Von einem neuen Urteil weiss ich leider auch nichts.
Die Baumschutzverordnung gibt es als Landesbaumschutzverordnung Z.B. Bremen
in der Regel ist das aber Sache der Städte und Komunen die das durchaus unterschiedlich handhaben.
Dazu :
Die Baumschutzverordnung im Stadtverband
Nach dieser Verordnung wird natürlich immer wieder gefragt. Dass es sie gibt, ist inzwischen allgemein bekannt. Aber was muss beachtet werden?
Berührung bekommt man damit wenn man etwas an seinem Baumbestand ändern will. Nicht nur Baumentfernung, auch der Schnitt ist bei bestimmten Bäumen verboten.
Geschützt sind Bäume, die in einem Meter Höhe einen Stammumfang (Achtung: Umfang - nicht Durchmesser) von 100 cm und mehr haben.
Liegt der Kronenansatz tiefer als ein Meter, gilt der Stammumfang unter Kronenansatz.
Bei langsam wachsenden Gehölzen, wie Eiben, Zypressen, Buchsbaum, Maulbeerbaum, Hainbuche, Zierkirsche, Stechpalme, Rotdorn, ab Stammumfang von mehr als 50 cm.
Ausnahmen: Obstbäume (außer Walnuss- und Esskastanienbäume, Einzelobstbäume und Obstbäume in Reihen oder Gruppen wenn sie landschaftsprägende Funktion haben) und Bäume im Wald.
Es gibt weitergehende Schutzvorschriften z.B. aus Bebauungsplänen etc.
Bei Fragen zum Baumschutz wenden Sie sich am besten an die zuständige Ortspolizeibehörde im Rathaus oder an den Baumschutzverordneten im Rathaus. Oft ist die Verordnung auch schon online zu lesen oder als pdf herunterzuladen.
Falls es ein OLG Urteil dazu geben sollte genügt mir ein Hinweis auf das Gericht und ich stelle das Urteil hier im Wortlaut ein.
cu tommy