Guten Tag Frau ten Freyhaus,
drei Möglichkeiten:
1. falls "im Zusammenhang bebauter Bereich", sogen. Innenbereich richtet sich die Nutzung nach § 34 BauGB (muß zur Nachbarschaft passen);
2. falls beplanter Innenbereich (also im Bereich eines Bebauungsplanes), muß eine neue Nutzung sich nach den Vorgaben des Bebauungsplanes richten.
3. falls sogenannter Außenbereich (§ 35 BauGB), der nicht immer wirklich außen liegen muß, richtet sich die Nutzungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift.
Hier finden Sie die Vorschrift:
http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html
Bis zu sieben jahre nach Aufgabe ist eine Umnutzung nach 35 Abs. 4 nr. 1 möglich, danach nur unter strengeren Bedingungen evtl. nach Abs. 4 Nr.4 (zur zweckmäßigen Nutzung der das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäude).
Ob die Sache Sinn macht, könnte ich Ihnen als Architekt sofort sagen, wenn ich das Gebäude gesehen und Ihre Vorstellungen gehört habe.
Da ich in Duisburg arbeite, würde ich Ihnen wahrscheinlich 4 Stunden berechnen müssen. Wenn Sie innerhalb von 50 km wohnen, entfallen Fahrtkosten.
Sollten Sie Rat vor Ort brauchen, dürfen Sie mich gerne anrufen.