Trockenlegung

Diskutiere Trockenlegung im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Hallo, zu unserem Haus gehört eine große Scheune (ca. 200 Jahre alt), die in einen Hang gebaut ist. Die Rückseite der Scheune ragt nur ca. 1m aus...
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Silke Schkölziger

Guest
Hallo,
zu unserem Haus gehört eine große Scheune (ca. 200 Jahre alt), die in einen Hang gebaut ist. Die Rückseite der Scheune ragt nur ca. 1m aus dem Erdreich. Dort wurde vor ca. 20 Jahren eine Straße gebaut. Zwischen Straße und unserer Scheune befindet sich ein Grünstreifen von ca. 1,5 m der ebenfalls der Stadt/Gemeinde gehört. Bei Regen oder Tauwetter dringt nun das Wasser durch die Rückwand und läuft als kleines Bächlein durch unsere Scheune. Die Natursteine aus der die Wand gebaut worden ist, sind schon ganz ausgehöhlt und ewig hält das nimmer. Wir haben das Haus vor ca. 2 Jahren gekauft und wissen nicht wie der Sachverhalt vor der Straßenbebauung war. Ich möchte nun mit dem Bauamt sprechen, ob eine finanzielle Unterstützung von Seiten der Stadt zur Trockenlegung der Scheune besteht. Im Grunde müsste da eine Drainage gelegt werden.
Meine Frage wäre nun, ob jemand Argumentationshilfen für mich hat. Beispielsweise habe ich gehört, dass der Eigentümer (in diesem Falle die Stadt) dafür zu sorgen hat, dass von ihrem Grundstück kein Wasser auf ein anderes Grundstück läuft. Stimmt das?

Schon jetzt danke für jegliche Argumentationshilfen.

Silke
 
hallo silke,

da brauchts keine große argumentation: niemand (ob nachbar oder nicht) darf das eigentum eines anderen beschädigen. der nachbar hat natürlich noch besondere sorgfaltspflichten. nur: recht haben und recht bekommen sind zwei verschiedene dinge: wenn die kommune mauert, wird es für sie erst mal teuer: gutachter, anwaltskosten, gerichtsgebühren - als kläger müssen sie in vorleistung gehen. und viel zeit haben.
der streitwert und damit die kosten dürften relativ hoch sein.
und die frage wird am ende auch sein, ob wirklich eine sorgfaltsflichtverletzung der kommune vorgelegen hat, sie wird wohl nachweisen, dass sie nach bestem wissen und gewissen eine firma beauftragt hat - und hat sich damit exkulpiert, denn für den verrichtungsgilfen haftet man nicht. und ob die firma liquide ist....fahrlässig handelt ihre gemeinde frühestens, wenn sie ihr glaubhaft nachweisen (und nicht nur raunen), dass der schaden durch unsachgemäße ausführung des projekts entstand. ab dem zeitpunkt, wo die gemeinde den mangel beheben müsste...
also ohne investitionen wird da nichts zu machen sein und man wird auch nichts machen - denn vom standpunkt der gegenseite ist das ja wohl auch nachvollziehbar - könnte ja jeder kommen und mal was behaupten.
 
Polit-Krimi

Hallo Silke,
Hallo Bettina,

die angesprochene Problematik ist in diesem, unserem Lande leider sehr häufig anzutreffen - aber auch leider in der breiteren Öffentlichkeit noch unterbelichtet. Das Thema haben wir auch in diesem Forum nicht zum ersten Mal.

Stichworte für die weitere Suche sind u.a.: Bodenaufschüttung, Terrainerhöhung etc.

Die Gesetzgeber und ihre juristischen Erfüllungsgehilfen wußten und wissen sehr wohl, daß hier eine Zeitbombe tickt. Nur scheinbar und theoretisch ist die formal-juristische Komponente eindeutig - wie von Bettina beschrieben.

De facto ist das ganze ein juristischer Hindernislauf, weil der Gesetzgeber diesen Sachverhalt aus dem BGB herausgenommen und im wahrsten Sinne des Wortes in anderen Gesetzen "verbuddelt" hat - im Nachbarrecht, im Wasserrecht etc.

Da Nachbarrecht aber wieder Ländersache ist, muß man sich hier erst einmal mit 14 oder 15 verschiedenen Gesetzeswerken auseinander setzen (einige Länder haben kein Nachbarrecht).

Die Rechtsprechung zu diesen Fällen ist dementsprechend atomisiert und auch in juristischen Datenbanken kaum dokumentiert. Auch Rechtsanwälte stehen häufig etwas ratlos vor dieser Problematik und tendieren (und raten) dann mangels Sachkenntnis und voraussichtlich großem Arbeitsaufwand eher zum NICHTSTUN, und verweisen sehr gern auf die Verjährungsfristen.

Ich habe vor einiger Zeit eine Dokumentation zu diesem Thema begonnen. Das "Werk" schwimmt im Moment noch in der "Ursuppe". Deshalb möchte ich auch alle Betroffenen bitten, mir ggf. Kenntnisse über Gerichtsurteile, juristische Kommentare und dergl. mehr zu mailen.

Grüße aus BS

Bernd
 
herr froehlich

sie verwechseln da was. es geht normales zivilrechtl. nachbarrecht, dass nach wie vor inhalt und teil des bgb (906 ff. - mehr stand da nie - , zum teil im osten auch 316 ff. zgb bei altansprüchen) ist. und um generelle haftung nach 823 ff.
ich würde ihnen raten, mal mit der ursuppe anzufangen: nachbarrecht ist röm. recht - nirgendwo sonst ist das so lebendig. natürlich bedarf dies der näheren auslegung - zu diesem zweck hat der gesetgeber verschiedene werke - z.b. imschg (immissionen waren auch im alten rom ein wichtiges thema) geschaffen. und die nachbarrechte. leider ist daraus auch das öffentliche baurecht entstanden (ganz ganz übel) - aber der gesetzgeber sah sich irgendwann außerstande, die privaten kriege vor gericht zu finanzieren und hat von seinem hoheitlichen recht gebrauch gemacht, dinge im vorhinein zu regeln (bauverordnungen gabs auch schon im alten rom - der anfang des öffentlichen rechts).
sie suchen einfach an der falschen stelle und die rechtsprechung zum nachbarrecht ist keineswegs atomisiert: kommentare (palandt/heinrichs, staudinger, münchkomm) - gute alte bgb-kommentare.
diese von ihnen erwähnten nachbarrechte sind nicht als hilflose versuche, der flut von nachbarrechtlichen streitigkeiten herr zu werden (von 5 mandanten haben zwei was mit ihrem nachbarn). sie sind aber allenfalls untergeordnete anspruchsgrundlage.
tja und die beweislast: sie könnten doch genausogut der betroffene sein - ihr nachbar will ihnen am zeuge flicken. spätestens am dem zeitpunkt werden sie froh sein, dass er die beweislast trägt.
und zum nichtstun: als anwalt bin ich interesse meines mandanten auch verpflichtet, eine kosten-nutzen-analyse zu machen. ich bin kein geldgeier. (und spass machts auch nicht) und als teil der allgemeinheit sehe ich es auch als meine verpflichtung an, die gesellschaft vor ausufernden nachbarschaftsstreitigkeiten zu schützen - diese aktenberge blockieren die gerichte, wo es wichtigeres zu entscheiden gäbe. natürlich gibt es fälle, wo eine gerichtliche auseinandersetzung richtig und wichtig ist - einzelfälle

schicken sie doch mal ihre doku, dann gucken wir mal, wo es klemmt - ich vermute aber, aber am typischen nichtjuristen-fehler, der in deutschland reine (ganz amerikanisch) kautelarjustiz vermutet und dies als heilsbringer sieht.
 
Ein Fall von "Ohnmacht"

Moin Frau Ingenkamp,

ich hatte in meinem Beitrag explizit Schäden durch Veränderungen des Oberflächen-Niveaus angesprochen. Diese Thematik ist aber nicht in dem von Ihnen zotierten § 906 BGB zu suchen, sondern allenfalls in den §§ 907 - 909 BGB. Im letzteren werden aber nur Bodenvertiefungen explizit geregelt – für Schäden aus Bodenerhöhungen wird auf die einschlägigen §§ der Nachbarrechte der Länder verwiesen. Die ständige Rechtsprechung des BGH klammert Schädigungen durch Erhöhungen auch eindeutig aus. Beim guten alten Palandt wird man deshalb auch nicht fündig.

Mit rechts-theoretischen Überlegungen kommen wir m.E. in der Sache hier aber auch nicht weiter. Vielleicht sollten wir es doch einmal mit der Praxis probieren und nehmen einen, in diesem Forum bereits geschilderten Fall aus der Schweiz (Theo Brunner) und versuchen, ihn auf deutsches Recht zu übertragen.

Beschreibung:
Eine Gebietskörperschaft führt im Zuge von Straßenneubauten bei einer Grenzbebauung einen Fußweg direkt an die Wand eines Hauses und erhöht dabei die Geländeoberfläche soweit, daß die Oberkante des Fußwegs
a) oberhalb der Schwelle eines Fachwerkhauses
b) oberhalb des Fundaments einer verputzten Wand
liegt.

In beiden Fällen kommt es zu Schädigungen durch:
- kapillar aufsteigendes Wasser
- in die Fuge eindringendes Oberflächen-Wasser, bzw. wild von der Wand ablaufendes Regenwasser.

M.E. kommt man hier mit dem BGB allein nicht weiter (s.o.), sondern am Beispiel Niedersachsen nur i.V. mit dem Nachbarrecht (z.B. § 26 NachbG,NI) und ggf. der Bauordnung (NbauO, hier insbesondere Teil II). Inwieweit darüberhinaus noch öffentliches Baurecht und Wasserrecht zu beachten ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

Für die weitere Verfolgung des Themas wäre es m.E. hilfreich, hierzu in einem ersten Schritt bestehende Urteile für zumindest ähnlich gelagerte heranzuziehen. Eine Fallbeurteilung wäre wohl Stoff für ein ganzes Seminar ;-)

Auch fällt dieses Thema wohl kaum unter die Masse der Streitigkeiten, die vielfach die Gerichte blockieren. Es geht hier nicht um die Höhe einer Hecke oder Äpfel, die in Nachbars garten fallen.

Als letzter Posten nun die Kosten: Ich wollte Ihnen persönlich weder Nichtstun noch Geldgeierei vorwerfen. Falls daß so „rübergekommen“ ist, möchte ich mich dafür entschuldigen. Ich habe auch leider erst durch Ihren letzten Beitrag erfahren, daß Sie Anwältin sind.

Die von Ihnen angesprochene Kosten-Nutzen-Analyse für einen Mandanten ist durchaus berechtigt, kann und sollte jedoch m.E. nur auf der Basis einer individuellen Fallbeurteilung erfolgen.

Zumindest theoretisch ist es aber auch denkbar, daß ein Anwalt für sich persönlich eine Aufwandsanalyse betreibt und zu dem Schluß kommt, daß das erzielbare Honorar in keinem „ökonomischen“ Verhältnis zum notwendigen Aufwand steht – und deshalb einen Fall „abwimmelt“.Das Recht ist schließlich keine Angelegenheit für das Herzblut.

Und noch eine Überlegung: Und wer garantiert, daß es der in solchen Fällen häufig hinzugezogene Gutachter „ehrlich“ meint. Die Tendenz geht doch dahin, in solchen Fällen eine multi-kausale Ursachenkette zu konstruieren, hinter der das eigentliche Thema zur Nebensache gerät.

Hier kann die Kosten-Nutzen-Analyse dann leicht zur Warnung vor einem „Glücksspiel“ werden.

Noch ein frohes Osterfest

Bernd Froehlich
 
Nachschlag

Hallo,

dem anfänglich geschilderten Problem kann man sich m.E.juristisch von (mindestens) zwei Seiten nähern.

Bevor der sicherlich mühevolle und teure Weg des Versuchs der unsachgemäßen Bauasuführung beschritten wird, könnte man ggf. auch erst einmal prüfen, ob bei der Ausführung des Grünstreifens von der Gemeinde die notwendigen Abstandsflächen eingehalten worden sind.

Vielleicht lohnt es sich auch in einem ersten Schritt, sich von der zuständigen Baubehörde erst einmal die Daten der Geländeoberfläche geben zu lassen. Ich glaube, die heißen Nivellementpunkte. Könnte ja sein, daß die Gemeinde hier gegen Ihre eigenen Regeln verstoßen hat.

Mut zur kreativen An-Näherung an die Gesetze !

Bernd
 
Nachschlag II

So jetzt hab ich es:

Es sind die Geländehöhen. Die Höhen sollten / müßten in einem Lageplan incl. der Nachbarflächen angegeben sein.

Wahrscheinlich will die Baubehörde dafür Geld haben - aber wer weiß, wofür man den noch braucht.

Viel Erfolg

Bernd
 
Thema: Trockenlegung

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