Ist unser Holzbackofen ein begehbares Gebäude mit Feuerstätte und damit genehmigungspflichtig?

Diskutiere Ist unser Holzbackofen ein begehbares Gebäude mit Feuerstätte und damit genehmigungspflichtig? im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Vor ein paar Jahren haben wir diesen wunderschönen Lehmofen/Holzbackofen in unserem Garten errichtet. Der Lehmofen wird vielleicht 2-3 Mal im Jahr...
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Focaccia

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fachwerk-I20608_20161211164440.jpgVor ein paar Jahren haben wir diesen wunderschönen Lehmofen/Holzbackofen in unserem Garten errichtet.
Der Lehmofen wird vielleicht 2-3 Mal im Jahr angefeuert wenn Gäste da sind. Das Vorheizen von gut 4 Stunden lohnt sich nur für ein entsprechend größeres Backereignis und die dann vorhandene Wärme wird für exzellente Pizza, Brot, Kuchen und Fleisch in abgehender Wärme genutzt.
Wir wohnen im Außenbereich, der Ofen steht exakt 2,75 Meter von der Grenze entfernt und erfüllt nach niedersächsischer baubehördlicher Einstufung den Tatbestand formell und materiell illegal gebaut zu sein.
Der Ofen ist seit Oktober 2016 stillgelegt, d.h. Rauchabzugsrohr ausgebaut und Durchgang verschlossen.
Wir wollen den Ofen aber wieder in Betrieb nehmen.
Hier 2 Fragen an die Experten:
- ist dieser Holzbackofen ein begehbares Gebäude?
- unterliegt der Betrieb eines solchen Ofens der Feuerstättenverordnung?

mit besten Grüßen
Reinhard
 
Holzbackofen im Garten

ist leider genehmigungspflichtig also Ja.

habe aber bis jetzt keine Probleme gehabt eine Genehmigung zu bekommen, gern redet da auch vorher der Schornsteinfeger ein Wörtchen mit.
wie die Genehmigung im Nachhinein aussieht hängt wohl am Örtlichen Bauamt und am Schorsteinfeger..
greets Flakes..
 
fachwerk-I20608_20161211171514.jpgHolzbackofen im Garten

Es sind mittlerweile auch Bezirksschornsteinfeger Kollegen in unserem Fall involviert. Keiner äußert sich konkret, aber das der Ofen nach KÜO genehmigungspflichtig sein soll, da sind sich alle einig; NEIN !!
Nach baurechtlichen Bestimmungen geht es einzig und allein um das "begehbar sein" und den Tatbestand "mit einer Feuerstätte Wärme zu erzeugen"
Die "Wärme" ist aber völlig abgeschottet von der Außenwelt.

Ein Rückbau im nächsten Jahr auf eine minimale Abdeckung der Ofenkugel ist angedacht, um der Begehbarkeit des "Gebäudes" entgegen zu wirken...

Gruß
Reinhard

edit:
Bau des Backofens
 
fachwerk-I3461_20161211173034.JPGOfen

Ich habe mir auch einen Ofen zum Grillen, Backen und für Pizza sowie Flammkuchen gebaut. Ohne Überdachung, er ist zweischalig mit Luftzwischenraum gewölbt. Die äußere viertelsteinige Schale dient als Wetterschutz und zum Reduzieren der Wärmeverluste. Durch die innere nur halbsteinige Schale ist der Ofen in etwa einer halben Stunde auf Temperatur (Brennstoff Eichen- und Buchenreisig bzw. -Äste aus dem Wald).
Einen festen Schornstein habe ich nicht, wohl aber ein eingemauertes Edelstahl-Rohrfutter das mit einem Stopfen verschlossen ist. Im Betrieb wird es abgedeckt und ein Ofenrohr aufgesteckt- fertig ist der Schornstein. Zum Backen wird das Rohr nach dem Aufheizen abgezogen und der Stopfen eingesetzt.
Ich denke mit so einer Modifizierung sollte es bei Ihnen keine Probleme mehr geben.
Dach ab, Wetterschutzschale auf das Gewölbe aufbringen, Rauchabzug modifizieren.
Ein bisschen mehr Mühe macht es das vorhandene Gewölbe abzubrechen und zweischalig neu zu bauen, aber das spart auf jeden Fall Zeit und Brennholz.
 
HBO

Danke für die Antwort
Gibt es ein Bild zum Ofen?
Unsere Lehmkuppel ist schön geschützt mit Dämmung und einer Zementkalk Außenhaut. Kann ich diese frei der Witterung aussetzen?
 
HBO

Danke für die Antwort
Gibt es ein Bild zum Ofen?
Unsere Lehmkuppel ist schon geschützt mit Dämmung und einer Zementkalk Außenhaut. Kann ich diese frei der Witterung aussetzen?
 
die Grundvorraussetzung für eine genehmigung

sind zb 3 m abstand zur Grenze und das Rohr minimum 50 cm über First.je nach behördlicher auflage auch höher,
ich schätze mal das der Ofen und dessen "feinstaub" irgend einem Nachbarn nicht gepasst hat.
Die unmittelbaren Nachbarn werden vor Genehmigung schriftich um erlaubnis gebeten und die unterschrifft zusammen mit der detailierten Planskizze beim Bauamt eingereicht.
genaugenommen bekommt ein solches Gebäude sogar 2 genehmigungen eine für den Bau und eine für die in dem Bau befindliche Feuerstätte..
ich weiß das ist jetzt keine schöne Nachricht aber so steht es in meinen Büchern zu diesem Thema..

greets Flakes.
 
fachwerk-I3461_20161211174315.JPGOfen

Hatte ich vergessen:
Ihren Ofen als begehbares Gebäude mit Feuerstätte einzustufen ist krank.
Das mit dem Nachbarn als Ursache kann hinkommen; Sie sollten mit ihm dazu den Kontakt suchen- warum nicht mal zum Pizzaabend einladen?
Ich habe zuerst auch beim Anheizen mächtige Wolken produziert da ich mit zu dicken Scheiten nachgelegt habe. Das passiert jetzt nicht mehr. Die Wahl des Brennmaterials ist also entscheidend.
Ihre Lehmkuppel wird ohne thermische Trennung der Wetterschale nicht lange überleben wenn sie der Witterung ausgesetzt wird. Lehm ist für ein Ofengewölbe ein denkbar schlechtes Material, es reißt und zwar immer wieder. Für den Brennraum sind Ziegel (es müssen keine Schamottesteine sein) und Schamottmörtel das beste Material.
 
Außenbereich

im Außenbereich ist selbst eine Palette abstellen mit Material genehmigungspflichtig. Das hier ist auf alle Fälle ein Baukörper und im Außenbereich (in Sachsen) damit immer ein Problem. Zivilrechtlich als privilegiertes Bauvorhaben mit 9 Meter ebenso nicht zulässig - es gibt dafür im Außenbereich kein Privileg. Selbst wenn das Bauamt zustimmen würde - der Nachbar könnte klagen (Nachbarschaftsgesetz und Abstandsflächen) Ausnahmemöglichkeit fürs Bauamt: Landwirtschaftlicher Nebenerwerb ua. mit eigener Brotversorgung :)
 
Gebäude im Aussenbereich

Im Anhang zu § 60 NBauO gelten Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten als verfahrensfrei, wenn die Gebäude im Außenbereich, einen Brutto-Rauminhalt von 20 m³ nicht überschreiten.

Hier der Link zum selber nachlesen
http://www.baugenehmigung-info.de/b...er-gartenhaeuser/gartenhaus-in-niedersachsen/

Somit dürften eigentlich Feuerstätten, deren Brutto-Rauminhalt von 20 m³ nicht überschreiten, im Außenbereich verfahrensfrei errichtet werden.

Das Argument mit begehbar deckt sich insofern nicht mit dem Anhang des Gesetzestextes, da hier etwas unter anderem von Gebäuden, Vorbauten und Toiletten die Rede ist. Und diese sind eigentlich begehbar.

Warum das Amt nun so argumentiert, kann evtl. daran liegen, dass das
Bruttovolumen zu hoch ist oder das Amt sitzt auf dem Grenzabstand.
 
Schlechter Versuch!

Dass der Ofen illegal ist, steht doch schon oben!
Ausnahmen für Bauten mit Grenzabstand <3,00m sind Garagen oder Gebäude für Abstellzwecke ausdrücklich O H N E Feuerstätte.
Selbst wenn das Teil offiziell nicht begehbar ist gilt dann dies:
"Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, müssen, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und soweit von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, wie Gebäude Abstand nach den §§ 7 bis 10 halten."
 
für Sachsen:

§ 61
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlage
n
(1) Verfahrensfrei sind
1. folgende Gebäude:
a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je Grundstück, außer im Außenbereich

folgende Mauern und Einfriedungen (zulässig):
a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedun
gen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
 
Sachsen/Niedersachsen

ich hatte das als Beispiel angeführt .. eigentlich Blödsinn, für jedes Bundesland andere Maßstäbe anzusetzen ....
 
Das hast du recht

besonders bekoppt wenn man als Architekt im Grenzgebiet von drei Bundesländern agiert. Da wirst du verrückt!
 
Grenzabstände

sind ab § 5 ff geregelt.

Hier in der Frage wird von einer Verringerung von 25 cm gesprochen.

Verringerte Abstände stehen ab Absatz 8 und hier ist eine Verringerung des Grenzabstandes bis auf 1 m durchaus zulässig sofern das Gebäude etc. "nicht" höher als 3 m ist und die zulässige Kubatur nicht überschritten wird.

Bleibt evtl. noch vorhandene Baulasten oder dergleichen.
kann aber auch am Ermessensspielraum der zuständigen Behörde liegen.
 
BauO

Ich zitiere mal paar wichtige Abschnitte:

Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze sind zulässig
1.Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m...

gilt entsprechend für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen...

Bauliche Anlagen sind auch ortsfeste Feuerstätten...

Der Ermessensspielraum schrumpft auf Null, wenn der Nachbar schon auf dem Plan steht!
 
Somit ergibt sich,

Fall 1:
Beträgt die Höhe des Gebäudes nach § 5 (8), Satz 2 Punkt 1
"mehr als 3 m" und ist das Brutto-Raumvolumen "grösser als die zul. 20 m³"! Dann wird § 5 Absatz (1) und Absatz (2) angewendet. Und ist somit Genehmigungspflichtig und in diesem Fall lt. Behörde illegal erbaut worden.

Fall 2:
Sollte sich das Gebäude "in oder unterhalb" der in § 5 (8), Satz 2 Punkt 1 genannten Höhe bewegen und das Brutto-Raumvolumen von 20 m³ nicht überschreiten , durfte das Gebäude verfahrensfrei errichtet werden.

Da die Maße des Bauwerks in der Frage nicht genannt werden und die Behörde vermutlich nachgemessen hat, wird wohl Fall 1 eingetreten sein.
Aber das ist nur reine Spekulation.

Damit liegt es wieder im Ermessungsspielraum der Behörde wie das weitere Vorgehen ist. Ob dies nun in einer empfindlichen Strafe, Rückbau oder in einem Baugehnemigungsverfahren endet sei mal dahingestellt, selbst wenn der Nachbar schon auf der Matte steht.

Allerdings ist dieser Fall hier Grenzwertig

Ein Backofen erfüllt nur dann die Kriterien eine Feuerstätte lt. KÜO zu sein, wenn er dazu bestimmt ist durch die Befeuerung Wärme zu erzeugen.
Wenn er in oder an einem Gebäude steht das die Wärme nutzen könnte oder ortsfest ist.
die KÜO sieht vor, wenn nur eines der Kriterien nicht erfüllt ist, handelt es sich nicht um eine Feuerstätte im Sinne der KÜO.

Auch um als Gebäude im Sinne der KÜO zu Gelten, sind nicht alle Kriterien erfüllt.

Daher ist er nicht Feuerstätte in diesem Sinne zu bezeichen.

somit landen wir wieder bei Fall 1, dass das Gebäude im baurechtlichen Sinn nicht ordnungsgemäß errichtet wurde.

Eine mögliche Lösung, wäre die Abschleppung zu entfernen und wenn die Firsthöhe 3 m überschreitet die Pfosten dementsprechend zu kürzen, wichtig ist natürlich das Brutto-Raumvolumen zu beachten, es darf 20m³ nicht überschreiten.
Dann besteht die Hoffnung, dass die Behörde einlenkt.
 
Thema: Ist unser Holzbackofen ein begehbares Gebäude mit Feuerstätte und damit genehmigungspflichtig?

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