Mühlen-Urteil

Diskutiere Mühlen-Urteil im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Betrifft die Eigenheimzulage bei geringen statischen Veränderungen (ganze Förderung möglich). Kennt jemand das Urteil? Wo kann ich was darüber...
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Gabriele Kuhn

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22
Betrifft die Eigenheimzulage bei geringen statischen Veränderungen (ganze Förderung möglich).
Kennt jemand das Urteil? Wo kann ich was darüber nachlesen?
 
Meinen Sie das ...

... dass in Rheinland Pfalz, wenn man ein Haus kauft und die Renovierungskosten den Kaufbetrag übersteigen, dass man die ganze EHZ (also die für einen Neubau) beantragen kann? Grüße A. Mohr
 
Ja, genau!
Gilt diesen Urteil auch für Hessen? Wo kann ich das nachlesen?
 
Hallo, so weit ich weiß, ist das Thema Eigenheimzulage durchaus "Verhandlungsmasse" mit dem zuständigen Finanzamt: Wenn so viel renoviert wird, dass die Kosten weit über dem Zeitwert des Hauses liegen, wenn zusätzlich neuer Wohnraum geschaffen wird (Dachausbau o.ä.), dann kann sehr wohl die Eigenheimzulage für einen Neubau gewährt werden. Man muss verhandeln.
Günter Flegel
 
Es muss aber doch darüber ein Urteil gegeben haben. Oder? Bei mir trifft genau dieser Punkt zu, doch das Finanzamt lässt nicht mit sich verhandeln. Deshalb brauche ich Fakten und evtl. einen guten Anwalt.
 
"Ganze" Eigenheimzulage beantragen

Hallo Frau Kuhn!

Da wir momentan vor einer ähnlichen Probelmatik (allerdings in NRW) stehen, haben wir uns Rat bei einem Steuerberater geholt. Der empfahl uns, in JEDEM Fall erst einmal die "ganze" EHZ / EHZ für Neubau zu beantragen und mit dem zuständigen Finanzbeamten die Situation zu besprechen. Wird die Anerkennung eines Neubaus abgelehnt, kann man immer noch den Antrag auf die "halbe" EHZ / EHZ für Altbau beantragen. Teilweise geschieht das dann auch schon automatisch. Sie können also mit der Beantragung der EHZ für Neubau nicht die Förderung für den Altbau verlieren, wenn der erste Antrag abgelehnt wird. Sie können also nur gewinnen. Mit einem Urteil kann ich Ihnen allerdings nicht dienen. Haben Sie es mal mit einer entsprechenden Suche bei www.google.de versucht?

Viel Erfolg und freundliche Grüße aus Aachen!

Thomas Mispagel
 
Auf der Internetseite des Bundesfinanzhofes habe ich eine Grundsatzentscheidung gefunden. Ich denke, sie sollten mal mit einem Anwalt reden: " ... Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können danach nur dann als Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Satz 1 EigZulG beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist (BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92). Bautechnisch neu bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird, so dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Geschossdecken, die Dachkonstruktion, Fundamente oder tragende Außen- und Innenwände. Wird hingegen nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 186; vgl. ferner BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a, m.w.N.). Auch genügt es nicht, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung, die Renovierung und ggf. die Modernisierung des Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

Eine Neuherstellung kann ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt der "Generalüberholung" angenommen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH kommt diesem Begriff keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung zu. Er umschreibt vielmehr lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841, und in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

Nur wenn ein Gebäude infolge Abnutzung unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), wird durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues Wirtschaftsgut hergestellt. Unbrauchbarkeit im Sinne eines Vollverschleißes kommt allerdings nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und an den die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen in Betracht (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 841, und in BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a), hingegen nicht bereits dann, wenn das Gebäude z.B. nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspricht. Eine grundlegende Sanierung reicht danach nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159). ..."
www.bundesfinanzhof.de Suchen unter Entscheidungen, Stichwort Eigenheimzulage
Gruß Günter Flegel
 
für Hessen wohl aussichtslos... + Urteilstext

Hallo Frau Kuhn, da wir ja auch in Hessen wohnen - und Anfangs auch eine Architektin hatten - mussten wir feststellen, dass die Beantragung in Hessen wohl sinnlos sein wird. Die Architektin hat uns vor einem Jahr den Schriftverkehr einer ihrer Kunden gezeigt - der hat bis werweissichwohin alle Leute angeschrieben - und auch ein Anwalt hat nichts genützt - er hat die ganze EHZ nicht bekommen. Hier der Urteilstext Eigenheimzulage: Neu- oder Altbau bei umfangreicher Sanierung?

Die Eigenheimzulage beträgt bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Neubauten bis zu 2.556 Euro; und bei Altbauten nur bis zu 1.278 Euro;.

Bei umfangreichen Sanierungsarbeiten kann nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz die höhere Neubauförderung in Anspruch genommen werden, wenn

· die bisher vorhandene Wohnung wegen Vollverschleiss unbrauchbar geworden ist und durch die Sanierung eine neue Wohnung entsteht oder

· bei einer noch benutzbaren Wohnung die Sanierung zu einer wesentlichen Veränderung der Bausubstanz führt. Dabei müssen die die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teile (z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion) ersetzt werden.

Die Verwaltung geht aus Vereinfachungsgründen vom Neubau einer Wohnung aus, wenn der entstandene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert der Altbausubstanz übersteigt.

Brauchen Sie auch die "Aktennummer"? Grüße Annette
 
Nachtrag: In unserem Fall gibt es noch keine Entscheidung, aber das Finanzamt (Bayern) hat in einem Vorgespräch signalisiert, dass die volle EHZ in Frage kommt: Kaufpreis 42.000 Euro, Renovierungkosten nach VOB 280.000 Euro, davon ein Großteil substanzerhaltend: Dach, Wärmdedämmung, Fenster, Fachwerk... und/oder das Haus auf einen Neubau-Stand bringend: Heizung, Wasser, Abwasser, Elektro sowie neuen Wohnraum schaffend (Dach; vorher 120 qm Wohnfläche, nach Fertigstellung 227 qm). Volle EHZ gibt es aber auf jeden Fall für die neuen 107 qm - so weit die Vorabauskunft.
gf
 
Lieben Dank für die vielen Informationen. Die Eigenheimzulage ist wirklich zum Reizthema geworden. Schade nur, damit haben wir jetzt ein Problem mit unserer Finanzierung. Ach manchmal ärgert mich das schon. Wir sanieren alles orgialgetreu und kostspielig mit Lehm usw. bekommen aber vom Staat nur das geringste.Auf sonstige Fördermittel haben wir auch keinen Anspruch, weil kein Denkmalschutz drauf ist. Hier sind wir echt angeschmiert.
 
Antrag auf Einzelkulturdenkmal

Hallo Frau Kuhn, wir haben damals einen Antrag gestellt, das Haus unter Denkmalschutz zu stellen. Die beim Denkmalamt haben sich soooo gefreut und haben natürlich gleich "angebissen". Das muss man aber am besten vor den Sanierungsarbeiten machen, denn alles, was vorher gemacht wird, das kann man nicht absetzen. Oder sind Sie noch garnicht so weit mit dem sanieren? - Wenn Sie möchten, maile ich Ihnen mal den Brief, den ich ans Denkmalamt geschickt habe (wenn ich ihn denn finde). Grüße Annette
 
Hallo Annette

Gute Idee!!! Wir sind aber schon in fortgeschrittenen Sanierungsarbeiten und unser Dach ist (war schon)nicht mit Biberschwanzziegel gedeckt. Diese Kosten wollten wir sparen. Also geht das auch nicht. Gibt es sonstige Förderungen?
 


... nicht, dass ich wüsste... Vielleicht, wenn Sie's jetzt noch versuchen, es unter Denkmalschutz stellen zu lassen? - Für die kommenden Arbeiten halt eben. Grüße Annette
 
Thema: Mühlen-Urteil

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