Frage zum Denkmalschutzamt

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Wolf95

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Hallo, ich habe eine wichtige Frage, darf das Denkmalschutzamt uns Fristen geben bis wann wir was fertig haben müssen?
 
Behördliche Frist des Denkmalamts

Hallo,

die Denkmalschutzbehörde ist grundsätzlich dazu berechtigt, für Einzelmaßnahmen und die Gesamtmaßnahme Fristen zu setzen.
Davon wird nach meinen Erfahrungen zumindestens in BB jedoch nur selten Gebrauch gemacht. Aber jeder Bearbeiter in jedem Bundesland kann im Detail ein "eigenes Recht" ausüben, weil die konkreten Gesetze sehr viel Freiraum lassen.

Fakt ist, dass in Deckung mit dem Grundgesetz Art. 14 Abs. 2 auch hier der linguistische Unsatz "Eigentum verpflichtet" für die extremste Maßnahme des Denkmalrechts Pate stehen darf: die Enteignung gegen Entschädigung. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass "auf andere zumutbare Weise" das Denkmal in seiner Substanz nicht erhalten werden kann, sprich wenn über einen gewissen Zeitraum hinweg keine notwendigen, substanzerhaltenden Maßnahmen stattgefunden haben. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich auch das Recht auf allgemeine Fristsetzung, um ggf. diesen "Notstand" überhaupt feststellen zu können.

Es gibt nicht nur die Erlaubnispflicht für Maßnahmen auf der Eigentümerseite, sondern auch die Erhaltungs- also Schutzpflicht der Behörde. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Denkmal durch die Ergreifung von notwendigen Maßnahmen erhalten bleibt. Die Behörde kann die Eigentümer "im Rahmen des Zumutbaren" auch zu Maßnahmen verpflichten, woraus sich wieder das Recht auf Fristsetzung ergibt.
Bei Gefahr im Verzug darf die Behörde sogar selbst initiierte Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers durchführen lassen. Der Eigentümer ist dann zur Duldung verpflichtet.

Es lohnt sich also immer, das frühzeitige Gespräch zu suchen und sich einvernehmlich abzustimmen, denn die Behörde sitzt im Streitfall immer am längeren Hebel.
 
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