Notarkosten bei Nichtzustandekommen Kaufvertrag
Petra Kästner | 29.01.06
Kaum!
Bei Rechtsgeschäften, deren Wirksamkeit notarielle Beurkundung voraussetzt, sind die Parteien bis zur Unterschrift unter den Notarvertrag fast schutzlos einander ausgeliefert. Die sogenannten vorvertraglichen Pflichten (§ 311 Abs 2 BGB) führen in diesen Fällen nur bei (kaum denkbaren und nie nachweisbarem) vorsätzlich pflichtwidrigen Abbruch von Vertragsverhandelungen zu einem Schadenersatzanspruch.
Gruß Eckard
Eckard Zöllner | 29.01.06
Lieber krumme Wände als gesichtslose Häuser
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