Denkmal in NRW
Guten Morgen,
das Denkmalschutzgesetz (DSchG) kennt in Nordrhein-Westfalen den Begriff des Umgebungsschutzes:
§ 9 Abs. 1 Buchst. b:
"§ 9
(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer
...
b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird."
Zunächst einmal macht diese Bestimmung sich am Anlagenbegriff fest und verweist damit auf § 2 BauONW.
"Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen".
Ein Stapel Brennholz fällt m.E. nicht unter diesen Begriff, weil es sich nicht um Bauprodukte handelt, eine Grillecke unter Umständen schon, wenn sie aus ortsfesten Teilen erstellt ist oder überwiegend ortsfest benutzt wird.
Ein transportabler Grill, der nach Beendigung des Grillfestes in den Keller kommt, fällt nicht hierunter.
Die Bestimmung enthält ferner den unbestimmten Rechtsbegriff der Beeinträchtigung. Sie könnten argumentieren, die Maßnahmen würden das Erscheinungsbild z.B. deshalb nicht beeinträchtigen, weil eine Holzlege einfach dazugehöre oder weil man sie nicht sehen könne oder...
In jedem Fall würden Sie nicht von der Genehmigungspflicht ausgehen. Sie würden trotzdem so vorgehen und ein Bußgeld wegen Verstoß gegen die Erlaubnispflicht auferlegt bekommen. Dann gibt es einen Rechtsstreit.
Es ist eine sehr unglückliche Kostruktion im Gesetz, wenn die Erlaubnispflicht von einer für den Antragspflichtigen nicht absehbaren oder auch völlig anders beurteilten Folge abhängig gemacht wird. Viel Stoff für Anwälte !
mit besten Grüßen