Neue Pflichten für Handwerker durch EnEV 2009
• Dämmpflichten im Bestand nachkommen
In den Medien wurde insbesondere die Dämmpflicht für oberste Geschossdecken im Baubestand kommentiert, weil sie zahlreiche Eigentümer von Altbauten betrifft. Wer ein Bestandsgebäude besitzt, das mindestens vier Monate jährlich normal beheizt wird muss nun nach der neuen EnEV 2009 auch die ungedämmten, obersten Geschossdecken über den beheizten Räumen zusätzlich dämmen, auch wenn diese zwar nicht begehbar, jedoch zugänglich sind.
Die EnEV 2009 fordert in diesem Fall, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der gedämmten Decke höchstens 0,24 Watt/(m²K) beträgt. Eine Alternative eröffnet die neue EnEV 2009 allerdings den Eigentümern: Sie können anstatt der obersten Geschossdecke, das darüberliegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend dämmen.
s. EnEV 2009: § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäude
• Private Nachweise ausstellen
Gemäß der EnEV 2009 wird künftig auch überprüfen, ob und wie die betroffenen Eigentümer von Bestandsgebäuden ihren Pflichten gemäß der Energieeinsparverordnung nachkommen. Als Nachweis gelten neuerdings auch die Erklärungen derjenigen Unternehmen, die eine Sanierung im Sinne der EnEV an einem Bestandsgebäude durchführen, oder die oberste Geschossdecke bzw. das Dach nachträglich wie gefordert dämmen oder die Heizungen, Warmwasser- oder Klimaanlagen installieren. Der Eigentümer muss diese
Unternehmererklärung allerdings fünf Jahre aufbewahren und sie der Landesbehörde auf Verlagen vorlegen.
s. EnEV 2009, § 26a Private Nachweise
• Mehr Bußgeld droht
Wer als Eigentümer oder Fachmann die EnEV 2009 nicht berücksichtigt, dem droht ein erheblich erweiterter Bußgeld-Katalog: Wer vorsätzlich oder leichtfertig ein neues Wohn- oder Nichtwohngebäude erbaut und dabei die Anforderungen der EnEV 2009 nicht entsprechend erfüllt, der handelt ordnungswidrig und es drohen ihm Bußgelder. Auch wer eine Sanierung im Bestand durchführt und dabei die energetischen Ansprüche der EnEV nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig im Sinne der EnEV 2009. Die verschärfte EnEV sieht ab Oktober dieses Jahres es nun auch als Ordnungswidrigkeit an, wenn die bereitgestellten Daten für den Energieausweis im Bestand nicht korrekt sind, oder wenn der Aussteller die Berechnungen für den Energieausweis aufgrund von unkorrekten Daten durchgeführt. Nicht zuletzt droht die EnEV 2009 auch Firmen, die unkorrekte Unternehmererklärungen ausstellen, nun mit Bußgeldern.
s. EnEV 2009, § 27 Ordnungswidrigkeiten