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gmeinsames Aufmass

Hallo,
ich bin dabei meine Klinkerfassade zu sanieren (528m²) nun hat mir die ausführende Firma eine Zwischenrechnung gestellt(ohne gemeinsames Aufmass)in der alle Fugen 2cm ausgeschnitten und neu gefugt wurden.In der Realität ist höchstens die Hälfte neu gefugt worden.(Bauvertrag nach VOB)Wie muß ich mich Verhalten?Was ist,wenn die Baufirma bei ihrer Meinung bleibt?(ist aber augenscheinlich zu sehen wo alte und wo neue Fugen sind) sollte ich einen unabehängigen Gutachter zu rate ziehen? Wer müßte Ihn bezahlen?
Gruß!
Frank
Frank | 02.12.06

Guten Tag,

siehe VOB Teil B § 16 Zahlungen:
Abschlagzahlungen... in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertraggemäßen Leistungen....
Die Leistungen sind durch eine prüfbare Ausstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere
Beurteilung der Leistungen ermöglichen muß.

Sie sollten die Leistung genau überprüfen, ggf. ist der Rechnungsbetrag zu kürzen, damit Sie keine Überzahlung vornehmen. Suchen Sie aber das Gespräch mit dem Handwerker,
bei dem Sie eine gemeinsame Lösung finden werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Kibies
Techniker der Baudenkmalpflege | Bernd Kibies | 03.12.06
"Alles ist ähnlich, nichts ist gleich. Und diese feine Vielfalt erzeugt Identität." (Caminada)
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Ansonsten gilt...
...bei der Einschaltung von Gutachtern:
Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.
Wie Berndd schon schreibt, einvernehmliche Lösung mit dem Ausführenden anstreben, offen über die Probleme reden, die Sie mit der Abrechnung haben.
Grüße aus Leipzig
Martin Malangeri
Malangeri - planen + bauen mit holz | Martin Malangeri | 04.12.06
planen + bauen mit holz
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Nichts
übereilen, wie Herr Kibies schon schreibt die Rechnung prüfen, mit dem AN kommunizieren und die Rechnung auf den tatsächlichen Leistungstand kürzen.
Olaf Bernhardt | 04.12.06
sinnvolles Bauen
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Mengen...
...wie lfd. m oder m² sollten doch wenigstens als Schätzung in Ihrem Auftrag enthalten gewesen sein?

Im Übrigen sollten Sie auch nach m.E. die Sache vor Ort mit dem Auftragnehmer klären. Solange Sie nicht bezahlt haben, ist der Auftragnehmer in der Pflicht, die Richtigkeit seiner Rechnung nachzuweisen. Eine Teilzahlung in nachvollziehbarer Höhe ist immer ein gutes Mittel, den Ball flachzuhalten. Schließlich soll er ja sicher den Auftrag auch beenden.

Ein paar Fotos zur Beweissicherung Schaden natürlich nie.

Grüße

Thomas
Restauratio GmbH | Thomas W. Böhme | 05.12.06
Mut zum Holz
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Thema mit den Abschlagsrechnungen
Eine bessere Lösung ist natürlich bereits im Vorfeld gegeben, wenn man über einen Zahlungsplan gesprochen hat bzw. diesen vereinbarte.
So entstehen günstigere Modalitäten und beide "Partner" habe am Ende keine zu großen "Geldhaufen" zu bewältigen, sondern wirklich nur über die Aufmaßkontrolle zu prüfen und den kleinen Rest der Endrechnung zu tätigen.

Aber was sagt und zeigt uns dieses hier wieder einmal auf?

Man sollte im Vorfeld klar definierte, präzise und gut verständliche Angebote erarbeiten und diese auch vor Auftragserteilung gemeinsam durcharbeiten.

Vermeidet Streß und Ärger.

Grüße Udo
LehmHandWerk Udo Mühle | LehmHandWerk | 10.02.08
LEHM - natur am bau
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