Kein Titel

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Stefan1

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hallo,

ich moechte (in sachsen) ein gartenhaus mit einer grundfläche von ca. 9m³ (dachflaeche ca. 12m³) bauen. das haus soll in einer ecke des grundstuecks im abstand von ca. 75 cm zum nachbargundstueck entstehen. d.h. also der nachbar hat 2 seiten des hauses von je ca. 3m in der naehe der grundstücksgrenze zu "erdulden". das haus wird max. 3m hoch. normalerweise ist das nicht genehmigungspflichtig. der nachbar hat mir auch sein o.k. gegeben (wir kommen bisher gut miteinander aus).

meine frage: sollte ich mir trotzdem seine zustimmung schriftlich geben lassen, oder ist diese ohnehin nicht notwendig , da der bau genehmigungsfrei ist?
 
Kein Büro

Man muß ja nicht immer ein Büro aufmachen. Der Nachbar ist ja keine Baubehörde. Wenn, wie in Baden-Württemberg die zulässige Gesamtgrenzbebauung nicht durch eine fette Doppelgarage oder ähnlichem aufgefressen wurde, ist doch alles i.O. ("Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 2 Nr.1 der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen. Die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen darf 9m und insgesamt 15m nicht überschreiten.") Schöne Grüße
 
Hof/Garten>Baurecht

Hallo Stefan,
Sie müssen zu diesem Punkt die sächsische Landesbauordnung nachlesen. Meistens ist in den Landesbauordnungen gergelt, daß Gebäude wie Gartengerätehäuser bis zu 30 m³ umbauten Raum, keiner Baugenehmigung bedürfen. Trotzdem ist bei diesen Gebäuden die gesetzl. Abstandsfläche zum Nachbarn (in der Regel 3,00m) einzuhalten. Wenn Sie diese unterschreiten wollen, bedarf es hierfür einer schriftlichen Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die muß auch darauf achten, daß die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Für diese
schriftlichtliche Nachbarzustimmung verlangt die Baubehörde dann auch die schriftliche Nachbarerklärung der betroffenen Nachbarn.Dazu gibt es auch vorgeschriebene Formblätter des Landes Sachsen.
Der Hinweis von Herrn Maier aus Baden-Württemberg bezieht sich auf Garagen und Carports. Hier gelten in fast allen Bundesländern gesonderte Regelungen bei einer Grenzbebauung.

Ich empfehle Ihnen, mit der Bauaufsicht und dem betroffenen Nachbarn die erforderlichen rechtlichen Regelungen zu treffen. Wenn er jetzt zu schriftlichen Zustimmung bereit ist, sollten Sie das nutzen. Die einmal gegenüber der Baubehörde geegebene Unterschrift kann er nicht mehr zurückziehen. Wer garantiert Ihnen, daß das derzeit gute Nachbarverhältnis auch so bleibt und Ihr Nacbar sie irgendwann bei der Bauaufsicht wegen des illegalen Baus anzeigt. 30 Jahre Berufserfahrung in Sachen Baurecht und Nachbarn lehren mich hier etwas ganz anderes.
Ferner sind auch die Rechtnachfolger im Eigentum des Nachbargrundstückes an die bauaufsichtliche Entscheidung gebunden. Andernfalls kann einer neuer Nachbar von Ihnen die Versetzung des Bauwerks hinter den gesetzlichen Grenzabstand verlangen.

Gehen Sie den nach der Landesbauordnung Sachsen vorgeschriebenen Weg. Dann haben Sie etwas von Ihrem Gartenhaus. Ansonsten holt Sie der illegale Zustand des Gebäudes irgendwann ein. Dann kostet das nicht nur Bußgeld, sondern auch den Rückbau des Bauwerks.

Mit freundlichen Grüssen
Hans-Ulrich Flick
 
jeden Tag dazulernen

Wenn dem so ist, was ist nicht bezweifle, würde ich denn auch den von Hans-Ulrich Flick vorgeschlagenen Weg gehen und aber auch den schriftlichen Segen der Baubehörde holen. Die von Hr. Flick aufgezeichnete evtl. nachbarschaftliche Veränderung kann ja auch ein Verkauf oder Erbe verursachen. Schöne Grüße Jürgen Maier
 
nun ja

meiner erfahrung nach wollen die bauaemter mit nicht genehmigungspflichtigen bauten nichts zu tun haben.

beispiel: ich habe eine garage+carport auf einem anderen grundstueck errichtet. dieser bau hatte die damals gültige brutto-grundflaeche von 40 m² und auch die mittlere gesamthoehe von 3m nicht ueberschritten.

ich habe dazu einen plan erstellt und bin damit auf unser ortsbauamt. die bearbeiterin erklaerte mir, das ein bau der nicht genehmigungspflichtig sei, eben auch nicht vom bauamt genehmigt werden kann. ausserdem koenne ich direkt auf die grenze bauen (was ich gar nicht wollte) und müsse auch keine zustimmung vom nachbar einholen. ich haette damals gerne wenigstens einen stempel vom bauamt auf dem plan gehabt, aber wie gesagt ...
 
Hof/Garten>Baurecht

Hallo Stefan,
aufgrund Ihres Hinweises hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit habe ich per Internet einmal kurz die
Sächsische Bauordnung angeschaut:
Nach § 61, Abs 1 Nr.1a sind danach in Sachsen 1-geschossige Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10m² baugenehmigungsfrei. Die Sächs.BauO stellt in § 6 tatsächlich die Kleinbauten ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten unter bestimmten Voraussetzungen von der Abstandsflächenregelung frei. Aus der Darstellung Ihres Vorhabens ist nicht abschließend zu erkennen, ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vollständig erfüllt sind.
Ich empfehle Ihnen, mit Ihrer zuständigen Baubehörde, einmal darüber unter Vorlage eines Lageplans und einer Zeichnung (Eigenleistung) ein Gespräch hierüber zu führen.
Eventuell kann Ihnen auch schon das örtliche gemeindliche Bauamt hier helfen. Auch, wenn die nicht zwingend zuständig sind, hat man dort auch eine gewisse Erfahrung in der Anwendung der Rechtsvorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde.
Die Zustimmung des Nachbarn würde ich mir in jedem Fall schriftlich einholen, und zwar mit dem Zusatz: die Zustimmung gilt auch für die Rechtsnachfolger im Eigentum des(r) Grundstücke(s). Außerdem sollte aus dieser Zustimmung auch erkennbar sein, daß dem Nachbarn die Größe des Baukörpers und sein Standort bekannt waren. Nur so haben Sie später einen Beleg dafür, daß das Gebäude zum Zeitpunkt seiner Errichtung, legal gebaut wurde.Auch, wenn das für Sie im Moment vielleicht nachrangig erscheint, in 20 Jahren sind Sie über einen solchen Nachweis vielleicht froh. Unabhängig von Änderungen des Baurechts, entwickelt sich der nachbarschaftliche Geist nicht in eine positive Richtung. Früher haben Nachbarn ihre Probleme zusammen gelöst und sich gegenseitig geholfen. Heute herrscht hier eher der Geist des Neides und des Streites.

Sprechen Sie auf jeden Fall nochmals mit den zuständigen Behörden.Bei Verstössen gegen das Baurecht sind die Bußgelder heute empfindlich.

MfG
Hans-Ulrich Flick
 
Thema: Kein Titel

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