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Fachwerkliebhaber
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Liebes Forum,
ich wende mich an Euch, da mich ein Problem nachts nicht mehr schlafen lässt.
Bin seit 2010 Besitzer eines Fachwerkhauses, dass ich in 3jähriger Arbeit vom abrissreifen Schrotthaufen vollständig in ein attraktives und standsicheres Wohnhaus saniert habe, energetisch sehr aufwendig gedämmt habe und dessen Grundriss den modernen Bedürfnissen optimal angepasst wurde. Hat ne Menge Geld, Schweiss und Arbeit gekostet.
Das Haus hat keinen Denkmalschutz und insofern waren wir auch recht frei beim Umbauen. Jetzt ist im Nachhinein ein Problem aufgetaucht: Wir hatten bei der Grundrissveränderung auch den Hauseingang von der Straßenseite ( Austritt auf den Bürgersteig ) an die Seitenwand verlegt. In dieser Seitenwand sind bereits 3 Fenster vorhanden gewesen ( eines im EG, zwei im OG ). Im EG ist jetzt die Türe dazu gekommen.
Problem: In ca. 2 m Entfernung beginnt Nachbars Grundstück und dort steht auf der Grenze eine massive Garage ( das Wohnhaus steht weiter weg ). Also es ist so, dass in NRW gem. § 65 (2) Nr. 2 BauNRW der Einbau von Türen und Fenstern genehmigungsfrei ist. Auch das NachbG NRW schreibt nur 2 m Abstand zum Nachbarn vor - halten wir ein.
Aber jetzt kommt der Brandschutz. Wir halten den Grenzabstand an dieser Hauswand nicht ein - das Haus steht nur 2 m von der Grenze weg - Vorschrift für den Brandschutz sind 2.50m. soweit unstrittig.
Aber das Gebäude hat als genehmigtes Haus ( Baujahr 1872 mit Änderungsgenehmigungen von 1934 ) Bestandsschutz. Auch die Fensteröffnungen in dieser Wand - sie sind auch genehmigt. Aber natürlich nicht die umgesetzte Hauseingangstüre. Frage: Erlischt durch den Türeinbau der Bestandsschutz für die nicht vorhandene Brandschutzwand bzw. für den zu geringen Grenzabstand?
Eine 150 Jahre alte Fachwerkwand zur Brandschutzwand umzugestalten wäre wohl auch beim Zumauern der Fenster nicht möglich - höchstens wenn ich eine 24 cm Massivwand davorsetze - ist keine Option.
Jetzt müssen aber dem Bauamt aus folgendem Grund Pläne vorgelegt werden:
Auf dem Grundstück steht noch ein zweites Gebäude und da eine Realteilung nicht möglich ist, sollen die beiden Häuser in Wohnungseigentum aufgeteilt werden. Eines soll verkauft werden. Ein potenzieller Käufer wäre auch vorhanden. Aber bei einer Aufteilung in Wohnungseigentum muss ich dem Bauamt alle aktuellen Pläne vorlegen - incl. Außenansichten etc. Wenn die Damen und Herren beim Bauamt bzw. Bauaufsichtsamt genau hingucken werden sie den Türeinbau bemerken.
Jetzt die Gretchenfrage: Was kann passieren? Rückbauverpflichtung? Verlust Bestandsschutz? Auflage den aktuellen Brandschutzauflagen nachzukommen?
Wäre für Eure Antworten dankbar.
Liebe Grüße aus dem Bergischen Land
ich wende mich an Euch, da mich ein Problem nachts nicht mehr schlafen lässt.
Bin seit 2010 Besitzer eines Fachwerkhauses, dass ich in 3jähriger Arbeit vom abrissreifen Schrotthaufen vollständig in ein attraktives und standsicheres Wohnhaus saniert habe, energetisch sehr aufwendig gedämmt habe und dessen Grundriss den modernen Bedürfnissen optimal angepasst wurde. Hat ne Menge Geld, Schweiss und Arbeit gekostet.
Das Haus hat keinen Denkmalschutz und insofern waren wir auch recht frei beim Umbauen. Jetzt ist im Nachhinein ein Problem aufgetaucht: Wir hatten bei der Grundrissveränderung auch den Hauseingang von der Straßenseite ( Austritt auf den Bürgersteig ) an die Seitenwand verlegt. In dieser Seitenwand sind bereits 3 Fenster vorhanden gewesen ( eines im EG, zwei im OG ). Im EG ist jetzt die Türe dazu gekommen.
Problem: In ca. 2 m Entfernung beginnt Nachbars Grundstück und dort steht auf der Grenze eine massive Garage ( das Wohnhaus steht weiter weg ). Also es ist so, dass in NRW gem. § 65 (2) Nr. 2 BauNRW der Einbau von Türen und Fenstern genehmigungsfrei ist. Auch das NachbG NRW schreibt nur 2 m Abstand zum Nachbarn vor - halten wir ein.
Aber jetzt kommt der Brandschutz. Wir halten den Grenzabstand an dieser Hauswand nicht ein - das Haus steht nur 2 m von der Grenze weg - Vorschrift für den Brandschutz sind 2.50m. soweit unstrittig.
Aber das Gebäude hat als genehmigtes Haus ( Baujahr 1872 mit Änderungsgenehmigungen von 1934 ) Bestandsschutz. Auch die Fensteröffnungen in dieser Wand - sie sind auch genehmigt. Aber natürlich nicht die umgesetzte Hauseingangstüre. Frage: Erlischt durch den Türeinbau der Bestandsschutz für die nicht vorhandene Brandschutzwand bzw. für den zu geringen Grenzabstand?
Eine 150 Jahre alte Fachwerkwand zur Brandschutzwand umzugestalten wäre wohl auch beim Zumauern der Fenster nicht möglich - höchstens wenn ich eine 24 cm Massivwand davorsetze - ist keine Option.
Jetzt müssen aber dem Bauamt aus folgendem Grund Pläne vorgelegt werden:
Auf dem Grundstück steht noch ein zweites Gebäude und da eine Realteilung nicht möglich ist, sollen die beiden Häuser in Wohnungseigentum aufgeteilt werden. Eines soll verkauft werden. Ein potenzieller Käufer wäre auch vorhanden. Aber bei einer Aufteilung in Wohnungseigentum muss ich dem Bauamt alle aktuellen Pläne vorlegen - incl. Außenansichten etc. Wenn die Damen und Herren beim Bauamt bzw. Bauaufsichtsamt genau hingucken werden sie den Türeinbau bemerken.
Jetzt die Gretchenfrage: Was kann passieren? Rückbauverpflichtung? Verlust Bestandsschutz? Auflage den aktuellen Brandschutzauflagen nachzukommen?
Wäre für Eure Antworten dankbar.
Liebe Grüße aus dem Bergischen Land