Trittschallschutz
Guten tag,
öffentlichrechtlich (nur das interesiert die Bauaufsicht) hat der vorhandene Trittschallschutz der DIN 4109 zu entsprechen. Privatrechtlich könnte es eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer geben, muß es aber nicht. Dann wäre eigentlich ein Trittschallschutz mittlerer Art und Güte zu liefern. Was mittlerer Art und Güte ist, steht in der Richtlinie VDI 4100 "Schallschutz von Wohnungen", Tabelle, mittlere Spalte.
Sie als Käufer sind auf gar keinen Fall dafür verantwortlich, können aber unter Umständen Nachbesserung mit Hinweis auf diese Normen verlangen (wird meistens übersehen).
Viel Erfolg