Sehr geehrte Frau Barth,
eine zeitliche Einordnung der Fassadenplatten wäre von Vorteil:
Verbot von Asbestprodukten
Bereits 1970 wurde Asbest in Deutschland in die
Gruppe der krebserzeugenden Arbeitsstoffe aufgenommen.
Dies hatte eine Reihe von Produktions-
und Verwendungsverboten zur Folge.
• 1979: Verbot der Verwendung von asbesthaltiger
Spritzisolation
• 1982: Verbot der Verwendung von schwachgebundenen
Asbestprodukten
• 1990: Einstellung der Produktion von Faserzementprodukten
(wie z. B. Eternit-Platten)
• 1991: Verbot der Herstellung und Verwendung
von Asbest durch eine Bundesverordnung
• 1996: Einstellung der Verwendung von Asbest
in Kanalrohren
Ansonsten gibt es auch Asbest-Schnelltest.
Siehe z.B.:
http://www.beguma.de/asbest1.htm
Beim Rückbau von asbesthaltigen Dacheindeckungen sind die TRGS 519 zu beachten, siehe auch:
http://www.asbest.de/TRGS 519.htm#3 Zulassung
Die Arbeiten dürfen nur von sachkundigen Personen ausgeführt werden.
Dazu in den TRGS 519:
2.7 Sachkundige Personen
(1) Sachkundig sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse im Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen haben und mit den einschlägigen staatlichen Schutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik so vertraut sind, dass sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beurteilen können.
(2) Der Nachweis der Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang über den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Lehrgangsinhalt siehe Anlagen 3 und 4 zu dieser TRGS). Die erfolgreiche Teilnahme ist durch eine Prüfung nachzuweisen....
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Kibies