kann Wohnrecht / Wohngenehmigung im Aussenbereich verfallen? (Sachsen)

Diskutiere kann Wohnrecht / Wohngenehmigung im Aussenbereich verfallen? (Sachsen) im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Wertes Forum, da ich nirgends eine Info finde, wende ich mich mal an die schlauen Leute hier. Meine Frage: Kann das Wohnrecht (wobei dies wohl...
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Michael27

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Wertes Forum, da ich nirgends eine Info finde, wende ich mich mal an die schlauen Leute hier.

Meine Frage:

Kann das Wohnrecht (wobei dies wohl die falsche Bezeichnung dafür ist) im Aussenbereich verfallen, wenn das dort stehende Gebäude lange leer steht.

Kurze Erläuterung:
Man sagte mir, wenn ein Gebäude (ehem. Neubauernhaus) im Aussenbereich für einen bestimmten Zeitaum (wie lange genau, steht nirgends, auch nicht in der sächsischen Bauordnung) leer steht, verfällt die Möglichkeit dort dauerhaft zu wohnen.

Das Grundstück samt Gebäude ist im Grundbuch wie folgt eingetragen:
Gebäudefäche (Gebäude ist auch eingezeichnet)/ Freifäche/ Landwirtschaftsfläche.

Es wurde bis vor ein paar Jahren von einem alten Ehepaar bewohnt, die Nachkommen dieser Leute haben sich bewusst! wohnhaft gemeldet, damit das besagte Wohnrecht dort nicht verfallen kann.
(Woher sie diese Info haben und ob diese korrekt ist steht ja hier zur Frage)

Das Gebäude kann momentan nicht bewohnt werden, allerdings weiss ich nicht, ob ich mich jetzt schon wohnhaft melden muss, damit die besagte dauerhafte Wohnmöglichkeit nicht verfällt.

Ich habe allerdings auch gelesen, dass diese im Grunde nie verfallen kann, wenn keine! Nutzungsänderung stattgefunden hat. Das Gebäude war schon immer ein Wohnhaus.

Wer kann mir eine verbindliche Auskunft geben und wo man diese Regelung (wenn es das überhaupt gibt) nachlesen kann.

Besten Dank für alle Antworten!
Grüße
Micha
 
Das ist soweit richtig, für ein Objekt das längere Zeit leer steht, ich glaube 3 bis 5 Jahre je nach Bundesland, muss eine Umnutzung beantragt werden.
Hört sich blöd an das man für ein Wohnhaus eine Umnutzung in ein Wohnhaus beantragen muss bloß weil es eine Zeit lang leer stand, iss aber so.

Grüße
 
Es handelt sich nicht um eine Länderregelung sondern um ein Bundesgesetz. Baugesetzbuch, § 35 regelt den Außenbereich relativ präzise. Im Absatz vier finden Sie vermutlich die Hinweise die Sie suchen, es kommt darauf an, was dort gemacht werden soll, da ja das Haus nicht bewohnbar zu sein scheint? Wie lange steht das gute Stück denn schon leer?

Gruß aus Wiesbaden,
Christoph Kornmayer
 
Vielen Dank an beide für die Rückmeldung.

Das Haus ist seit ca. 6 Monaten in meinem Besitz, die Vorbesitzerin war bis kurz vor dem Verkauf dort wohnhaft gemeldet.

Alles in allem ist es nun maximal 8 Monate "unbewohnt", wobei es aber schon länger leer stand.

Da es dort leider keine Baugenehmigung geben soll (Aussenbereich), soll das Haus saniert und am Ende der Maßnahme bewohnt werden. (Hauptwohnsitz)

Die baulichen Maßnahmen die erforderlich sind können meines Wissens im Rahmen einer Sanierung, also ohne Baugenehmigung erfolgen. (kein Eingriff in die Statik, Dachstuhl, etc.)
 
Aus ungelegten Eiern schlüpfen keine Hühner

Die Nutzung bleibt gleich, die unbewohnte Phase war kurz => Briefkasten dran, ummelden und frisch ans Werk. Niemand kann Sie am Renovieren / Instandsetzen Ihres Hauses hindern solange keine baurechtlichen Belange berührt werden.

Gruß aus Wiesbaden,
Christoph Kornmayer
 
"die unbewohnte Phase war kurz => Briefkasten dran, ummelden und frisch ans Werk."

Das wollte ich hören! Besten Dank für alles!
 
Melden Sie sich...

...aber besser auch dort an. Auch mit einer Nebenwohnung ist die Nutzung zu Wohnzwecken nachgewiesen.

Frohes Schaffen

Thomas

P.S. Ein Heizungseinbau ist antragspflichtig.
 
Ich werde meinen Zweitwohnsitz dort anmelden.

Das man im Aussenbereich für viele Dinge (Zaun, etc.) eine Baugenehmigung braucht, war mir bekannt.

Das auch die Heizung darunter fällt bisher neu.

Danke und ein schönes Wochenende an alle.
 
Thema: kann Wohnrecht / Wohngenehmigung im Aussenbereich verfallen? (Sachsen)

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