Ein weites Feld
Sehr geehrter Herr Scharf,
zunächst hängt das geltende Denkmalrecht vom Bundesland ab.
Des Weiteren wäre Ihre Frage etwas zu konkretisieren. Sollten Sie sich auf die Zumutbarkeit von Vorgaben zur Erhaltung, Instandsetzung und Nutzung bezogen haben, könnte das Thema der sog. Obliegenheitsverletzungen gemeint sein.
Es besteht bei Denkmälern die Pflicht zu den genannten Maßnahmen. Diese trifft regelmäßig den (gegenwärtigen) Eigentümer. Grenze der Pflicht ist die Zumutbarkeit der Maßnahmen. Bezugspunkt dafür ist der Gebrauchswert des Denkmals.
Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit bleiben Belastungen unberücksichtigt, die durch die Verletzung von Erhaltungspflichten entstanden sind, §§ 12 II DSchG Bra, 10 V DSchG SaAnh, 7 I 3 DSchG NRW, 7 III DSchG Nds. Den Formulierungen lässt sich nicht entnehmen, dass nur Pflichtverletzungen des derzeitigen Eigentümers in Betracht kommen. Insoweit käme es wohl auf entsprechende Obliegenheitsverletzungen Ihres Rechtsvorgängers an.
Beispielsfall: Ein Eigentümer lässt das Denkmal so verkommen, dass tragende Holzbalken vermodern. Er verkauft und übereignet das Denkmal an eine andere Person. Werden dieser extrem teurer Maßnahmen auferlegt, kann sie sich nicht auf Unzumutbarkeit berufen, wenn die Kosten nur aufgrund der Vernachlässigung so hoch geworden sind.
Welche Rechte der Erwerber gegenüber seinem Verkäufer hat, sei dahingestellt. Jedenfalls ist in der genannten Konstellation eine gewisse Verantwortlichkeit für Maßnahmen des Rechtsvorgängers denkbar.
Im Übrigen ist ein Eigentümer für den Zustand seines Denkmals verantwortlich. Auf wessen Verhalten dieser Zustand zurück geht, ist unerheblich.
Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben. Nötigenfalls können Sie die Frage etwas genauer fassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernd H. Uhlenhut