Hilfe! Abwasseranschlusszwang!

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Sandra Engler

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Wir haben 2004 ein kleines Haus in Berlin-Kladow erworben. Vorhanden ist dort seit 1974 eine Kleinkläranlage mit Untergrundverrieselung. 1997 haben die Wasserwerke alle Grundstücke an eine Abwasserentsorgung angeschlossen, außer unseres, da der Vorbesitzer vermutlich dies nicht wollte. 2005 erhielten wir einen Brief vom BA Spandau (Bauaufsichtsamt), mit der Bitte (Aufforderung) uns an die öffentliche Entwässerung anschließen zu lassen. Wir haben bei den BWB (Berliner Wasserwerke) daraufhin ein Angebot eingeholt, welches der Kostenhöhe nach für uns z.Zt. nicht realisierbar ist. Ein Entgegenkommen von den BWB gab es nicht.
Nun der Hammer:
Wir haben jetzt vom BA Spandau Post erhalten, eine so genannte ZUSTELLUNGSURKUNDE mit einer ANORDNUNG! Auszüge aus diesem Brief:

1) Gemäß §44 BauO Bln sind Grundstücke, auf denen Abwasser anfallen und die an betriebsfähigen Straßen liegen oder die von solchen Straßen aus zugänglich sind, an die öffentliche Entwässerung anzuschließen, sobald die Entwässerungsleitungen betriebsfähig hergestellt sind.
2) Es wird angeordnet, innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarwerden dieser Anordnung das Grundstück an die öffentliche Kanalisation anschließen zu lassen!
3) Die 1974 erteilte Genehmigung zum Betrieb der Kleinkläranlage mit Untergrundverrieselung wird widerrufen!
4) Wir sind gemäß §14 ASOG Bln verantwortlich!
5) Bei Zuwiderhandlung wird ein "Ordnungsgeld" von bis zu 500.000,00EUR angedroht.
6) Als Begründung wurden folgende Gesetze angefügt: BauO Bln, ASOG Bln, VwVG, VwVfG Bln, BauGebO.

Der m.E. wichtigste Paragraph im Klartext:
§ 44 Anlagen für Abwasser einschließlich Niederschlagswasser (Anschlusszwang):
Grundstücke, auf denen Abwasser anfallen und die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen oder die von solchen Straßen zugänglich sind, sind an die öffentliche Entwässerung anzuschließen, sobald die Entwässerungsleitungen betriebsfähig hergestellt sind (Anschlusszwang). Der Anschlusszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, wenn Maßnahmen zu dessen Rückhaltung oder Versickerung durch Bebauungsplan festgesetzt, wasserrecht-lich zulässig oder sonst angeordnet oder genehmigt sind. In Gebieten offener Bauweise soll Niederschlagswasser dem Untergrund zugeführt werden.

Mein Mann kann kaum mehr schlafen, eigentlich wissen wir z.Zt. nicht weiter.
Generell wollen wir einen Anschluß, es ist uns z.Zt. finanziell nicht möglich, selbst bei Eigenleistung und dem "Angebot" der BWB werden die Gesamtkosten ca. 10.000,00EUR betragen. Die BWB will nämlich auch noch irgend so einen "Baukostenzuschuss", der ja bei der Baumaßnahme 1997 entstanden ist und somit auch 1997 beim Vorbesitzer hätte eingeklagt werden müssen, oder?
Übrigens liegt eine so genannte "Vorstreckung" bereits in 1m Tiefe ca. 10cm auf unserer Grundstücksseite. Ein Vertreter der BWB war bei uns vor Ort und hat VERBOTEN, das wir - selbst mit zugelassener Fachfirma - dort unser Rohr anschließen. Dies dürfen angeblich nur die BWB. Am liebsten würden wir mit Eigenleistung und einer approbierten Sanitär-Firma den Anschluß an diese Vorstreckung selber vornehmen, aber wir wollen uns nicht auf diese 3 Monate zeitlich festlegen lassen. Gibt es nicht Möglichkeiten für einen zeitlichen Aufschub?

Kann uns jemand einen Rat geben?
Macht es Sinn einen RA für Verwaltungs-/Grundstücksrecht aufzusuchen um Rechtsmittel gg. die Anordnung prüfen zu lassen. Hat das Aussicht auf Erfolg?
Gibt es Betroffene die uns ihre Erfahrungen mitteilen könnten?
Vielen Dank für Euren Rat,
Sandra.
 
Moin,

das sind leider allerhand Fragen auf die mir auf die Schnelle nicht unbedingt Antworten einfallen, aber Kommunukation und nicht Konfrontation heisst hier die Devise, da Sie leider einen "übermächtigen" Gegner haben, gleichzeitig würde ich an Ihrer Stelle einen Rechtsbeistand konsultieren, dieser kann Ihnen dann auch genau sagen, was erlaubt, was gestattet und was verboten ist..
 
Abwasseranschlußzwang

Hallo Sandra,
üblicherweise prüft man solche Fragen beim Kauf eines Grundstückes; 2004 war bereits klar, das Kosten für den Entwässerungsanschluß anfallen werden. So etwas kann z. B. auch mit der Strasse passieren.
Ich hoffe nur, das beim Kaufpreis für das Grundstück die fehlende Erschließung berücksichtigt wurde. Nun müsst Ihr halt die Summe, die beim Kauf des Grundstückes gespart wurde, jetzt investieren.
Klagen, lamentieren, ärgern nützt nichts.
Wen Ihr verklagen könnt wäre höchstens der Verkäufer, der Wertermittler oder der Makler, wenn die Euch diese Tatsache verschwiegen haben und Ihr den Preis mit Abwasseranschluß bezahlt habt.

Viele Grüße
Georg Böttcher
 
Hilfe!Abwasseranschlusszwang!

Sehr geehrte Frau Engler,
das Bauaufsichtsamt Spandau ist hier im Recht. In allen Bundesländern regeln die Gemeinden per Satzung den Anschluß-und Benutzungszwang an die öffentliche Kanalisation. Grundlage hierfür bilden die Wassergesetze der Länder. Die Landesbauordnungen treffen hierzu ergänzende Regelungen. Wie in Berlin die Zuständigkeiten geregelt sind, überschaue ich nicht.
Normalerweise hätte die Bauaufsicht oder auch die Wasserwerke Berlin den Anschluss- und Benutzungszwang schon gegenüber dem Vorbesitzer durchsetzen müssen.Es ist aber im Grunde unerheblich, daß dieses unterblieben ist.

Sie sind heute der Grundstückseigentümer und für die Herstellung des Anschlusses verantwortlich. Da ja bereits bis an die Grundstücksgrenze eine Anschlussleitung vom öffentlichen Kanal her liegt, ist die Herstellung des Hausanschlusses an diese öffentliche Leitung möglich.
Soweit die Stadt den Anschluss in eigener Regie herstellt, ist das rechtlich nicht grundsätzlich zu beanstanden. Dieses gibt es häufig.
Soweit Ihnen beim Kauf des Grundstückes der fehlende Hausanschluß bekannt war, müssen Sie jetzt in den "sauren Apfel" beißen. Sollte Ihnen der Verkäufer den fehlenden Anschluss wissentlich unterschlagen haben, dann sollten Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob hier eine
arglistige Täuschung im Sinne des BGB vorliegt. Diese müssen Sie dann aber auch belegen können. Liegt diese vor, können Sie ggf. Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Ohne RA kommen Sie hier aber nicht weiter.

Diese zivilrechtliche Seite hat aber keine Auswirkungen auf die Verpflichtung gegenüber der Stadt, den Kanalanschluss herzustellen.

MfG
Hans-Ulrich Flick
 
Thema: Hilfe! Abwasseranschlusszwang!
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