Denkmalabschreibung

Diskutiere Denkmalabschreibung im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Hallo zusammen, ich habe folgende Frage / Problem: Wir haben im Jahr 2016 damit begonnen, eine denkmalgeschützte Scheune in ein Wohnhaus...
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Frank1986

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Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage / Problem:
Wir haben im Jahr 2016 damit begonnen, eine denkmalgeschützte Scheune in ein Wohnhaus umzubauen (nach Erhalt der Baugenehmigung). Das komplette Bauvorhaben wurde mit dem Denkmalamt abgestimmt. Nach Fertigstellung habe ich meine Steuerabschreibung nach 7i EStG anhand der Vorlage vom Denkmalamt akribisch erstellt und beim Denkmalamt vorgelegt. Nach Prüfung bekam ich Post, dass meine Abschreibung abgelehnt wird, da ich auf eigenen Wunsch die Scheune in ein Wohnhaus umgebaut habe (Nutzungsänderung) und im übrigen die Substanz des Gebäudes in einem sehr guten Zustand war.
Die Scheune war in einem sehr schlechten Zustand, d.h. wir mussten zuerst knapp 100000€ investieren um diese wieder standsicher zu bekommen.

Nun meine eigentliche Frage: Was kann in unserem Fall bei der Steuer geltend gemacht werden? Nur die reine Instandsetzung der Scheune oder auch z.B. die spätere Deckelschalung der Fassade, Heizung, Fenster, Innenputz...?
Sind auch Planleistungen wie Architekt, Statiker, Wärmeschutzberechnung nach EnEV... absetzbar?

Was die ganze Sache mit der Stadtverwaltung/Denkmalbehörde nicht einfacher macht ist, dass beim Bau ein Fenster um 65cm von der genehmigten Zeichnung abweicht. Genau dieses Fenster war in unseren Abstimmungsgesprächen immer ein Streitpunkt. Der zweite Gebäudeteil der Scheune steht quer zum jetzigen Wohnhaus. Deshalb wollten die Herren eine klare Bauliche Trennung zwischen diesen verschieden genutzten Gebäudeteilen. Logisch dass die sich jetzt "verarscht" fühlen. Aber dies war keine Absicht, der Architekt der die Bauaufsicht hatte, hat in diesem Punkt leider völlig versagt.
Aufgrund dessen, ist das Denkmalamt nicht gerade sehr kooperativ bzw. versucht mir jetzt mit aller macht eine Retourkutsche zu verpassen. Natürlich wird diese Abweichung mit einem Bußgeld von ca. 4500€ geahndet, die ich aber vom Architekt einklagen werde...

Ich bin wirklich mit meinem Latein am Ende und hoffe auf eure Hilfe.

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten,
Grüße Frank
 
Kommt drauf an

Kommt erst mal drauf an was das in deinem Bundesland gültiges Denkmalschutzgesetzt besagt.
In NRW gilt gemeinhin: "Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen"
In der Regel zahlt es sich aus, immer frühzeitig und gut mit der Unteren Denkmalbehörde zusammen zusarbeiten. Das funktioniert aus meiner Erfahrung auch durchaus sehr gut, wenn man die Leute und ihren "Job" ernst nimmt.
 
Thema: Denkmalabschreibung

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