Vorschrift des Schalls bei einer Altbausanierung.

Diskutiere Vorschrift des Schalls bei einer Altbausanierung. im Forum Fußboden, Wand & Decke im Bereich - Guten Abend, Auf der Suche nach einer Vorschrift für den Schallschutz in einem Altbau, bin ich auf ihre Seite gestosen. Ich hoffe, dass sie mir...
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anonymus

Guest
Guten Abend,

Auf der Suche nach einer Vorschrift für den Schallschutz in einem Altbau, bin ich auf ihre Seite gestosen. Ich hoffe, dass sie mir diese spezielle Frage beantworten können.
Vielen Dank im Vorraus,
mit freundlichen Grüßen

Ralph Heymann
 
Bei Altbauten gelten

dann, wenn Nutzungsänderungen, oder gravierende Änderungen der Aufbauten vorgenommen werden, die gleichen Werte, wie bei Neubauten. Auf keinen Fall darf die Konstruktion verschlechtert werden.
Besondere Vorsicht ist bzgl. der erhöhten Schallschutzwerte angeraten, da diese mittlerweile als Stand der Technik angesehen werden. Also muss, da man diese Werte im Altbau eher nicht erreicht eine entsprechende Vereinbarung mit dem oder den Eigentümern getroffen werden.
 
Schallschutz

Hallo Ralph

Abgesehen davon, dass, wie Dietmar schon anmerkte, die eigentliche Frage fehlt, will ich genauso allgemein wie im Beitrag formuliert zum Thema Schallschutz zusammenfassen:

Maßgebliche Norm für den baulichen Schallschutz ist DIN 4109, die mit dem Beiblatt 1 gemäß den Landesbauordnungen bauaufsichtlich eingeführt ist. Allerdings ist in den Landesbauordnungen die Möglichkeit vorgesehen, bei Instandsetzungen eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, wenn die Einhaltung der Mindestanforderungen nur mit besonders hohem Aufwand und damit besonderen Kosten verbunden wäre und somit zu einer unbilligen Härte führen würde. Dabei ist es wichtig, dass der genehmigenden Behörde die erforderlichen Abweichungen fundiert begründet werden. Eine Unterschreitung der Mindestanforderungen nach DIN 4109 sollte aus den eingangs erwähnten Gründen möglichst vermieden werden. Gegebenenfalls muss eine Umnutzung des Gebäudes in Erwägung gezogen werden.
Neben bauaufsichtlichen Anforderungen sind die zivilrechtlichen Anforderungen zu beachten. Hierzu zählt, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen und zu bauen ist. Im Rahmen von Instandsetzungen können aber Abweichungen hiervon erforderlich werden.

Mit besten Grüßen

L. Parisek
 
Schallschutz im Altbau

Guten Tag Herr Heymann,

im öffentlichrechtlichen Teil ist es so, wie auch schon die Beiträge im Forum zeigen,
daß die Vorschriften der DIN 4109 an den baulichen Schallschutz als Hygienebedingung gelten.
Diese Norm ist aber nie an den sich entwickelnden Stand der Technik angepaßt worden und kann
deshalb entsprechend der Legeldefinition im BImSchG nicht mehr als "anerkannte Regel der Technik"
oder gar "Stand der Technik" gelten.
Umso größer werden meine Bauchschmerzen, wenn man eine "Zustimmung im Einzelfall"
oder eine bauaufsichtliche Befreiung erreichen will, weil diese Standards unterschritten
werden. Meine Meinung: Darunter geht gar nichts ! Denn auch im Altbau sind diese (schlechten)
Standards mit zumutbaren Maßnahmen immer einzuhalten. Wenn auch das nicht mehr geht, dann darf
der Raum eben nicht mehr wie gehabt genutzt werden.
Einer der wesentlichen Gründe für diese Auffassung ist der, daß Hygienenormen subjektiv persönliche Rechte,
wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit, schützen. Und die kann man bekanntlich nicht verkaufen.
Alles andere wäre sittenwidrig und nichtig.

Anders sieht es im zivilrechtlichen Bereich aus, weil nach BGB immer dann eine Ausführung oder Beschaffenheit
"mittlerer Art und Güte" gefordert werden kann, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Was diese mittlere Art und Güte ist, steht in Bezug auf den baulichen Schallschutz in der Richtlinie
VDI 4100 "Schallschutz in Wohnungen", die hier, damit jeder Richter das sofort sieht, drei Spalten aufweist,
von denen eine natürlich in der Mitte steht. Und die hier genannten Werte liegen über denen der DIN 4109 !

Merke: Was bauaufsichtlich verlangt wird, ist nicht dasselbe, was auch zivilrechtlich geschuldet wird.
Die Parteien sind frei, innerhalb eines Rahmens (oberhalb der Werte der DIN 4109) einen Schallschutz zu vereinbaren.
Die VDI-Richtlinie gibt hierzu Anhaltspunkte. Darunter bestehen aber Nachbesserungspflichten bei wesentlichen
Umbauten und Modernisierungen.
Die Konsequenzen können die sein, daß ein Mieter seine Miete empfindlich kürzt (dazu gibt es schon Tabellenwerte),
oder daß gar eine bauaufsichtliche Anordnung getroffen wird. Obwohl ich von letzterer in puncto Schall aber noch
nie gehört habe. Das hat aber auch mit einer gewissen Schlafmützigkeit unserer Behörden in Fragen Umweltlärm zu tun.

Ein Erlaß zum Schallschutz bei Sanierungen wäre sehr fragwürdig:
- Bauen fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder ( 16 Schallschutznormen ??)
- geregelt ist das alles wie gesagt in DIN 4109 / VDI 4100 ausreichend, Umgebungslärmschutz in VDI 2058 T.2,

Grüße vo Niederrhein
 
Das Ringen um körperliche und seelische Unversehrtheit

Hallo Dietmar

Vielen Dank für deinen entschiedenen und kämpferischen Beitrag zum Schallschutz. Dieser Standpunkt hätte allerdings in vielen Fällen die Unbewohnbarkeit bzw. Unsanierbarkeit von älteren historischen Fachwerkhäusern zur Konsequenz.
Ein wirklich heißes Thema

Gruß
L. Parisek
 
Danke für Ihre Information Herr D. Beckmann

danke für Ihre ausführliche Information. Es stimmt die eigendliche Frage fehlte. Ich habe einen Spanplattenboden in einer Altbauwohnung begutachtet. Sicherlich ist mir die DIN 4109 bekannt. Jedoch, wie schon vorher erwähnt, hat sich die Frage gestellt, ob es bei einer nicht genauen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine orschrift gibt die in diesem Fall einzuhalten ist. Aus diesem Grund habe ich die Frage gestellt. Sorry ich muß bei einem erfahrungsaustausch in einem Forum noch etwas dazu lernen.
Tausend Dank für alle Antworten

Mit freundlichen Grüßen

Ralph Heymann
 
Thema: Vorschrift des Schalls bei einer Altbausanierung.

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