nachtraägliche Baugenehmigung im Außenbereich

Diskutiere nachtraägliche Baugenehmigung im Außenbereich im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Man stelle sich folgenden fiktiven Fall vor: Ein alter Bauernhof wurde um ca. 1920 legal errichtet. Das Gebäude (Einfamilienhaus) enthielt eine...
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Dirk

Guest
Man stelle sich folgenden fiktiven Fall vor:

Ein alter Bauernhof wurde um ca. 1920 legal errichtet. Das Gebäude (Einfamilienhaus) enthielt eine Wohnung sowie Stallungen und einen Heu- und Strohspeicher. Irgendwann wurde der Wohnbereich auf die erste Etage legal erweitert. Im weiteren Verlauf wurde dann wurde aus der einen Wohnung durch Abtrennung zwei „errichtet“. Meine erste Frage ist dies ein genehmigungspflichtiger Tatbestand.
Viel interessanter ist allerdings der nachträgliche Ausbau des Heuschobers in eine weitere Wohnung, hier wurde kein Bauantrag gestellt. Das Gebäude liegt im Außenbereich (NRW)!
Gibt es Möglichkeiten dies nachträglich zu legalisieren, wenn ja, welche Vorgehensweise empfiehlt sich, insbesondere da die Umnutzung schon erfogt ist. Welche Konsequenzen könnetn sich ergeben bzw, welche sind wahrscheinlich ? Habe vom Außenbereichserlass gehört, dort soll die Umnutzung ehemalig landwirtschaftlich genutzter Gebäude bis Ende 2008 möglich sein, auch wenn die Landwirtschaft schon länger als 7- Jahre aufgegeben wurde!

Für weitere Infos stehe ich gerne zur Verfügung und bedanke mich im Voraus für die Ansichten der Forumsteilnehmer!!!
 
nachträgliche Baugenehmigung im Außenbereich

Hallo ,
Wenn die Nutzungsänderung nach heutiger Gesetzeslage genehmigungsfähig ist, haben Sie ein Anrecht auf eine Baugenehmigung.(Ohne Strafe:wir sind ja nicht im Kindergarten):))
Es gibt nach meinem Wissen keinen Außenbereichserlass,
sondern nur den unten aufgeführten § 35(4) BauGB.
Lassen Sie sich vom Bauaufsichtsamt beraten.
Wenn nötig gehen Sie zu einem(r) Anwalt(in) für Baurecht.

viele Grüße

BauGB § 35(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht
entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines
Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen
oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten
lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr.
1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die
aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse
der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich.
 
nachträgliche Baugenehmigung im Außenbereich

Sehr geehrter Herr Göbel, danke für die Antwort!
Mir ist allerdings nicht klar warum es keine Strafe geben sollte. Ein Rechtsanspruch auf baurechtliche Genehmigung ist unbestritten, allerdings im geschilderten Fall aus meiner Sicht nur schwierig durchsetzbar. Da das Gebäude schon ca.1920 errichtet wurde und bei Antagstellung in 2008 leider die heutigen Normen angelegt werden.

Hinweis : in NRW gibt es einen Außenbereichserlass, dieser ermöglicht auch eine Umnutzung von Gebäuden, wenn die Landwirtschaft länger als 7 Jahre aufgegebeb wurde!!
 
Hallo Herr Beckmann,

danke für die Antwort und den Link, allerdings hilft mir die Aussage in der Praxis nicht entscheidet weiter, was wollten Sie mir damit sagen??
 
nachträgliche Baugenehmigung im Außenbereich

Leider ist die Diskussion hier ein wenig abgeebt, wäre schön noch weite interessante Beiträge zu lesen, leider ist die Möglichkeit bis 2008 begrenzt, die Zeit drängt also....
Danke sehr
 
nachträgliche Baugenehmigung im Außenbereich

Hallo geschätze Forenmitglieder, habe nun gelsen, dass sich über Außenbereichserlass nur Umnutzugen nachträglich legalisieren lassen, die nach 2004 geschaffen wurden (Landwitschaft wurde schon vor 40 Jahren aufgegeben). Somit müsste der beschriebene Fall nicht mehr in 2008 eingereicht werden, zumindest hätte es keine genehmigungstechnischen Vorteile! Ist meine Ansicht korrekt???
 
nachträgliche Genehmigung

Hallo allerseits,
eine nachträgliche Genehmigung kann wenn eine rechtmäßige Errichtung des Bestandsgebäude zu Grunde liegt nachgeholt werden. Für nachträgliche Genehmigungen hat die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit die Genehmigungsgebühr zu verdreifachen. Soviel zur möglichen Strafe!

Der Außenbereicherlass bietet Landwirten, für die der Landwirtschaft abgängigen Betriebsteile, die Möglichkeit, dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen und diese Gebäude bzw. Gebäudeteile in Wohnungen (Max 3 WE) zu den bereits vorhandenen Privilegierten Wohneinheiten(wie zum Beispiel (Altenteil oder Betriebsleiterwohnung) umzunutzen.
Auch Gewerbliche Einheiten sind hier in einem gewissem Spektrum möglich.
Doch Vorsicht liegt die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung bereits mehr als sieben Jahre zurück so hat man lediglich noch bis zum Stichtag den 30.12.2008 Zeit den erforderlichen Bauantrag einzureichen.
Da die Zeit aber schon knapp wird, sollte man sich an einen fachkundigen Architekten wenden, der mittels einer zeitlich noch zu realisierenden Bauvoranfrage zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeiten die derzeitige Aussetzung der Siebenjahresfrist noch in Anspruch nimmt. Dies hat dann auch noch drei Jahre bindenden Charakter für den nachzuschiebenden Bauantrag.
Für sämtliche anderen Umnutzungwünsche gilt in Zukunft dann die Sieben-Jahresfrist, sind die überschritten ist Schluss!!!
Also noch vor Jahresfrist, Fristen wahren!
 
nachträgliche Baugenehmigung im Außenbereich

Hallo Herr Zahn, danke für die Antwort!

Im beschriebenen Fall ist das Gebäude legal errichtet worden (Wohnung + Stall) Allerdings hege ich Zweifel, dass 40 Jahre nach Aufgabe der Landwirschaft (im Jahr 2001) die Umnutzung in eine Wohnung (damals ohne Genehmigung) heute nachträglich genehmigungsfähig ist. Der Außenbereichserlass "begünstigt meiner Meinung nach nur Vorahaben die nach Inkrafttreten des Erlasses geantragt oder vielleict auch schon realisiert worden sind, wenn die landwirtschaft wie im beschiebeben Fall schon 40 Jahre Aufgegeben wurde. Wie ist in diesem Fall Ihre Ansicht!
 
Genehmigung von Schwarzbau

Also wenn man der allgemeinen Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörden folgen möchte, muss man davon ausgehen, dass Schwarzbau oder der ungenehmigte Umbau in eine Wohneinheit nicht verjährt!
Soll heißen, man hat als Rechtsnachfolger des Verursachers Pflichten zu erfüllen und muss die nachträgliche Genehmigung beantragen, aber man kann auch Rechte nutzen.
Anspruch auf Baugenehmigung wenn nach geltenden Recht genehmigt werden könnte.
Andere Fristen, als die bislang noch aufgehobene Sieben-Jahresfrist, kenne ich nicht, also ob 8, 15 oder 40 Jahre, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind regelt der Erlass.

Unter Umständen wird man darüber streiten ob die Hoflage noch nachprägenden Charakter besitzt und insofern noch Hof ist und unter den Außenbereichserlass fällt, abgestellt auf die ehemalige und letzte Nutzung --> Landwirtschaft muss man aber, so denke ich, davon ausgehen.
Sofern die Wohnung sich nicht in einem desolaten, verfallenen Zustand befindet, also auch noch einen fassbaren wirstchaftlichen Wert darstellt, müsste sie nachträglich mit Hilfe des Außenbereichserlasses genehmigt werden können.
Aber wie bei so vielen Dingen, gilt auch manchmal folgender Grundsatz...leider!
Auf hoher See und vor Gericht (oder der Genehmigungsbehörde) bist du in Gottes Hand.
Man sollte aber keine Scheu haben und das direkte Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde suchen.

Gruß
 
Der Außenbereichserlass nimmt leider nachträgliche Genehmigungen unter Nichtbeachtung der 7-Jahresfrist von seiner Geltung aus. siehe Anwendung 7-Jahres Frist.

Interessant scheint mir aber die Ansicht in Ihren Beitrag:Anspruch auf Baugenehmigung wenn nach geltenden Recht genehmigt werden könnte.

Hierzu wäre anzumerken, dass nach geltendem Recht, also Bautrag in 2008, meiner Meinung eine Genehemigungsfähikeit vorhaden wäre.

Allerdings bekomme ich nun die Aussage aus dem Erlass und den von Ihnen dargestellten Anspruch auf GEnehmigung in diesem Fall nicht stimmig überein!
Oder übersehe ich einfach etwas???
 
Ein Anspruch auf Genehmigung einer Nutzungsänderung besteht nur, wenn alle Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB - mit Ausnahme der Betriebsaufgabe vor weniger als sieben Jahren - im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt sind. Eine Nutzungsänderung ohne Beachtung der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW geltenden Sieben-Jahres-Frist ist beispielsweise nicht nachträglich genehmigungsfähig.
Aufgrund der Länderklausel gilt die Frist in NRW nicht!
Keine Frist, keine Anwendung des vorab zitierten Absatzes des Erlasses ---> Nachträgliche Genehmigung muss also wenn andere Rahmenbedingungen passen möglich sein.

Gruss
 
andere Möglichkeiten

Ok, es sieht so aus als ob die beschreibene Nutzungsänderung nicht über den Erlass zu einer erleichteten Genehmigung führen kann! Allerdings frage ich mich schon, wie es sein kann, dass die geleiche Nutzungsänderung bei Dürchführung in 2004 wohl nachträglich genehmigungsfähig wäre, bei Durchführung in 2001 allerdings nicht!
So nun stellt sich die Frage welche anderen Möglichkeiten gibt den das BuaGB her, um vielleicht doch noch eine Genehmigung zu bekommen???
 
"......so aus als ob die beschreibene Nutzungsänderung nicht über den Erlass zu einer erleichteten Genehmigung führen kann" Wenn ich den Text des Erlasses und seiner Anwendung richtig verstehe - DOCH!

......stellt sich die Frage welche anderen Möglichkeiten gibt den das BuaGB her, um vielleicht doch noch eine Genehmigung zu bekommen....§35 (2) BauGB sonstige Vorhaben sind zulässig wenn öffentliche Belange gem § 35(3) BauGB dem nicht entgegenstehen! TUN SIE ABER ! ! !
Schönes Wochenende
 
andere Möglichkeiten

Hallo Herr Zahn, nun verstehe ich allerdings nicht, warum das die umgenutzte Wohnung über den Erlass genehmigungsfähig wäre, eigentlich sind realisierte Vorhaben (vor Inkrafttretendes Elasses) doch ausgenommen von der Anwendung??

Wünsche Ihnen auch ein schönes Wochenende
 
Thema: nachtraägliche Baugenehmigung im Außenbereich

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