Scheune unter Denkmalschutz

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Sebastian Jung

Guest
Hallo,

Wir wollen uns eine alte Jugendstilvilla kaufen.
Auf dem Gründstück steht auch eine Scheune die als Einzeldenkmal ausgeschrieben ist.
Ist bis dahin auch soweit kein Problem.
Nun aber habe ich gehört,das man dazu Verpflichtet wird diese Scheune zu Sanieren.
Meine Frage dazu ist:in welchen Zeitraum muß die Sanierung erfolgen?Und,sind wir wirklich dazu Verpflichtet?
MfG Jung
 
Verpflichtung!

Hallo Sebastian,

der Eigentümer eines Denkmals ist tatsächlich zum Erhalt verpflichtet (soweit witschaftlich zumutbar)

Im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz ist dazu folgendes zu lesen:

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§ 6 Pflicht zur Erhaltung
(1) Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung
instand zusetzen. Verpflichtet sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte
neben ihnen ist verpflichtet, wer die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal
(2) Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört, gefährdet oder so verändert
werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird.

§ 7 Grenzen der Erhaltungspflicht
(1) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, soweit
wirtschaftlich unzumutbar belastet.

(2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit
1. der Eingriff aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt,
2. ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff zwingend verlangt,
3. die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.

(3) Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und
Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen
werden können. Kann der Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder
steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Der Verpflichtete kann sich nicht
auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen
diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.

(4) Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die
sonstigen Kommunalverbände. Sie sind zu Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit verpflichtet.

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Was die Dauer oder den Zeitraum einer Sanierung anbelangt, habe ich dort aber nichts gefunden.
Zur Not einfach mal googeln. Da findet man ne ganze Menge.

Gruß
Martin
 
Erhaltungspflicht

Erhalt ist nicht Sanierung.
Denn die ist nirgends legaldefiniert. Ist es Instandsetzung, ist es Modernisierung ? Der Begriff ist in aller Munde, aber jeder versteht etwas anderes darunter, z.B. Kernsanierung = Bau einer potemkinschen Hütte.
Wenn Sie sparsam reparieren, so wie es sinnvoll und vielleicht auch notwendig ist, dann tun Sie mehr für den Denkmalschutz als wenn Sie jetzt was neues daraus machen und viel Geld verbauen.
Grüße vom Niederrhein
Dietmar Beckmann
 
Denkmalschutz

Hallo,
Sinn des Denkmalschutzgesetzes ist es , Originalsubstanz zu erhalten.
Eine durchgreifende Sanierung ist immer ein Eingriff in die Substanz.
Erhalten heist: Das Gebäude vor dem Verfall zu bewahren.
Denkmalschutz ist nicht Sache einer Privatperson, sondern des Staates. Man wird aber aufgrund der Sozialbindung des Eigentums verpflichtet ,sich im zumutbaren Rahmen zu beteiligen.
Wenn die Zumutbarkeit nicht gegeben ist , kann der Staat diese wiederherstellen, indem er einen Zuschuß zahlt; oder er muss den Denkmalschutz aufgeben. Der Steuervorteil wird auch als Zuschuß gerechnet.
viele Grüße
 
Thema: Scheune unter Denkmalschutz

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