Baumfällungen

Diskutiere Baumfällungen im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Es soll ein realtiv neues OLG-Urteil dazu geben, inwieweit Stadtverwaltungen heute Eingriff in die private Grundstücks-/Gartengestaltung haben...
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S.Kurtz

Guest
Es soll ein realtiv neues OLG-Urteil dazu geben, inwieweit Stadtverwaltungen heute Eingriff in die private Grundstücks-/Gartengestaltung haben, d.h. Baumfällungen im Privatgarten sind nunmehr ohne Erlaubnis möglich?
 
Von einem neuen Urteil weiss ich leider auch nichts.
Die Baumschutzverordnung gibt es als Landesbaumschutzverordnung Z.B. Bremen
in der Regel ist das aber Sache der Städte und Komunen die das durchaus unterschiedlich handhaben.

Dazu :
Die Baumschutzverordnung im Stadtverband

Nach dieser Verordnung wird natürlich immer wieder gefragt. Dass es sie gibt, ist inzwischen allgemein bekannt. Aber was muss beachtet werden?
Berührung bekommt man damit wenn man etwas an seinem Baumbestand ändern will. Nicht nur Baumentfernung, auch der Schnitt ist bei bestimmten Bäumen verboten.

Geschützt sind Bäume, die in einem Meter Höhe einen Stammumfang (Achtung: Umfang - nicht Durchmesser) von 100 cm und mehr haben.
Liegt der Kronenansatz tiefer als ein Meter, gilt der Stammumfang unter Kronenansatz.
Bei langsam wachsenden Gehölzen, wie Eiben, Zypressen, Buchsbaum, Maulbeerbaum, Hainbuche, Zierkirsche, Stechpalme, Rotdorn, ab Stammumfang von mehr als 50 cm.
Ausnahmen: Obstbäume (außer Walnuss- und Esskastanienbäume, Einzelobstbäume und Obstbäume in Reihen oder Gruppen wenn sie landschaftsprägende Funktion haben) und Bäume im Wald.
Es gibt weitergehende Schutzvorschriften z.B. aus Bebauungsplänen etc.

Bei Fragen zum Baumschutz wenden Sie sich am besten an die zuständige Ortspolizeibehörde im Rathaus oder an den Baumschutzverordneten im Rathaus. Oft ist die Verordnung auch schon online zu lesen oder als pdf herunterzuladen.
Falls es ein OLG Urteil dazu geben sollte genügt mir ein Hinweis auf das Gericht und ich stelle das Urteil hier im Wortlaut ein.

cu tommy
 
Ein interessantes Urteil hab ich allerdings dazu ...

Auch Nachbar darf Fällung eine Baumes verlangen
Neben dem Eigentümer ist auch der Nachbar eines nach den Bestimmungen einer Baumschutzverordnung unter Schutz gestellten Baumes berechtigt, einen Antrag auf Genehmigung von Eingriffen in den Baum -z.B. Teilbeseitigung- zu stellen und ggf gerichtlich zu verfolgen, wenn er geltend macht, durch den Zustand des Baumes würden ihm zustehende Rechtsgüter bedroht. Für die Annahme einer von dem Baum ausgehenden Gefahr ist es als ausreichend anzusehen, dass ein Sachverhalt aufgezeigt oder festgestellt wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen darzulegen hat, die seinen eigenen Erkenntnisbereich betreffen.
[OVG des Saarlandes, 29. September 1998, Az: 2 R 2/98, NuR 1999, 531] NJW-RR 1997,656

cu tommy
 
Thema: Baumfällungen
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