Wohnrecht/ Gewohnheitsrecht im Außenbereich

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Wieland Schuhmeir

Guest
Hallo zusammen,
Es geht um folgenden Sachverhalt:
ehem. Bahnwärterhaus,auf DB Grund,Bayern. im Außenbereich !
Das Haus wurde 1944 von einem Bahnmitarbeiter im Einverständiß mit der Bahn als Grundeigentümer erstellt.Natürlich ohne Baugenehmigung der Behörden.
Von 1944-1989 wurde das Haus von diesem Bahnmitarbeiter + Familie bewohnt.Eine Erschließung ist derzeit nicht vorhanden. Weitere Besonderheit:Das Grundstück befindet sich im Besitz der Bahn(könnte käuflich erworben werden)das Haus befindet sich im Besitz der Enkelin des Bahnmitarbeiters die uns das Haus überschreiben würde.
Nun folgende Fragen:

1.Besteht bedingt duch die jahrzehntelange Wohnnutzung ein Gewohnheitsrecht für Dauerwohnen ?

2.direkt an das Grundstück grenzt ein Industriegebiet kann hier seitens der Gemeinde (die sich im Moment etwas quer stellt)überhaupt der Außenbereich aufrecht erhalten werden wenn wir einen Antrag auf Erschließung stellen,? wobei die Kosten natürlich von uns üabernommen werden.
Unser Nachbar, ein größeres Unternehmen wäre bereit uns die notwendigen Anschlüsse,Strom,Wasser, Abwasser zur Verfügung zu stellen.

Welche Möglichkeiten haben wir generell gegenüber der Gemeinde ?

Im Voraus mal herzlichen Dank.............
 
Hallo,

ein netter Fall für den Fachanwalt, den Sie konsultieren sollten.

Ganz grundsätzlich, ohne Bezug zum Einzelfall, läßt sich aber sagen, dass das Baurecht einen Bestandsschutz kennt aber kein Gewohnheitsrecht.
Das Bahnwärterhaus könnte unter Bahnrecht stehen, dann wäre Bauplanungsrecht nicht anwendbar. Erst wenn es aus Bahnrecht entlassen wird, wird Außenbereich daraus.
In diesem Fall wäre eine Nutzung als Wohnhaus planungsrechtlich unter den Bedingungen des § 35(4) Nr. 4 möglich. Empfehlenswert wäre dazu allerdings ein Antrag auf Eintragung als Baudenkmal.
Baudenkmäler sind nämlich zu nutzen.

Dazu ist wegen des langen Leerstandes, bei dem von endgültiger Nutzungsaufgabe auszugehen ist, ein Nutzungsänderungsantrag erforderlich. In diesem hätten Sie auch die Art der Erschließung anzugeben.


Grüße vom Niederrhein
 
Herzlichen Dank !

das bringt uns schon wieder ein Stück weiter !
u
Seitens der Gemeinde wissen wir ganz sicher über eine "Entwidmung" des Grundstücks. Es unterliegt also nicht mehr dem Bahnrecht.

Gruß Wieland Schuhmeir
 
Wohnnutzung

Nach dem erwähnten Leerstand wird der Bestandsschutz für Wohnen erloschen sein. Da gibt es Regelungen bis zu 9 Jahren, je nach Bundesland. Falls ein Flächennutzungsplan (vielleicht sogar Bebbauungsplan) vorhanden ist, was bei einer Gewerbeansiedlung zu erwarten wäre, könnte man hier schon weiterkommen (vielleicht Mischgebiet?). Grundsätzlich gilt, dass eine gesicherte Erschließung Voraussetzung für die Wiedergenehmigung einer Wohnnutzung ist und ein Deal mit dem benachbarten Unternehmen notwendig wird.
 
Vielen Dank für Ihre Nachricht !

Aber da haben wir dann wohl das nächste Problem !
Der Bebauungsplan hört genau an unseren Grundstücksgrenzen auf !
Das heist unser Grundstück wurde expliziet, aussen vor gelassen und fällt in den Außenbereich, warum auch immer !?
Wie gesagt rund herum ist ein Bebauungsplan vorhanden.
 
dann..

...hilft nur der Flächennutzungsplan. Sollte dann Ihre Fläche als Wald oder landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen sein, wird es schwer, es sei denn, Sie machen einen Forst- oder Landbetrieb auf, was ich nicht vermute.
 
Herzlichen Dank !

Die Ironie dabei ist, das wir auf dem Gelände welches ca. 6000 qm umfasst, Jagdhunde ausbilden.......ich selber habe Forstwirtschaft studiert..........Anmeldung eines Forstbetriebs bzw. einer Jagdschule sinnvoll ?!

Danke nochmal.
 
dann...

... eben damit viel Glück!
 
Herzlichen Dank nochmal !

Ihrer Antwort zur Folge sehen Sie wenig Chancen ?!
 
Thema: Wohnrecht/ Gewohnheitsrecht im Außenbereich
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