Wieviel Zeit darf sich ein Gutachter lassen

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Uwe Scholz

Guest
Hallo,
im Sommer 2009 wurde in unserem Haus ein echter Hausschwamm zweifelsfrei von einem Sachverständigen festgestellt.
Um eventuelle Regulierungsansprüche stellen zu können, haben wir ein unabhängiges Beweissicherungsverfahren beantragt. Vom Gericht wurde im November 2009 ein Gutachter beauftragt. Dieser lies sich mehr als 3 Monate Zeit um eine Ortsbesichtigung zu machen. Drei wertvolle Monate, in denen wir nicht mit der Sanierung beginnen konnten.
Meine Frage: Hätte ein Gutachter in Kenntnis das der Hausschwamm ein rapides Wachstum haben kann und den Schaden von Woche u Woche vergrößert, nicht zügiger handeln müssen?

Wir haben den Gutachter übrigens mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zeit drängt, ohne Ergebnis.

Vielleicht kann einer der hier anwesenden Gutachter mir diese Frage beantworten.

Vielen Dank im Voraus

Uwe Scholz
 
Gutachter

Wenden Sie sich bzw. Ihr Anwalt ans Gericht und nicht an den Gutachter.

Viele Grüße
 
Doch

denn Sie haben eine rechtliche Frage gestellt und die genannten Stellen sind hierfür die maßgeblichen. Die Frage ist doch, ob hier ein pflichtwidriges Verhalten des Gutachters vorliegt, das im Schadensfall zu Regressforderungen berechtigt. Oder aber, ob Sie den säumigen Gutachter zwingen können, tätig zu werden. Und auch, ob Sie jetzt das Gericht dazu bringen können, einen anderen Gutachter zu beauftragen, damit Ihre Sache endlich voranschreitet.

Alles andere ist brotloses Herummoralisieren.

Oder habe ich Ihre Frage nicht verstanden?

Gruß aus dem Schwarzwald
 
Hallo und nochmal Danke,

Die Frage, ob der Gutachter pflichtwidrig gehandelt hat oder nicht muss natürlich vor Gericht geklärt werden.

Ich wollte einfach eine Einschätzung der hier versammelten Gutacher hören/lesen, ob diese bei einem Hausschwamm auch eine dreimonatige Wartezeit für angemessen halten.

Das Gutachten wurde ja mittlerweile erstellt. Aber eben so spät, dass sich der Schaden unnötigerweise vergrößert hat.
 
Haftung des Gerichtsgutachters

""10.1 Haftung des Gerichtsgutachters
Mit einem vom Gericht erteilten Gutachtenauftrag entsteht
ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.
Eine Prozesspartei, die durch ein falsches Gutachten benachteiligt wird, kann daher gegen den Sachverständigen keinen Schadenersatzanspruch aus dem Vertrag geltend machen.

In diesem Falle gibt es nur Ansprüche aus dem § 839a
BGB.
Danach ist es Prozessparteien und Angeklagten möglich,
Sachverständige, die durch ein mangelhaftes Gutachten
ein fehlerhaftes Urteil verursacht haben, bei Nachweis
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadenersatz
in Anspruch zu nehmen. Ein Sachverständiger sollte somit
nicht nur über eine Haftpflichtversicherung verfügen,
sondern vor Beginn der Arbeit an einem Gerichtsgutachten
genau prüfen, ob die Sachkunde für eine sichere Beantwortung
der Fachfragen gegeben ist.""


""Die Pflicht, ein Gutachten zu erstatten, ergibt sich für den Sachverständigen aus § 10 der SVO, weiterhin aus den
§§ 402 ff. ZPO (Beweis durch Sachverständige) und §§ 72
ff. StPO (Sachverständige und Augenschein).

Danach ist ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen
seines Sachgebietes (des so genannten Vereidigungstenors)
Gutachten zu erstatten.
Für die Arbeit als gerichtlicher Gutachter ist dies z. B. für Zivilprozesse, in denen der handwerkliche Gutachter überwiegend tätig wird, in § 407 ZPO festgelegt. Der Sachverständige hat danach dem gerichtlichen Auftrag zu folgen, wenn er für das betreffende Sachgebiet öffentlich bestellt ist.""

""Ortstermin
Hat sich der Sachverständige über die Akten in den Fall
eingearbeitet, wird er zumeist nicht umhin kommen, das
streitige Objekt in Augenschein zu nehmen. Dazu dient der
so genannte Ortstermin. Dabei hat der Sachverständige
besonders auf ein neutrales und unparteiisches Verhalten
Wert zu legen. Sofern vom Gericht nicht ausdrücklich
anderes angeordnet (vgl. §§ 404a und 407a ZPO), gelten
die folgenden Ausführungen bezüglich einer Beteiligung
beider Prozessparteien.
Den Ortstermin setzt der Sachverständige mit einer
ausreichenden Frist fest. Über diesen Termin hat er beide
Prozessparteien – werden sie von Anwälten vertreten, unbedingt
auch diese – rechtzeitig zu unterrichten und ihnen
die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben. In der Regel genügt
für die Bekanntgabe des Ortstermins ein einfacher
Brief. Bei größeren Streitwerten empfiehlt es sich, eingeschriebene
Briefe mit Rückschein zu nutzen (Beweispflicht
über eine ordnungsgemäße Ladung zum Ortstermin).""

Quelle: DAS HANDWERKLICHE SACHVERSTÄNDIGENWESEN


Viele Grüße
 
Auch hier mein Dank,

nur leider ist auch das keine Antwort auf meine Frage.

Ich wollte wissen, wie zeitnah ein OT anberaumt werden soll/muss wenn die Diagnose "Hausschwamm" lautet.

Es müsste jedem Gutachter bewusst sein, dass jeder Tag des Wartens den Schaden vergrößert, weil vor dem OT nicht mit der Bekämpfung begonnen werden kann.

Sind mehr als 3 Monate von der Auftragserteilung bis zum OT eine angemessene Zeit oder ist das unangemessen lang?
 
Gutachter

Falls Sie es immer noch nicht verstanden haben sollten:
Der Richter entscheidet, auch über die Frage der Zumutbarkeit bzw. die Länge einer Frist. Nur informieren sollten Sie ihn über den speziellen Sachstand.
Und versuchen Sie ihm keine Vorschriften zu machen wie er seine Arbeit erledigt, z.b. in der Terminfrage.

Viele Grüße
 
Danke, aber...

... ich weiss selbst, dass letztlich ein Richter darüber entscheidet.
Mich interessiert aber wie die hier anwesenden Gutachter verfahren, wenn sie mit der begutachtung eines Hausschwamm-Falles beauftragt werden. Gehen sie dann unverzüglich ans Werk, weil ihnen bewusst ist, dass jeder Tag des Zögerns den Schaden vergrößert oder spielt das keine Rolle und die Akte wird ganz normal bearbeitet.

Informiert über den Sachverhalt wurde der Gutachter bei der Erteilung des Auftragen und mehrfach von unserem Anwalt. Trotzdem die aus unserer Sicht zu lange Wartezeit.


Ja, schon klar. Es geht nur um unsere wirtschaftliche Existenz, da kann man ja in aller Seelenruhe abwarten, kein Problem.
 
Gegenfrage!

wie ist der aktuelle Sachstand? Der Schaden ist doch nun sicher reguliert und der Zustand vor dem Schadensereignis wieder hergestellt?

Was möchten sie nun noch bewirken?

Nachdenkliche Grüße

Alex
 
Guten Morgen Alex

Der Sachstand ist so: Das Gutachten wurde erstellt, reguliert wurde nichts, wir haben den Schaden (ca. 120.000 Euro) selbst zu tragen.

Dadurch, dass wir mit dem Beginn der Sanierungsmaßnahmen 100 Tgae warten mussten, kann sich der Schwamm in alle Richtungen 50 bis 100 cm weiter ausgebreitet haben. Dies hat eine erhebliche Vergrößerung des Schadens nach sich gezogen.
Beispielsweise musste ein Fachwerk-Wintergarten abgerissen werden, der 3 Monate zuvor noch zu retten gewesen wäre.

Daher meine einfache Frage. Ist es in Ordnung, wenn der Gutachter sich 3 Monate Zeit lässt um einen OT anzuberaumen?
Ja oder nein.

Bewirken will ich erst mal gar nichts. Wenn die Wartezeit bis zum OT aber unverhältnismäßig lang war, dann will ich den entstandenen Mehrschaden natürlich vom Verursacher ersetzt haben.
 
Mal ehrlich,

ich glaube nicht, dass der Hausschwamm in der Wartezeit so viel zusätzlichen Schaden angerichtet hat. Es sei denn die begünstigenden Umstände (siehe Fachliteratur)wurden noch erweitert. Gibt es über die diesbezügliche Schadenserweiterung Bilddokumente, oder noch besser eine Bilddokumentation?


Grüße Alex
 
Naturlich ehrlich, was sonst?

Ihr Glaube in allen Ehren, aber ich schrieb doch:

"Dadurch, dass wir mit dem Beginn der Sanierungsmaßnahmen 100 Tgae warten mussten, kann sich der Schwamm in alle Richtungen 50 bis 100 cm weiter ausgebreitet haben. Dies hat eine erhebliche Vergrößerung des Schadens nach sich gezogen.
Beispielsweise musste ein Fachwerk-Wintergarten abgerissen werden, der 3 Monate zuvor noch zu retten gewesen wäre."

Soviel zusätzlicher Schaden ist definitiv entstanden. Dokumentiert von einem Hausschwamm Sachverständigen.

Darum geht es mir auch gar nicht. Die Frage ist: Ist eine Reaktionszeit von mehr als 3 Monaten bei der Diagnose Hausschwamm bis zu OT gängige Praxis oder sollte/müsste nicht sehr Zeitnah ein OT anberaumt werden?
 
Bearbeitungszeit Gerichtsgutachter

Gerichtsaufträge erfordern, bedingt durch ggf. einzuhaltende Ladungsfristen und besonders sorgfältige Recherchen, etwa 8 Wochen Bearbeitungszeit.

So bedauerlich es hier in diesem Fall geschehen ist, wird vermutlich die 12 Wochige Wartezeit ohne vorherigen Ortstermin, folgenlos für den Gutachter bleiben.

Sie haben jedoch im Vorfeld das richtige gemacht und schriftlich Bedenken eingereicht.

Nur mal nachgefragt, geht es hier um einen Versicherungsfall?

Liebe Grüße
 
Zweifeln

dürfte doch erlaubt sein, ob durch die Wartezeit ein zusätzlicher Schaden in Höhe von 120000€ entstanden ist?

Stellen Sie doch bitte mal ein Bild rein, Schaden vor und nach der Wartezeit.

Ich mag Ihnen nicht unbedingt etwas unterstellen wollen, aber die etwas scharfe Fragestellung und Antwort auf Antworten hier im Forum finde ich nicht unbedingt konstruktiv.

Sie erwarten Antworten zu Ihrem Nutzen....ok, aber dann müssen sie auch Informationen liefern. Pauschal geht das nicht, ist immer sehr individuell.

Und ein Anwalt auf Baurecht spezialisiert, dürfte wenn es nachweisbar ist, recht gute Möglichkeiten haben, Sie erfolgreich zu vertreten. Rechtsberatung kann und darf hier kein Mitglied geben.


Grüße Alex
 
Es tut mir leid, aber...

@ Alex
zum Lesen gehört auch das Verstehen.
Ich habe nichts von einem zusätzlichen Schaden von 120.000 Euro geschrieben. Ich habe geschrieben, dass der GESAMTSCHADEN 120.000 Euro beträgt. Darin nicht enthalten sind Wertminderung und Mietausfall.

Der zusätzliche Schanden ist beispielsweise ein Fachwerk-Wintergarten mit einer Gesamtfläche von 40 m² auf zwei Etagen plus Satteldach. Dieser war, als der Schwamm entdeckt wurde noch außerhalb des Sicherheitsbereichs. Zu Beginn der Sanierungsmaßnahmen jedoch so nah am Schwamm dass er abgerissen werden musste.
In Euro habe ich diesen Schaden nicht beziffert.

Scharfe Fragestellung? Es ist eine ganz einfache Frage, nicht wertend, nicht angreifend, nix. Ich erwarte auch keine bestimmte Antwort. Ich hätte mir ein einfaches ja oder nein erhofft.

@ Reselw
vielen dank für Ihre Antwort. Damit kann ich doch etwas anfangen. Danke. Dann hat es wenig Sinn, Forderungen an den Gutachter zu stellen.

Ja, es handelt sich um einen Versicherungsstreitfall. Unserer Meinung nach, und nach der des die Sanierung begleitenden SV ist ein Wasserrohrbruch knapp 2 Jahre vor der Entdeckung des Schwammst eine wahrscheinliche Ursache.

Aber das ist eine ganz andere Geschichte.
 
Aber das ist eine ganz andere Geschichte....

und da liegt der Punkt!

Man kann eine Sache nur ganzheitlich und allumfassend beurteilen und wenn möglich bewerten.

Ich bin überzeugt, der Wintergarten hätte nicht abgerissen werden müssen. Aber wer immer schön nach DIN agiert....
Sicher hätte es da eine Alternative gegeben. Dies wird in der Denkmalpflege sehr oft durchgeführt und hat sich bewährt. Da braucht man natürlich auch Fachleute aus dem Bereich Denkmalpflege, keine Industrievertreter...

Ps. Wurde das Haus nach dem Wasserrohrbruch fach und sachgerecht getrocknet, die Böden möglicherweise bei Bedarf geöffnet....?

Aber das ist eine ganz andere Geschichte....



Grüße Alex
 
Hallo Alex,

der Wintergarten war leider nicht mehr zu retten. Die Gefahr war uns einfach zu groß.

Unserer Meinung nach und nach Meinung unseres begleitenden SV wurde nicht fachgerecht getrocknet.
Es wurden keine Böden geöffnet, es wurde ein Zimmer komplett vergessen in die Trocknung einzubeziehen, die Öfen wurde 4 Tage vor der veranschlagten Zeit abgezogen, weil sie woanders gebraucht wurden. Die noch vorhandene Restfeuchte sollte aber nach Aussage des Mitarbeiters keine Gefahr darstellen.
Es existiert kein Trocknungprotokoll.
Ich könnte die Aufzählung noch eine Weile fortsetzen. Aber all das spielt keine Rolle mehr, weil der Gutachter auf all dies Punkte nicht einging. Und leider ist es ja so, dass das was der Gutachter schreibt Beweiskraft hat und wir können es uns nicht leisten ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, dass ja auch nur bedingt etwas vor Gericht bewirken würde.
 
Ursache des Hausschwamm

Was hier noch nicht erörtert worden ist, wodurch ist der ((Zwei Jahre anhaltende)) Wasserschaden entstanden.

"Wurden Arbeiten im Bereich Sanitär/Heizung vergeben?"

"Die weitere Frage, wurde die Immobilie erworben oder war Sie bereits im Eigentum."

Hier geht es mir um die Frage der versteckten Mängel.

Liebe Grüße
 
Lieber Alex,

Sie schießen hier aber ein Ferndiagnostisches Feuerwerk in den Himmel das zudem einen Riesen Bogen um die eigentliche Frage macht.

Woher wissen Sie ob der Wintergarten noch zu retten war?

Was haben Sie gegen die DIN, kennen Sie die überhaupt?

Es geht auch nicht darum ob Sie glauben in welchem Zeitraum der Hausschwamm welche Schäden anrichten kann oder nicht.

Die Frage wurde bereits im ersten Beitrag von Herr Böttcher beantwortet.
Und so ist es, ob das den hier beteiligten nun passt oder nicht.

Grüße
Oliver Struve
 
Thema: Wieviel Zeit darf sich ein Gutachter lassen
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