Kein Titel

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Kerstin Freier

Guest
Hallo!
Bin Pächterin eines landwirtschaftlichen Betriebes.Auf dem Nachbargrundstück wurde vor Jahren Stallungen und ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung errichtet.Dieses muss jetzt per Gerichtsbeschluss abgerissen werden.Der damalige Bauherr ist Privatperson.Das Gelände im Aussenbezirk.Der Besitzer dieses Grundstückes ist Landwirt.Nun würde ich gerne dieses Grundstüch mit anpachten.Die Stallungen und das Häuschen sollen erhalten bleiben.Der Besitzer als Landwirt würde den Bauantrag Stellen.Bei einem gemeinsamen Gespräch beim Bauaufsichtsamt sah man an dem Antrag die Ställe zu erhalten kein Problem.Jedoch beharrte man darauf das kleine Haus abzureissen.Jetzt meine Frage:Was kann ich tun um das Häuschen zu erhalten?Der Antragssteller ist Landwirt.Könnte man nicht eine Nutzungsänderung angeben,die vom Bauaufsichtrsamt nicht abgelehnt werden kann?Welche Möglichkeit hätte man hier als Landwirt?Ist ein Landwirt auch befugt ein Wochenend oder Gartenhaus im Aussenbezirk zu errichten?Das Bauaufsichtsamt hier wird sich nur ungern die Blösse geben nach jahrelangem grichtlichen Streit um dieses Grundstück das Häusschen dann doch stehen zu lassen.Der Antrag müsste also hieb und stichfest sein.Hat jemand eine Idee?Wäre prima!
Lieben Gruss!
Kerstin
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Bundesland?

Moin,
das Baurecht ist Ländersache, demnach unterschiedlich. Ich kann mal aus Niedersachsen berichten, halte mich kurz weil vieles für Laien auch unverständlich ist (bitte daher die Kollegen, von Schelte und Dresche abzusehen, falls sie was vermissen).
Also.... Grundsätzlich ist Bauen im Außenbereich untersagt. Von dieser Regel gibt es aber in NDS etliche Ausnahmen. Eine Ausnahme sind Bauvorhaben, die nunmal aus vielerlei Gründen nur im Außenbereich umzusetzen sind, z.B. Schweineställe (machen sich in der Siedlung nicht so gut). Diese darf aber nicht jeder bauen, sondern nur der sogen. "Privilegierte", also z.B. ein Vollerwerbs-Landwirt. Vollerwerb deshalb, damit nicht jeder Honsel auf die Idee kommt, sich ein Pferd zu kaufen und auf dem Acker eine Villa mit Nebenerwerbs-Pferdezucht zu bauen, um nach 8 Jahren festzustellen, daß die Zucht mit einem einzigen Pferd gar nicht klappt.... Also darf nur der Landwirt außen bauen, unter Berücksichtigung insbesondere des Flächennutzungsplanes und des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (BImSchG). Ist (unter anderem) nach diesen Bestimmungen der Bau für den Landwirt zulässig, so spricht auch nichts gegen eine "Betriebsleiterwohnung". Art und Umfang einer solchen sind aber eingeschränkt - es dürfte wohl kein Bauer neben jedem Stall ein Einfamilienhaus als Betriebsleiterwohnung bauen - denn den Betriebsleiter gibt es ja nur einmal. Es gibt noch die Möglichkeit, zusätzlichen Wohnraum z.B. für Landarbeiter zu schaffen oder den ominösen "Altenteiler" zu errichten. Als Umnutzung käme irgendwas in Frage, was zum Betrieb der Stallungen erforderlich ist - Technik, Hygieneeinrichtungen oder ähnliches. Aber wohl kein Gartenhäuschen, auch wenn die dort zu findende Erholung jedem Landwirt zu gönnen wäre... Ich würde Ihnen empfehlen, hier die Zusammenarbeit mit dem Bauamt zu suchen, bei Sperre ruhig auch den Amtsleiter ansprechen, wenn das nichts hilft (auch wenn die Empfehlung sehr, sehr schwerfällt) wenden Sie sich an Bürgermeister, Landrat oder sonstige Politiker, die Ihnen im Vorfeld der anstehenden Wahlen sicher gerne das Feld bereiten. Sie sollten sich aber bitte ernsthaft fragen, ob die Baukörper nicht vielleicht Ihr Dorf verschandeln - dann lieber weg damit. Denn auch wenn es Viele nicht gerne hören: das Erscheinungsbild unserer Dörfer gehört geschützt vor blau lasierten Dachziegeln, weißem Klinker und sonstigem Humbug....

Viele Grüße aus Oldenburg,

Johannes Langfermann
 
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