Umgebungsschutz

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dirk Mauder

Guest
Hallo, habe eine Frage zum Umgebungsschutz. Die untere Denkmalbehörde macht uns nur Vorschriften bezüglich des umgebungscutzes. Wir haben ein Denkmalgeschütztes Haus gekauft und komplett saniert . Nun wollten wir den Hof gestalten und haben eine Grillecke gemauert durch die man hindurch schauen kann. Trotzdem soll die Grillecke abgerissen werden da sie vom Denkmal ablenken würde. Ebenso geht es uns mit Holzunterständen für Kaminholz und einen Brunnen den wir wieder freigelegt und hoch gemauert haben . Haben wir denn keine Eigentumsrechte ?
 
denk mal

hallo,
es handelt sich vermutlich nicht um ein Einzeldenkmal sondern um ein Ensembleschutz. Das hängt ab wie störend die Grillecke ist. Was den Brunnen betrifft vertehe ich die Behörden nicht, genau so wenig mit dem Holzunterstand. Man muss sehen wie diese Nebengebäuden gebaut worden sind. Aber auch die Pflasterung muss sich an die Gegebenheiten anpassen. Eine Ferndiagnose ist schwierig.
m.f.g.
J.E.hamesse
 
Denkmal in NRW

Guten Morgen,
das Denkmalschutzgesetz (DSchG) kennt in Nordrhein-Westfalen den Begriff des Umgebungsschutzes:
§ 9 Abs. 1 Buchst. b:

"§ 9
(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer
...
b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird."

Zunächst einmal macht diese Bestimmung sich am Anlagenbegriff fest und verweist damit auf § 2 BauONW.
"Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen".
Ein Stapel Brennholz fällt m.E. nicht unter diesen Begriff, weil es sich nicht um Bauprodukte handelt, eine Grillecke unter Umständen schon, wenn sie aus ortsfesten Teilen erstellt ist oder überwiegend ortsfest benutzt wird.
Ein transportabler Grill, der nach Beendigung des Grillfestes in den Keller kommt, fällt nicht hierunter.

Die Bestimmung enthält ferner den unbestimmten Rechtsbegriff der Beeinträchtigung. Sie könnten argumentieren, die Maßnahmen würden das Erscheinungsbild z.B. deshalb nicht beeinträchtigen, weil eine Holzlege einfach dazugehöre oder weil man sie nicht sehen könne oder...
In jedem Fall würden Sie nicht von der Genehmigungspflicht ausgehen. Sie würden trotzdem so vorgehen und ein Bußgeld wegen Verstoß gegen die Erlaubnispflicht auferlegt bekommen. Dann gibt es einen Rechtsstreit.
Es ist eine sehr unglückliche Kostruktion im Gesetz, wenn die Erlaubnispflicht von einer für den Antragspflichtigen nicht absehbaren oder auch völlig anders beurteilten Folge abhängig gemacht wird. Viel Stoff für Anwälte !

mit besten Grüßen
 
eine weitere Fage dazu: wie hoch kann den so ein Bußgeld ausfallen - ist damit die Sache erledigt, oder kann die Behörde durchsetzen, das eine bauliche Änderung wieder rückgängig gemacht wird, wenn ja, dann wie?
 
Denkmalrechtlicher Umgebungsschutz

Und ob die Behörde kann: mit den üblichen Mitteln des Verwaltungszwanges bis hin zur kostenpflichtigen Ersatzvornahme. Ob sie das auch bis zum bitteren Ende durchzieht, ist eine ganz andere Frage. Eher nicht, will ich meinen. Höhe des Bußgeldes: bis 50.000.-- Euro, Zwangsgeld extra, es wird dann fällig, wenn der Abbruchverfügung nicht Folge geleistet wird und erhöht sich von Mal zu Mal. Schöne Aussichten für einen Grillabend, dafür kann man die Nachbarn schon mal ins 2-Sterne-Lokal um die Ecke einladen.

mit besten Grüßen
 
Thema: Umgebungsschutz
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