Abgehängte Fachwerkfassade freilegen Südseite

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Janosch

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Hallo!

Habe an meinem Fachwerkhaus einen mit abfallenden Bieberschwänzen behangenen Giebel. Darunter ist sehr schönes Fachwerk und mit roten Steinen ausgemauertes Gefache. Ich würde am liebsten die Gefache Glattputzen und das Fachwerk mit Leinölfarbe streichen. Macht das Sinn, oder würdet ihr mir eher davon abraten?? Der Giebel ist seit Hausbau vor ca.100 jahren behangen...deshalb meine Frage.
Danke für euren Ratschlag!
 
Fassadenbehang

Der Behang dient dem Wetter- und auch Wärmeschutz (Südseite).
Daher würde ich ihn eher reparieren als entfernen.
SG
 
EnEV...

... sagt "laut und deutlich" (§11, Abs.1):
"Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird..."

Jetzt kann man wieder einmal trefflich über Sinn und Unsinn dieser Verordnung streiten... nützt aber nicht, sie gilt und hat quasi Gesetzescharakter. Ausnahmen gibts an der Stelle auch nicht, es sei denn der Denkmalschutz redet rein, was aber wohl nicht zutreffen wird...

Damit ist die "Entweder... oder... -Frage" beantwortet...
Es wäre dann noch zu überlegen, ob die Wärmedämmung nicht gleich noch verbessert werden könnte... immerhin wird ja wohl ohnehin eingerüstet werden müssen...

MfG,
sh
 
@SH
Wenn Sie die EnEV schon als “das Amen in der Kirche” sehen dann dürften Sie nicht nur über die Verbesserung der Wärmedämmung nachdenken sondern wären dazu verpflichtet.
Gott sei Dank besteht aber diese Verordnung nicht nur aus dem § 11

Wenn der Eigentümer nun seine Vorhangfassade abmontiert und weiter gar nix macht dann kann Ihm keiner was, er hat nämlich auch eine Verkehrssicherungspflicht und die steht an erster Stelle.
 
Über meine Ansicht zur EnEV...

... darf gerne spekuliert werden, genau wie über meine Ansicht zur Straßenverkehrsordnung oder auch zur Leuchtmittelsteuer... sie ist jedenfalls weder das "So sei es", noch gehört sie in die Kirche...
Es gibt in der EnEV in Bezug zu §11/1 keine Ausnahme im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit blablabla usw... mehr habe ich nicht geschrieben, gemeint und mitteilen wollen... und das wohl auch getan...

Die Verkehrssicherungspflicht gilt nur, wenn öffentlich zugängliche Flächen betroffen sind...

MfG,
sh
 
Ich

möchte nicht Klugscheißen ,öffentlich Zugängliche Flächen sind schon da wo Postbote,Zeitungsausträger etc lang müssen.

Verkehrsicherung heißt aber auch das nur dann gehandelt werden muß wenn eine Gefahr für den Eigentümer erkennbar ist.
 
Herr Hausleithner
Ich spekuliere nicht über Ihre Ansichten oder Religion.

Ich lese was Sie schreiben und da ist halt auch viel falsches bei.

Die Paragraphen 24 (Ausnahmen) und 25 (Befreiung) gelten schon für die gesamte EnEV auch für den § 11.

Was die Verkehrssicherungspflicht betrifft:
Sie ist eine Verpflichtung zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Die ist ganz und gar nicht nur auf den öffentlichen Raum begrenzt.

Vorm Kadi können Sie ja erklären dass das vom herabstürzenden Dachziegel verunglückte Kind auf Ihrem Grundstück nichts zu suchen hatte, das wird Ihnen aber nicht weiter helfen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
 
§ 24 und 25

... 24 trifft nicht zu und bei §25 stimme ich zu... wenngleich das in diesem Fall eigentümlich wäre...

MfG,
sh
 
Wenn man anderen schon unwissenheit vorwirft...

öffentlich zugänglich und öffentlicher Raum sind völlig verschiedene Paar Schuhe!
 
Eigentümlich finde ich bestenfalls das Sie hier pauschal den Eindruck erwecken das derartige Maßnahme immer wirtschaftlich und somit Gesetz sind, ich bräuchte da schon noch ein paar mehr Objekt bezogene Angaben.

Hier der Text des § 24 (2)
“Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.”

Kann schon auch zutreffen.
 
@Martin Linden

Ich habe keinem Unwissenheit vorgeworfen, ich hab nur die Rechtsprechung dazu geschrieben.

Habe ich irgendwo gesagt das öffentlich zugänglich und öffentlicher Raum das gleiche ist?
 
In Bezug

auf die Verkehrssicherungspflicht sprach Sh von öffentlich zugänglichen Räumen,hier ein privat Grundstück,in deinem Verweiss auf die Verkehrsicherungspflicht ,nennst du den öffentlichen Raum und Haftungsmäßig gibt es da erhebliche Unterschiede.

Jetzt soll meine Erbsenzählerei ein Ende haben.

Grüße Martin
 
Das ist in der Tat Erbsenzählerei.

Die gravierenden Unterschiede in der Haftung würden mich ja schon interessieren. Genau bei der Haftung hätte ich nämlich glatt gedacht das es keinen Unterschied gibt ;-)

Und wenn dem Postboten was auf den Kopp fällt isses egal, iss ja weder öffentlicher Raum noch öffentlich zugänglicher, gel
 
@ Pressluft: Das mit den Paragraphen ist unstrittig...

... nur: was sind "andere Maßnahmen, die die Ziele erreichen"... und was sind die "Ziele"?
Zu Wirtschaftlichkeit habe ich mich nicht konkret geäußert (wie sollte ich auch können?)... Die EnEV ist nun mal eine Verordnung und damit Quasi-Gesetz, man muss sie allerdings lesen, verstehen und anwenden können...
Das gilt für alle Paragraphen... inwiefern sich eine "unbillige Härte" bei einer Bestandsrenovierung ableiten lässt und mit §11 kollidiert, sei dahingestellt.

Auf eine spekulative Diskussion bezüglich "öffentlich zugänglich und öffentlicher Raum" möchte ich mich mangels Ortskenntnis gar nicht erst einlassen, aber im Prinzip ist das korrekt @Martin Linden.

MfG,
sh
 
@ SH

Die Ziele der EnEV sollten wohl jedem Anwender klar sein, die Bundesregierung schiebt gerne die Reduzierung des CO2 Ausstoß vor, tatsächlich will sie Arbeitsplätze schaffen, sie will schließlich wieder gewählt werden.

Andere Maßnahmen könnte in diesem Fall z.B. eine Innendämmung sein.

Eine unbillige Härte ist beispielsweise wenn man einer 70 jährigen Witwe die Energetische Sanierung ihres Einfamilienhauses aufzwingen will in dem Sie winters nur noch einen Raum beheizt.

Eine weitere unbillige Härte ist z.B. wenn der Eigentümer keine Finanzierung für derartige Maßnahmen bekommt.

Haben Sie schon mal einen Antrag auf Befreiung oder Ausnahme beim Bauamt gestellt?

Die wissen dort gar nicht was sie von denen wollen.
 
Ziegelbehang als Wetterschutz :

Wenn die Biber aufgebraucht sind und somit eh erneuert werden sollen ,ist natürlich jede FW-Fassadenvariante denkbar .
Ob Sichtfachwerk , Wetterschutz durch Ziegel oder Schalung ,
jeweils auch mit Dämmung , alles machbar .
Das dann uU sichtbare Fachwerk könnte Auswirkungen auf das gefühlte Raumklima haben , innen dämmen steht wahrscheinlich ja nicht mit auf dem Plan ?!
Bei erneuertem Ziegelbehang könnte eine Dämmschicht relativ problemlos mit eingebaut werden ( Problemzone Dachüberstand + Fensteranschlüße ? )
Gruß aus Minden
Jürgen Kube
FensterEcke Brüggemann + Kube ZiMMEREi
www.fensterecke.de
Ps.
Grundsätzlich gilt : IHR müßt drin wohnen und euch wohl fühlen ! Dabei bedenken : Ihr seht euer Haus idR von innen , schön nach außen freut den Nachbarn ;-)
 
@ Pressluft: Über Sinn..

... und Unsinn der EnEV wollte ich nicht schon wieder diskutieren.
Sein und Schein sind schwer auseinanderzuhalten. Fakt ist: es gibt sie halt... und dann findet sie auch Anwendung...
Es macht wenig Sinn, hypotetische Fälle von "hättste, wennste, könnste" herauszukramen...
Das Haus darf nach EnEV (von Ausnahmen und weiteren "übergeordneten" Regelungen abgesehen) energetisch zumindest nicht abgewertet werden, in diesem Fall einer einzelnen Giebelverkleidung sind die Effekte eh' nur marginal, aber rein rechnerisch akademisch eben da...

MfG,
sh
 
@SH
Sie haben ganz oben geschrieben das die EnEV ohne wenn und aber für das Objekt des Fragesteller einzuhalten ist, Befreiung und Ausnahme gibt es Ihrer Aussage zu Folge nicht.

Haben Sie den nun schon mal ne Befreiung oder Ausnahme beantragt, ja oder nein?
Ich für meinen Teil mache das des öfteren.
 
EnEV

§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(1)
Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.

Das ist eine klare Aussage der Verordnung und da gibt's auch keine Ausnahme.

Warum Leute immer wieder Probleme mit der EnEV haben, erschließt sich mir nicht wirklich.
Es gibt die beiden Paragrafen: §24 Ausnahmen und §25 Befreiungen.
Und damit sind die wesentlichen Einwände vom Tisch.

Man kann trefflich über die EnEV streiten – genauso wie über jede andere VO oder jedes andere Gesetz. Nur ist das müßig. Jeder der dagegen verstößt, setzt sich des Risikos staatlicher Sanktionen aus; so ist das nun mal.
 
Ach Herr Estermann,

hab ich gesagt das jemand gegen diese Verordnung verstoßen soll?
Die Paragrafen 24 und 25 haben auch eine klare Aussage und zwar die das Ausnahme bzw. Befreiung zu beantragen sind.
Das ist ein Schriftstück Herr Estermann da kommt ein Stempel vom Bauamt drauf und gut.
Leider machen das wie man hier sehr schön sieht viele Energieberater nicht, iss scheinbar einfacher irgendwelche Verordnungen (falsch) vorzubeten als auf dem Rechenweg z.B. eine Unwirtschaftlichkeit zu bescheinigen.
Ich kenne die Ergebnisse vieler schnellbesohlter Energieberater zur genüge, da wird mal schnell die Fassadenlänge x ihrer Höhe genommen und schon kann man wirtschaftlich rechnen, gel.
Teilweise werden nicht mal die Fenster rausgerechnet ;-(
Unbeheizte Räume werden meist gar nicht berücksichtigt.
Vom Sockel über unbeheizte Treppenhäuser bis hoch zur Attika da kommt man wenn man “Glück” hat schon mal auf 50% mehr Fassadenfläche, und die braucht man auch wenn man schön rechnen will.
 
Thema: Abgehängte Fachwerkfassade freilegen Südseite
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