Nutzungsänderung

Diskutiere Nutzungsänderung im Forum Sanierung allgemein im Bereich - wohne in einem alten Gasthof im Außenbereich, den meine Kinder zur Hälfte und zur anderen Hälfte meine Schwägerin geerbt haben. Der Gasthof wurde...
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tomsch

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wohne in einem alten Gasthof im Außenbereich, den meine Kinder zur Hälfte und zur anderen Hälfte meine Schwägerin geerbt haben. Der Gasthof wurde 1995 stillgelegt und zu Wohnzwecken umgebaut ohne Nutzungsänderung. Ist eine nachträgliche Änderung möglich? Zählt der Gasthof auch als Hofstelle wie in der Landwirtschaft? Gilt die 7 Jahresfrist?
Hat jemand schon mal ähnliches mit dem Bauordnungsamt durchgefochten? Das wären die wichtigsten Fragen. Würde mich sehr über Antworten freuen
 
mehrer

Details fehlen dazu: 1. Welches Bundesland ?
2. wohnten die Gasthofbesitzer nicht mit im Gasthof.
Ich wohne selber im Außenbereich und habe ein paar Bauanträge durchboxen müssen:
Landwirtschaft - nein, die müsste einen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beibringen - 1 Schwein und ein paar Hasen reichen da nicht, es müsste ein landwirtschaftlicher Betriebe (Berufsgenossenschaft!) angemeldet gewesen sein. Oftmals ist solch eine Entscheidung eine Einzelfallentscheidung. Eigentlich kann Dir diese Frage nur das Bauamt beantworten. Gibt es schon Ärger ?
 
das Problem befindet sich in NRW, es hat mal vor 40 Jahren Landwirtschaft gegeben, die Gasthofbesitzer waren die Eltern und nun wohnen die Kinder bzw. die Enkel hier und dass seit über 20 Jahren, aber wir würden gern mal reinen Tisch machen
 
Umnutzung / Aussenbereich

Ein heikles + kompliziertes Thema, daß nur an Ort und Stelle mit den beteiligten Behörden erörtert werden kann. Im Aussenbereich nach §35 BauGB sind nur wenige, privilegierte Vorhaben zulässig, u.a. solche im Zusammenhang mit einer Landwirtschaft. Auch Veränderungen, Erweiterungen, Neubauten etc. müssen grundsätzlich im Zusammenhang mit dieser ehemaligen genehmigungsfähigen Nutzung stehen. Zum Nachlesen z.B. unter diesem Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html

Ob der Gasthof im Aussenbereich genehmigungsfähig war, als Umnutzung oder Erweiterung einer ehemals genehmigungsfähigen Landwirtschaft im Sinnen einer Straussenwirtschaft müsste auch erst einmal geklärt werden.

Die Umnutzung in eine reine Wohnnutzung ist dann bereits die 2. Ebene, die auf Übereinstimmung mit dem §35 überprüft werden müsste.

Wenn Sie eine LAndwirtschaft anmelden wollen, ist das sehr umständlich und mit entsprechenden Genehmigungen der LAndwirtschaftskammer und dem Nachweis mindestens der Nebenerwerwerbsfähigkeit verbunden (Mindestumsatz). Ich habe gerade ein Projekt im Außenbereich in Bearbeitung bei dem die nachträgliche Genehmigung einer Nebenwerwerbslandwirtschaft vom Bauherren angestrebt wird. Auch sehr umständlich und kompliziert, betrifft aber nicht meinen Planungsauftrag.

Das BEste wird sein, Sie suchen sich in der Region ein Planungsbüro, einen Architekten, der Ihre bauantragspflichtige Umnutzung per Bauvoranfrage und vorhergehender Gespräche mit den Baubehörden klärt. Eventuell muß auch ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht hinzugezogen werden, wenn die rechtliche Situation für den Architekten nicht zu klären ist und eine deutliche, aber juristisch einwandfreie Gegenposition zu den Behörden gefunden werden muß.

Der Planer/Architekt kann und muß Sie zu allen Fragen des Baurechts beraten, die Ihre Wohnnutzung betreffen. Es lässt sich vieles nachträglich legalisieren; Voraussetzung ist, das es grundsätzlich genehmigungsfähig ist, also in Übereinstimmung mit dem aktuellen Bau- und Planungsrecht.

Die 7-Jahres-Frist gilt meines Wissens in NRW noch (Stand 2014). Sie soll jedoch abgeschafft oder verändert werden
 
§35 Abs. 4

Hallo und alles Gute für die Nutzungsänderung

ich denke dein Antrag hätte eine große Chance auf Erfolg. Natürlich darf man hier keine Rechtsberatung durchführen aber beim §35 der Absatz (4) ausschlaggebend sein :


(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:

a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,

...

die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:

a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird



Zur 7 Jahres Frist teilte mir mal ein namhafter Anwalt mit ...
"Die bundesgesetzliche 7-Jahresfrist ist in NRW niemals in Kraft getreten (vgl. u.a. AG zum BauGB NRW vom 3. Febr. 2015 (GV.NRW S. 211)."


Also sauberen Nutzungsänderungsantrags nach Absprache mit dem Bauamt stellen wenn du die Sache geklärt haben willst.
 
ja vielen Dank schon mal euch, ich glaube, dass wir es versuchen werden. Vielleicht hat ja auch noch jemand eine Antwort darauf: Eine Wohnung so zu gestalten, dass sich in ihr noch eine Anliegerwohnung befindet. Sozusagen für die Familie und den Alten. Dann hätte man nur eine Wohnung, könnte aber 2 nutzen und es wäre Platz für eine weitere zur Nutzung.
 
Thema: Nutzungsänderung

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