Teil 2 kann Wohnrecht / Wohngenehmigung im Aussenbereich verfallen? (Sachsen)

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Michael27

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Aus aktuellem Anlass hier erneut die Frage:

1. Wo geschrieben steht wie lange ein Gebäude leer stehen darf bis die bisherige Nutzung als aufgegeben erscheint.

Bauamt sagt 3 Jahre, Bauordnungsamt 2 Jahre + -, ich nahm laut BauGB an 7 Jahre, stimmt allerdings nicht da das BauGB sich auf Gebäude nach §35 Abs 1. 1 bezieht.

Niemand kann mir eine mehr oder weniger "verbindliche" Antwort geben?

Ein Anwalt ist schon beauftragt, allerdings dauert die Rückmeldung etwas, weshalb ich mich Aufgrund der mich plagenden Unsicherheit vorab kundig machen möchte.

Ich kann meldetechnisch (Einwohnermeldeamt) belegen das das Haus zwischen 2004 & 2007 insgesamt 30 Monate leer stand, davor und danach aber jemand wohnhaft (Haupt- und Nebenwohnsitz) gemeldet war.

hier der alte Thread

http://www.fachwerk.de/fachwerkhaus/wissen/aussenbereich-gebaeude-177563.html

Über eine fachkundig Antwort würde ich mich sehr freuen.

Besten Dank an alle.
 
§ 35 BauGB

Hallo Michael,

Ihren Einwand : "ich nahm laut BauGB an 7 Jahre, stimmt allerdings nicht da das BauGB sich auf Gebäude nach §35 Abs 1. 1 bezieht." verstehe ich nicht.

Hier steht es doch:
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:

a)das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,

b)die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,

c)die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,

d)das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden............

Vieleicht geht es darum , das keine Baugenehmigung vorliegt??

Wie ist denn Ihr Verhältniss zur Gemeinde (Stadt)??

Die Gemeinde kann ja eine Satzung aufstellen.

Die Planungs- und Verwaltungskosten wird man aber Ihnen aufdrücken;-((

Ansonsten ist die Idee mit dem Anwalt sehr gut.

Ist ja ein planungsrechtliches (juristisches) Problem.
viele Grüße
 
Hallo Herr Göbel,

vielen Dank für Ihre Hilfe.

Im BauGB steht: "eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1".

Mein Gebäude ist aber wohl keins im Sinne des Abs. 1 Nr. 1, denn dort werden nur folgende genannt:

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.   einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche
einnimmt.

Im Fall geht es darum das das Bauamt der Meinung ist das die Nutzungsaufnahme des Gebäudes genehmigungspflichtig ist, da es "lange leer" stand.

Damit Verbunden ist auch der Ausbau genehmigungspflichtig.

Im Flächennutzungsplan steht Wohnungsbaufläche und Kontakt zur Gemeinde hatte ich bisher noch nicht.

Die Möglichkeit der Änderung der Satzung habe ich auch schon mal gehört, allerdings fehlen mir dazu momentan noch Infos.

Das alles wäre ja nicht nötig, wenn der Leerstand nicht als Nutzungsaufgabe zu werten wäre.

Daher komme ich erneut auf die eigentliche Frage zurück, wie lange darf oder kann ein Gebäude leer stehen?
 
Thema: Teil 2 kann Wohnrecht / Wohngenehmigung im Aussenbereich verfallen? (Sachsen)
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