Beantragung Ausnahme EnEv

Diskutiere Beantragung Ausnahme EnEv im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Hallo, ich bin über die Suche nicht ganz fündig geworden nach einer Antwort auf meine Frage: Soweit ich das verstanden habe, sind doch alle...
M

Markus Kolb

Beiträge
8
Hallo,
ich bin über die Suche nicht ganz fündig geworden nach einer Antwort auf meine Frage:

Soweit ich das verstanden habe, sind doch alle Häuser (etc.) welche nach 2002 einen Eigentürmerwechsel erfahren, nach EnEv entsprechend zu dämmen (usw). Wir haben vor kurzem ein Haus erworben, und sind die 'ersten' neuen Eigentümer nach 2002.

Jetzt würde mich interessieren:

- Wer prüft nach Eigentumsübergabe, ob wir die Richtlinien einhalten, bzw. Masnahmen zur Einhaltung initiiert haben?

- Unser Haus ist ein Kulturdenkmal. Dafür soll es doch Ausnahmegenehmigungen geben. Wo beantragt man diese, und was schreibt man dort hinein?

- Ab wann ist man überhaupt verpflichtet, die EnEv einzuhalten, erst nach Eintragung ins Grundbuch (also Eigentumsübergang)?

- Laut meinen Informationen wurde die EnEv nachgebessert, so dass alle Denkmäler von sich aus befreit werden. Allerdings tritt die neue Regelung erst Mitte 2008 in Kraft, muss man sich vorher dennoch um eine Ausnahmegenehmigung bemühen, wenn man ab 2008 eh durch das Raster fallen würde?
 
für häuser

im bestand gilt die enev nur, wenn sie z.b. maßnahmen an dach oder fassade in angriff nehmen, die über normale instandsetzung hinausgehen. mit eigentümerübergang hat das nichts zu tun.
für eventuelle ausnahmeregulungen im falle größerer arbeiten ist die ihre denkmalbehörde zuständig, einzeldenkmale sind m.e. von der enev eh grundsätzlich asugenommen.
 
link vergessen

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s1519.pdf

denkamle sind nicht von sich aus befreit, da hatte ich auch was falsches im koppf, aber der geforderte unverhältnismäßig hohe aufwand dürfte wohl in der absoluten mehrzahl der fälle zu bejahen sein, da die billigste möglichkeit - außendämmung regelmäßig nicht möglich sein dürfte und innendämmungen noch dazu kriterium 2 efüllen (substanzbeeinträchtigung). ich halte das für eine de-facto-befreiung.
interessant ist das ganze aber nur, wenn sie maßnahmen planen, die über instandsetzung hinausgehen. ausnahme ist die dämmung der oberen geschodecke.
 
Denkmäler Gott sei dank nicht

die Energieeinsparverordnung 2007 ist bereits am 1.10. diesen Jahres in Kraft getreten und Denkmäler sind nach §24 ohne besonderen Antrag von den Bestimmungen ausgenommen.
Viele Grüße, Johannes Prickarz
 
Die jetzige EnEV geht sogar noch ein gutes Stück weiter...

die Regelung gilt auch für "besonders erhaltenswerte Bausubstanz" (was immer das auch ist).
Ganz entscheidend, wie schon erwähnt, das "auf Antrag" ist weggefallen, es bleibt also dem Eigentümer mehr oder weniger überlassen dies zu beurteilen.
 
Thema: Beantragung Ausnahme EnEv

Ähnliche Themen

Zurück
Oben