Grenzbebauung

Diskutiere Grenzbebauung im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Vorab möchte ich gerne ein paar Infos einholen. Ich werde die Probleme mit dem Nachbarn besprechen, aber ich habe keinerlei Ahnung, wie die...
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PH1

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Vorab möchte ich gerne ein paar Infos einholen.
Ich werde die Probleme mit dem Nachbarn besprechen, aber ich habe keinerlei Ahnung, wie die Rechtslage ist. Das ist m.E. als Gesprächsgrundlage wichtig.
Die Nachbarmauer steht direkt an der Grenze und ist (im oberen Bereich) nicht schön.
Um das zu kaschieren, gibt es mehrere Möglichkeiten:
1. Verputzen
2. Verkleiden
3. Eine Mauer davor setzen.
Im Falle 1 + 2 müsste der Nachbar sein Einverständnis geben.
Im 3. Fall auch, wenn sie direkt an seiner Mauer ist. Oder?
Die Mauer mit Abstand davor würde meinen Hof über Gebühr einschränken.
Vielleicht weiß ja jemand Rat, was man sinnvollerweise machen kann.
Übrigens noch eine Frage: Muss ich den Nachbarn auf mein Grundstück lassen, wenn er seine Wand – wie auch immer – bearbeiten will?
Ich freue mich auf Eure antworten.
SG
 
Grenzmauer

Sie können auf Ihrem Grundstück ebenfalls eine Grenzmauer errichten, bis 2,00m Höhe auch genehmigungsfrei (LBO NRW). Sie müssen aber darauf achten, die Fundamentoberkante der NAchbarmauer nicht zu unterschreiten beim ausschachten bzw. ggf. abschnittsweise vorzugehen beim tiefergründen. Ggf. den Bestand vorher/nach fotografisch dokumentieren.

Und den Verlauf der Grenze durch einen Vermesser überprüfen lassen, bevor Sie in gutem Glauben eine neue Mauer auf eventuell fremdem Grund errichten. Vielleicht steht aber auch die Grenzmauer des Nachbarn auf Ihrem Grundstück. Kommt in Altbauzusammenhängen öfter mal vor, weil sich niemand um den genauen Grenzverlauf kümmert oder je gekümmert hat.

Die Nachbarmuer kann/sollte verputzt werden, allein, um den nicht frostbeständigen Porenbeton zu schützen. Der sonst in einigen Jahren beginnen wird, sich aufzulösen.

Sich müssen Ihrem Nachbarn nach Absprache die Gelegenheit einräumen, sein Eigentum von Ihrem Grundstück aus zu bearbeiten (Putz / Anstrich / Heckenschnitt) = Leiterrecht für Pflege- und Wartungsarbeiten. Es sollte sich jedoch auf wenige Termine im Jahr beschränken und nicht etwa monatlich vorkommen.
 
Das ganze findet in Thüringen statt...

... und nicht in NRW... Zaun-/Mauerhöhe ist weitgehend kommunal geregelt... Die Steine sind Kalksandstein...

Du wirst Deinen Nachbar nicht zu einer "Verschönerung" zwingen können, wenn er aber möchte, muss er natürlich auf Dein Grundstück kommen können. Du selber könntest auch "Maßnahmen" ergreifen, wenn der Nachbar zustimmt.

Ansonsten ein Spalier aufstellen und mit einer schnellwachsenden Kletterpflanze (Knöterich, Hortensie, Blauregen, etc.) kaschieren, geht auch im Kübel...

MfG,
sh
 
Grenzbebauung

Erst einmal danke für die schnellen Antworten.
Die Steine sind Ytong.
 
OK...

... dann sollte Dein Nachbar im eigenen Interesse baldmöglichst handeln...

MfG,
sh
 
Nachbar

Hallo PH,

Wie kommt die Mauer denn dahin? Sieht ja ziemlch neu aus.

Hat der Nachbar dafür eine Baugenehmigung?

Das "Hammer und Leiterrecht" regelt , wann und wie oft ihr Nachbar auf ihr Grundstück darf.Auch wieviel Fläche er bei Arbeiten auf ihrem Grundstück beanspruchen darf.
Nachbarschaftsrecht ist Ländersache.

viele Grüße
 
Grenzbebauung

@Robert Göbel
Die Mauer war schon da, als ich das Haus gekauft habe.
Ob dafür eine Baugenehmigung existiert, weiß ich nicht.
Mein Haus hat einige Jahre leergestanden und so konnte sicher jeder auch aufs Grundstück.
Und vielleicht wollte man den Leerstand nutzen, um vollendete Tatsachen zu schaffen.
Die Mauer als solche stört mich nicht; nur der obere Teil ist ja eine "architektonische und handwerkliche Meisterleistung", um es polemisch zu formulieren.
Sie beleidigt mein Auge.
Wie gesagt, ich brauche noch ein paar Infos für ein Gespräch mit dem Nachbarn.
Erst einmal danke
 
Frage konkret

Wie hoch ist die Mauer?. Wie hoch ist der "alte", wie hoch der "neue" Teil?
Wo wohnt die Mauer?

MfG,
sh
 
auch

spielt bei einer Erhöhung der alten Wand der Grenzabstand eine Rolle. Und wichtig wäre wirklich, zuerst zweifelsfrei festzustellen, wo die Grenze verläuft. Sind diese Wände im Flurplan eingezeichnet als "grenzbildend" ?
Bei Kauf müsstes Du ja eigentlich alle Infos zuverlässig bekommen haben.
 
Grenzbebauung Nachtrag

So, jetzt habe ich die Mauer gemessen.
Der untere Teil (Bruchsteinmauer ist ca. 1,35 m hoch.
Der Betonkranz darauf ca. 0,15 m
und die Ytongmauer ist zur Traufe ca. 1,30 m.
Insgesamt also ca. 2,80 m.
Nach allem, was ich weiß, steht die Mauer direkt an der Grenze.
Ich war beim Katasteramt und habe mir den Lageplan besorgt.
Hier – im Großraum Nordhausen,Südharz – ist nicht alles endgültig vermessen; teilweise greifen die auf Satelitenaufnahmen zurück.
Mit dem Erhöhen der Mauer hat der Nachbar offensichtlich einen Abstellraum errichtet.
 
Abstellraum

Hallo PH,

@"Mit dem Erhöhen der Mauer hat der Nachbar offensichtlich einen Abstellraum errichtet."

Das Errichten von Abstellräumen an der Grenze ist genehmigungspflichtig!

Hat er dafür eine Baugenehmigung?? (Das weiß das Bauamt)

In den Nachbarschaftsgesetzen wird immer auch die Beschaffenheit einer Grenzwand geregelt.

viele Grüße
 
Such

mal hier zum Nachbarrecht :

http://www.thueringen.de/th4/justiz/service/publikationen/

Der Nachbar dessen Wand als Teil eines Anbaus genutzt wird muß gefragt werden,
"die Einzelheiten des geplanten Baues sind mindestens 3 Monate vor Beginn dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des zuerst bebauten Grundstückes schriftlich anzuzeigen"
Im Nachbarrecht steht dort noch ausführlicheres, auch zu eventueller Vergütung, Kenntnis des genauen Grenzverlaufes wäre da natürlich sehr hilfreich...
Eine gütliche Einigung bei nem gemeinsamen Getränk würde ich immer vorziehen ;-)
Auszug aus der Thüringer LBO von 2009 :
§ 63
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind
1. folgende Gebäude:
a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m², außer im Außenbereich,
c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vo-rübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB dienen und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche haben,
e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
f) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m, außer im Außenbereich

Rein optisch ist diese Wand schon mal untragbar, wenn euch die Höhe nicht stört, den Nachbarn ansprechen ob er das ganze noch zu einem ordentlichen Abschluß bringt..

Grüße Micha
 
Thema: Grenzbebauung
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