Dachgaube

Diskutiere Dachgaube im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Hallo und guten Tag, ich habe eine Frage an die Architekten hier im Forum: Mein altes Bauernhaus steht fast an der Grundstücksgrenze. Bis zur GG...
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kleiner Zaunkönig

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Hallo und guten Tag,

ich habe eine Frage an die Architekten hier im Forum:
Mein altes Bauernhaus steht fast an der Grundstücksgrenze. Bis zur GG sind es noch ca 40 cm, dann kommt 90 cm Grundstück des Nachbarn ( das nennt der Hess AAle) und dann kommt eine Grundstücksmauer. Nun möchte ich eine Dachgaube von ca 3m auf das Dach (Dachlänge 12,5m länge) setzen. Meine Frage dazu ist, ist wegen des geringen Abstands zur Grenze etwas zu beachten? Ich habe was von 50 cm Rückstand zu meiner Aussenmauer gelesen.
Muss ich die Zustimmung des Nachbarn haben oder reicht es, wenn ich die 50 cm einhalte? Lt. Bauamt ist eine Baugenehmigung nicht nötig, lediglich eine Bauanzeige. In der Hessischen Bauordnung habe ich nichts schlüssiges zur Abstandsfläche verstehen können.
Wer kann mir da Licht ins Dunkle bringen.
 
Dachgaube

Hallo Markus,
wenn Sie bei der Gaube nichts falsch machen wollen, dann empfehle ich Ihnen, einen Architekten zu Rate zu ziehen. Der muß feststellen, ob die Abstandsfläche zum Nachbarn eingehalten wird. Das kann man nur am konkreten Objekt ermitteln. Wenn Sie den § 6 HBO zu Ende lesen, werden Sie feststellen, daß dabei noch mehr Dinge zu beachten sind, als die 0,50 m Abstand zu Ihrer Außenwand.
Im Übrigen müssen Sie ja auch einen statischen Nachweis für die Gaube erstellen lassen. Dieses ergibt aus § 55 HBO, Anlage 2, Nr.1.16.
Sollten Sie die Abstandsfläche und auch die Festsetzungen eines möglicherweise bestehenden Bebauungsplan einhalten, können Sie Ihr Vorhaben im Anzeigeverfahren baurechtlich möglich machen. Ob ein Bebauungsplan besteht, können Sie bei der Gemeinde/Stadt erfahren,ebenso dessen Festsetzungen.

Mit freundlichen Grüssen
Hans-Ulrich Flick
 
Dachgaube

Hallo Herr Flick,
vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Frage noch. Angenommen, nur mal angenommen, die 0,5m halte ich ein, ist dann eine Dachgaube möglich? Klar sie muss statisch berechnet werden, Architekt und Statiker machen das. Ich will nur wissen, ob das bei dieser Grundstückssituation überhaupt möglich ist oder nicht. Es könnte ja sein, dass ich mehr als 0,5m einhalten muss z. B. die berühmten 3 Meter.

Freundliche Grüße
Markus
 
Dachgaube

Hallo Markus,
ich bleibe bei meiner zurückhaltenden Antwort, weil man die Frage der erforderlichen Abstandsfläche immer nur im Einzelfall vor Ort an den vorhandenen bzw. geplanten Gebäudeverhältnissen abschließend beurteilen kann. Aus der Ferne kann es hierzu kein pauschales "Ja" oder "Nein" geben.
Soweit Sie sich noch nicht die HBO beim Hess. Wirtschaftsministerium heruntergeladen haben, sollten Sie dieses einmal tun und dann ganz in Ruhe den § 6, insbesondere den Absatz 4, mehrmals durchlesen.
Hier ist geregelt, welche Flächen als Wand anzurechnen sind, die bei der Ermittlung der erforderlichen Abstandsfläche ( 40 v.H., mindestens 3,00 m)zugrunde zu legen sind.
Voll anzurechnen sind die Außenwandflächen bis zum Schnitt der Wand mit der Dachhaut. Ebenso voll anzurechnen sind die grenzseitigen Flächen einer Gaube, wenn diese weniger als 0,50 m von der Außenwand zurückbleibt.Wenn Ihre Gaube also mehr als 0,50 m hinter der Außenwand zurück bleibt, wird ist sie nicht voll als Außenwand anzurechnen.Aber sie bleibt bei der Berechnung der Abstandsfläche nicht völlig unberücksichtigt.Dieses steht in Abhängigkeit von der Dachneigung und der Länge der Gaube in Bezug auf die Breite der darunterliegenden Außenwand. Da ich Ihre Dachneigung nicht kenne, kann ich zur näheren Anrechenbarkeit der Gaube mich nicht äußern.
Aber selbst, wenn die Gaube nur zu einem Drittel auf die
Wandhöhe anzurechnen ist, haben Sie das Problem, daß Ihr bestehendes Haus bereits die erforderliche Abstandsfläche erheblich unterschreitet. Die Gaube würde Ihr Problem verschärfen. Sie sollten daher unbedingt bei Ihrer zuständigen Bauaufsicht ( nicht das Gemeindebauamt, sondern die Baugenehmigungsbehörde, meistens Kreisverwaltung)einmal vorsprechen. Die Baugenehmigungsfreiheit hat nichts mit der Einhaltung der Abstandsflächen zu tun. Ggf. wird eine gesonderte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche erforderlich. Hierfür bedarf es dann allerdings der Zustimmung des Nachbarn.Ich kann der Bauaufsicht nicht in die Handhabung solcher Dinge hineinreden, in Ihnen aber auch keine falsche Hoffnungen wecken. Wenn Sie einen "bösen" Nachbarn haben, werden Sie u.U. mit einer illegalen Gaube nicht glücklich.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Ulrich Flick
 
Thema: Dachgaube

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