loswerden?

Gruß
 
Moin Ulli,

dürfte rein juristisch keine Rolle spielen, da das Denkmalamt für Erb- und Schenkungsangelegenheiten nicht zuständig ist....punkt!

Der/die Beschenkte hat als neuer EigentümerIn natürlich dasselbe Galama mit denen....falls es darum gehen sollte.

Gruss, Boris
 
Hallo,



wollen sie die Hütte loswerden, geht das nur durch
Verkauf oder Schenkung. In jedem Falle bedarf es eines notariellen Vertrages bzw. einer Schenkungsurkunde d.h. der Käufer bzw. Beschenkte muß seinerseits dem auch freiwillig zustimmen.

Alternativ können sie auch sich einfach im Grundbuch austragen lassen (Besitzaufgabe = Dereliktion).

in allen 3 Fällen bleiben sie so Lange in der Haftung, bis ein neuer Eigentümer, aus welchem Grund auch immer, im Grundbuch eingetragen ist. im Falle der Besitzaufgabe haftn sie mindestens weiter für den Zustand der Immobilie, d.h. für Gefährdungen dritter bzw. der Allgemeinheit, die durch den Zustand der Immobilie begründet werden (Ölkontaminierung, Grundwasserverschmutzung, Verkehrsgefährdung etc.)

Keinesfalls wird automatisch die Kommune,der Fiskus oder eine andere Behörde eingetragen, denn das Grunstück gilt bei Dereliktion schlicht als herrenlos.

Ein Beispiel sei ein Urteil des OVG Bremen v. 16.08.88 (- VG 2 A 289/87 -):

"Der Eigentümer einer störenden Sache kann sich nicht durch Dereliktion der Zustandshaftung entziehen. Sinn der Zustandshaftung ist, eine angemessene Risikoverteilung zwischen Eigentümer und Allgemeinheit herbeizuführen. Diesem gesetzgeberischen Zweck entspricht es, dem Eigentümer -der aus der störenden Sache Nutzen gezogen hat- nicht zu gestatten, durch Dereliktion der inzwischen für ihn nutzlos gewordenen Sache die entstandenen. Nachteile (Kosten der Gefahrenbeseitigung) auf die Allgemeinheit abzuwälzen.



Gruß
Detlef
 
Thema: Schenkung

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