anrechenbare Vollgeschosse für Wasserversorgung...

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Jean2

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Das Wasseramt möchte ein Fachwerkhaus mit zwei Vollgeschossen berechnen (Baukostenzuschuß bei Antrag auf Wasserversorgung). Dazu wird auf die BauO §87 verwiesen und erklärt, dass keine Mindesthöhe für dieses Haus zu berücksichtigen wäre, auch nach Rücksprache mit dem Bauamt.

Hier steht aber: "(2) Solange § 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben..."

Ich bin mir nicht ganz sicher, was "im Mittel über 1,60m..." heißt, aber ich vermute, dass alles, was sich über 1,60 der Geländeoberfläche befindet, als "Geschoss" gilt und durch die Mindesthöhe 2,30m, die Voraussetzungen für ein "Vollgeschoss" erfüllt sind.

Da sich das fiktive Obergeschoss in einer Höhe von ca. 2,80m über der Geländeoberfläche befindet, jedoch keine Raumhöhe von 2,00m erreicht (Abmessung Deckenbalken/Fußboden), kann dieses m. E. nicht als "Vollgeschoss" ausgelegt werden, oder liege ich in meiner Denke falsch?
 
anrechenbare Vollgeschosse

'im Mittel 160 cm' soll sicher bedeuten, bei einem schrägen Geländeverlauf durchschnittlich 160 cm über Gelände.
damit soll ausgeschlossen werden, daß Keller als Wohngeschosse gerechnet werden.

Bei einer Deckenhöhe von 2 m kann kaum jemand von einem normalen Wohngeschoß reden.
mach doch einfach Bilder davon mit Zollstock als Maßangabe und zeige denen das.
Bei gutem Willen sollte das dann zur entsprechenden Korrektur führen.

Andreas Teich
 
anrechenbare Vollgeschosse

das mit den Fotos, hatte ich auch vor. ich wundert nur, dass das Wasseramt behauptet, es gäbe keine Mindesthöhe und verweist auf den §87. Ich hatte vermutet, das es was mit dem Denkmalschutz/Altbau zu tun hat, aber unter diesem § sind solche Ausnahmen nicht erwähnt.
 
Genau, die 1,60 Regel (bei uns 1,40) schließt das hinzurechnen des Kellergeschosses aus – soweit erfüllt.

Unter 2,30 ist es kein Vollgeschoss. Bei uns misst man wie folgt: "Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen."

Um welches Bundesland geht es?

Gruß aus Wiesbaden,
Christoph Kornmayer
 
das Haus ist in Sachsen Anhalt

und dem §87 entsprechenden gibt es eine Mindeshöhe.

Gibt es evtl. für Fachwerkhäuser mit Denkmalschutz Ausnahmeregelungen?
 
Thema: anrechenbare Vollgeschosse für Wasserversorgung...

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