Gutachter/Honorar

Diskutiere Gutachter/Honorar im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Hallo Forum, hat schon mal jemand ein "Beweissicherunsgutachten" an seinem denkmalgeschütztem Fachwerkhaus vorgenommen/vornehmen müssen? Bei mir...
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Frauke Siebert

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Hallo Forum,

hat schon mal jemand ein "Beweissicherunsgutachten" an seinem denkmalgeschütztem Fachwerkhaus vorgenommen/vornehmen müssen?

Bei mir geht es um einen Neubau in ziemlich direkter Nachbarschaft – die Baustraße ist die Gasse direkt vor meinem Haus.

Konkret: ich habe mit dem Bauherren eine Interessengemeinschaft gebildet, die den Gutachter gemeinsam bezahlen sollte, um die Neutralität zu wahren.

Der Gutachter kommt von weiter weg, hat ohne viel Ortskenntnisse eine Kostenschätzung erstellt und diese dann ohne vorherige Vorwarnung mit der Rechnungsstellung um 85% überschritten.

Jetzt geht es schon mit Rechtsanwalt um Mahnungen, da ich bisher nicht bereit bin, mehr als meinen Anteil der Kostenschätzung plus 30%, zu bezahlen.

Einzelheiten auf Wunsch. Eigenlich ist meine Frage – es geht um einen "Architekten BDB" aus der Hauptstadt von Rheinland-Pfalz – klingelt es bei jemanden? Bitte melden. Der Herr ist ziemlich – meinem Eindruck nach, na ja, zwischen "bayrisch, barock, bodenständig" und "heftigst cholerisch" und die Gattin kommt als MA mit zum Ortstermin.

Danke und Gruß - Frauke
 
Honorar Gutachter

Eine Überschreitung des KVA in der Höhe ist bedenklich, wenn sie nicht angekündigt wurde. Es kommt vor, das man sich (ich arbeite selber als Gutachter) verschätzt, wenn es um den zeitlichen Aufwand vor Ort und am Schreibtisch geht. Spätestens bei der Arbeit vor Ort wird dann klar, wie groß der Aufwand wirklich sein wird; hier muß der Gutachter über den wahren Umfang seiner Leistung die Auftraggeber informieren. Der AG wird dann selber sehen, ob ich statt der angenommenen 3 Stunden 8 Stunden vor Ort brauche, weil sich neue, vorher nicht bekannte Fakten herausstellen, wie Schäden und Mängel. Die Frage ist also, was hat sich während des Vor- Ort- Termines ergeben, das im Auftrag bzw. im KVA nicht erfasst wurde? Wenn der Leistungsumfang in etwa dem KVA und dem Auftrag entspricht, sollte der Gutachter zumindest in seiner Rechnung detailliert begründen, wieso das Honorar so hoch geworden ist. Besser ist es, Sie fragen ihn das selbst bei der Übergabe des Gutachtens. Es ist üblich, das ein Gutachten, vor allem wenn sich bei der Erarbeitung solche Änderungen ergeben, persönlich vom Gutachter den Auftraggebern ausgehändigt und erläutert wird. So können Sie Fragen stellen und ev. Unklarheiten beseitigen.
Also: Der Mehraufwand zum KVA muß begründet sein und die Mehrleistung detailiert nachgewiesen werden!
 
"Muss"

Hallo Georg,

danke für Ihre Antwort. Sorry - aber wo gibt es Regeln oder Verhaltenskodices, was sein *muss* und was üblich ist? In meinem Fall ist das alles nicht so einfach. Das Gutachten wurde "gesamtschuldnerisch" von zwei Parteien in Auftrag gegeben - wobei der Vertrag "nur" mündlich geschlossen wurde.
Zudem sind ja beide Parteien - also der Bauherr und ich - grundsätzlich auf verschiedenen Seiten, falls einer seiner Betonlaster meine Fasssade zerschroten sollte.

Sie schreiben "KVA" = Kostenvoranschlag. Bei mir hieß das "Kostenschätzung" und wird jetzt mit der Begründung, dass man ja die Gegebenheiten vor Ort nicht gekannt habe, relativiert.

Also: ist eine vorherig abgegebende Kostenschätzung Makulatur, falls die Gegebenheiten anders sind als geschätzt? *Muss* oder sollte ein Gutachter den Auftraggeber auf wesentliche Änderungen vor der Rechnungstellung aufmerksam machen?

Schöne Grüße - Frauke
 
Honorar Gutachten

Liebe Frauke,
leider gibt es außer dem Werkvertragsrecht des BGB kein spezielles Gesetz über die Regelung von Gutachterleistungen.Im Zweifelsfalle kann man die HOAI heranziehen, in deren Teil 4 Gutachterleistungen beschrieben werden. Hier wird ausgeführt, das Honorare grundsätzlich frei vereinbart werden können. Wird ein Honorar bei Auftragserteilung nicht schriftlich vereinbart, ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen (im §6 sind Stundensätze festgelegt). Bei Gerichtsgutachten gilt als Usus, das der Gutachter bei Kenntnis der Überschreitung der Kostenschätzung (ist etwas ungenauer als der KVA, aber max. Toleranz zur Rechnung sollte nicht mehr als 20% sein!)das Gericht informiert und die Überschreitung begründet, bevor er mit dem Gutachten weitermacht. Kommt der Gutachter dieser Pflicht nicht nach, insbesondere übersteigt seine Rechnung den Kostenvorschuß (bzw. Kostenschätzung oder KVA...) um mehr als 10...20%, obwohl er dies hätte bei Auftragserteilung oder spätestens während der Auftragserledigung hätte erkennen müssen, kann es im Einzelfall vorkommen, das ihm das Gerichtnur max. 20% über dem Kostenvorschuss bezahlt. Stell Dir vor, Du fährst zur Autowerkstatt wegen einer Durchsicht, Du fragst, was kostet es und erhältst eine Kostenschätzung, sagen wir 500,-€. Wenn Du Dein Auto 2 Tage später abholst, kriegst Du eine Rechnung über 700,-€. Würdest Du nicht zumindest fragen, wieso das teurer als der KVA geworden ist? Die Überschreitung muß also mit notwendigen Mehrleistungen begründet sein!
Ohne diese Begründung würde ich die Mehrleistung nicht zahlen. Die Begründung muß sich in der Rechnung wiederfinden; es gilt der Grundsatz, das eine Rechnung in allen Punkten nachvollziehbar, überprüfbar und in sich schlüssig sein muß. Da bei der Erstellung des Gutachtens bis auf einige Nebenkosten nur der Zeitaufwand zählt, sollte also Bestandteil der Rechnung ein detaillierter Einzelnachweis für jede abgerechnete Stunde sein. Den Aufwand vor Ort, den der Gutachter gebraucht hat, kennt ihr ja. Also prüft die Rechnung und das Gutachten, erst wenn ihr mit seiner Leistung einverstanden seid, ist auch die volle Summe fällig.
 
Gutachterhonorar

Guten Tag,
bei einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren ist die JVEG anzuwenden, das geschätzte Honorar, darf nach Rechtssprechung max. 20% übersteigen. Bei einem privaten Beweissichungsverfahren ist die vertragliche Vereinbarung für die max. Kosten fakt.
Sie scheinen ein privates Beweisverfahren durchzuführen, welches bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung angreifbar ist.
Sie können aus den Gutachterauftrag herauskommen, wenn der Gutachter sie nicht über die Verwertung informiert hat (Privates Gutachten, Schiedsgutachten, Gerichtsgutachten). Hier ist zu überlegen ob Sie den Auftrag wg. Unterlassung der Informationspflicht kündigen.
Für weitere Fragen: ********** 0521491101 od. 01714927473
MfG Alexander von Spiegel öbuvSV
 
Kostenschätzung und Rechnung

Hallo, Georg,

Ihnen, wenn auch verspätet – danke für Ihre Antwort. Grundsätzliches habe ich schon beim großen Forums-Bruder abgefrühstückt – ich wollte mit meiner Frage hier vielleicht eventuelle *Leidensgenossen* ausfindig machen.

Hallo Alexander,

auch Ihnen danke für Ihre Hinweise. Nochmals in Kurzfassung: es gibt keinen schriftlichen Vertrag – weder mit mir noch mit meinem Zahlpartner. Kann man einen mündlichen Vertrag kündigen?

Natürlich erklärt der Gutachter im Vorwort, wozu das Gutachten erbracht wurde. Es war und ist zum jetzigen Zeitpunkt ein privates.

Ich habe den Gutachter von diesem Partner aussuchen lassen, da damals mein schon gebuchter Urlaub dazwischen lag und der Gutachter noch vor dem offiziellen Spatenstich den Ortstermin durchführen sollte.

Der Gutachter lagen Aussenaufnahmen des Hauses vor, die ihm als Grundlage der Kostenschätzung gedient haben.

Mein Zahlpartner hat seinen hälftigen Teil der überhöhten Rechnung vollständig bezahlt, ich habe inzwischen 30% mehr gezahlt als in der Kostenschätzung angegeben. Als Reaktion trudelte mir am 23. Dezember der Mahnbescheid ins Haus. Gegen den werde ich jetzt Widerspruch einlegen und es auf eine Klage ankommen lassen.

Begründung des Rechtanwaltes bisher:

- die Leistung sei erbracht
- im Angebot sei erklärt worden, dass nach Aufwand abgerechnet werde.

Ich als Halblaie kann dann nur fragen: Kostenschätzungen sind sowas wie Fresszettel – hau weg und dann klagen wir mal?

Grüße mit einem ziemlich dicken Hals wünscht

Frauke
 
Thema: Gutachter/Honorar

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