Streichung von der Denkmalschutzliste

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Nadine und Rüdiger Ciapanna

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Hallo!
Wir sind neu hier und haben gleich ´mal eine Frage die an´s Eingemachte geht:
Was muss oder kann man tun um von der Denkmalschutzliste gestrichen zu werden?

MFG
 
Oder ohne Genehmigung damit beginnen, ---

---- das ungeliebte Stück Baugeschichte einfach abzureißen.
- alles Andere kommt dann von ganz allein.
- Nachdenklich --- A. Milling
 
Na, na Herr Milling!

Unbedingt beachten:

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
vom 30.Mai 1978
(Nds. GVBl. S.517)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 05.11.2004 (Nds. GVBl. S.415)

Achter Teil
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Zerstörung eines Kulturdenkmals
(1) Wer ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 7 ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Grüße

Bernd Kibies
 
P.S.: Verständnisfrage

Völlig schleierhaft bleibt mir, warum Sie sich im Jahre 2004 eine denkmalgeschützte "Stadtvilla" in Stade kaufen, sich aber im nachhinein über den Denkmalschutz monieren.
Liegt es am mangelnden Einfühlungsvermögen für die historische Bausubstanz, an die falsche Einschätzung der eigenen Situation o.ä.
Grundsätzlich sollte man sich im Vorfeld darüber im klaren sein. Ein Blick durch die rosarote Brille ist da wenig hilfreich.
Zum besseren Verständnis über den Sinn von Denkmalschutz empfehle ich Ihnen diese Lektüre:
Gottfried Kiesow, „Einführung in die Denkmalpflege“.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Kibies
 
Mißverständnis?

Hallo,herr Kibies
glaube,Herr Milling meinte es sarkastisch gegenüber der Familie Ciapanna.
das Aufzählen von Gesetzestexten tat nicht not,zwei Jahre Gefängnis ist in der Tat ein Witz.
dann müßte eine Bauwerkzerstörung aus dem 13 jhd. mindestens 10 jahre bewirken..grins..
@Herr Ciapana: ihr Denken ist in der Tat fragwürdig.
nennen sie doch mal Gründe,warum ihr Haus den denkmalstatus aberkannt werden soll?
Selig ist,wer glaubt.
Gru
 
Hallo Herr Hohnsbehn,
im 13 Jhd. gab es allerdings noch keine Denkmalschutzgesetze
oder meinten Sie, im Falle einer Zerstörung eines Gebäudes aus dem 13. Jhd? Das ganze verjährt allerdings auch nach 5 Jahren.
Die Antwort von Herrn Milling konnte ich schon ganz gut einschätzen.
M.f.G.
Bernd Kibies
 
Streichung von der Denkmalliste

Sehr geehrte Eheleute Ciapanna,
soweit Ihr Haus ein eigenständiges Kulturdenkmal darstellt,müssten Sie dem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege nachweisen, daß die Eintragung rechtswidrig war. Sie müssen also nachweisen, daß es sich bei dem Gebäude nicht um ein Kulturdenkmal handelt. Das kann sehr teuer werden.
Sollte es sich bei dem Gebäude nur um den Teil einer Gesamtanlage handeln, haben Sie hier überhaupt keine Chancen. Ein weißer Fleck - mitten in einer denkmalgeschützten Umgebung - ist auch denkmalrechtlich kaum zulässig.Vermutlich sind Sie hier auch nicht einmal antragsberechtigt.

Meines Erachtens würde Ihnen eine Streichung von der Denkmalliste auch keine relevanten Vorteile verschaffen.
Sie verlieren Zuschüsse und Steuervergünstigungen. Bei Baumaßnahmen an der Außengestaltung des Gebäudes spricht die Denkmalbehörde dann doch wieder ein Wort mit, wenn die umgebende Bebauung denkmalgeschützt ist.
Ansonsten bleibt Ihnen nur die Veräußerung des Anwesens.

Mit freundlichen Grüssen
Hans-Ulrich Flick
 
Thema: Streichung von der Denkmalschutzliste
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