steuerliche Abschreibung eines Dachgeschoßausbau in einem Denkmalgeschützen Haus

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S

Stephan Davisson

Guest
Hilfe,
ich habe vor 3 Jahren eine Maisonette Wohnung in Leipzig gekauft, wovon die Hälfte im Dachgeschoss liegt. Das Haus wurde entkernt und komplett saniert nach den Vorschriften des Denkmalschutzes. Die Denkmalschutzbescheinigung wurde durch das sächsische Staatsministerium ausgestellt. Jetzt hat das Finanzamt die Denkmalschutzbescheinigung angefordert und mir nunmehr einen Bescheid zugesandt, dass die Sanierungskosten nicht nach §7i absetzbar sind, weil das Dachgeschoß steuerrechtlich als Neubau zu bewerten ist, da vorher kein Wohnraum vorhanden war. (Als Anlage wurde ein Gerichtsurteil des BFH von 1995 beigelegt.) Für die Wohnung nebenan wurde bei einem anderen Finanzamt die Kosten komplett anerkannt.

Hat jemand einen Rat für mich. Wäre sehr dankbar für jegliche Hilfe.
 
es

wäre nötig, das aktenzeichen oder die fundstelle zu kennen, bevor man dazu was mauscheln könnte. also her damit.
 
Wie lautet das

Zeichen des Gerichtsurteils?
Gruß, Frank Scholtysek
 
Hmmm....

der Beitrag ist zwar schon älter, aber ich geb´ aml meinen Senf aus Niedersachsen dazu. Erstmal wäre zu klären, ob es ein Einzeldenkmal ist, oder ob "nur" Ensembleschutz besteht. Bei einem Einzeldenkmal wäre die Sache einfach. In Niedersachsen sind zwar alle Unteren Denkmalschutzbehörden vom Finanzministerium aufgefordert worden, strengstens (und somit strenger als in der Vergangenheit) zu prüfen..... Aaaaber: steuerlich anerkannt werden nun mal alle Kosten, die zum Erhalt eines Denkmals aufgewendet werden müssen. Und zum Erhalt ist zunächst einmal eine mehr oder weniger wirtschaftliche Nutzung erforderlich. Und wenn für die wirtschaftliche Nutzung das Dachgeschoß ausgebaut werden muß, dann ist das eben so. Die Kosten für die Umnutzung eines Dielenraumes (im Hallenhaus) zu Wohnzwecken werden ja auch anerkannt, auch wenn dort vorher Tiere "gewohnt" haben, es also kein Wohnraum war. Vielleicht hilft´s dem einen oder anderen ja.
 
Vielen Dank für die Antworten

Die ersten beiden Antworten konnte ich leider nicht beantworten, weil ich nicht mehr reinkam - hatte das Paßwort verlegt. Erst mit der Antwort aus Niedersachsen kam ich wieder rein und nach Murphys law habe ich auch heute die Antwort zu meinem Widerspruch bekommen - ABGESCHMETTERT!!

Gegen den Bescheid vom Finanzamt habe ich Einspruch eingelegt, mit der folgenden Begründung: Nach § 7i ESTG seien Herstellungskosten für Baumaßnahmen begünstigt, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu einer sinnvollen Nutzung notwendig seien. Dies treffe für das in Rede stehende Objekt ohne jeden Zweifel zu. Da es sich laut Feststellungsbescheid bei der Wohnung um einen Neubau handele und dieser nicht nach § 7i begünstigt sei, wird auf die Stellungnahme der OFD Berlin vom 25.03.99 verwiesen. Entsprechend den Ausführungen der OFD sei die bauliche Umgestaltung eines bestehenden Gebäudes nur dann als die Herstellung eines neuen Gebäudes anzusehen, wenn das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz beeinträchtigt werde und somit ein nicht begünstigter Neubau realisiert werde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Außerdem habe ich angeführt, dass Modernisierugs und Instandsetzungsarbeiten nach §7i erhöht abgeschrieben werden können, wenn die durchgeführten Maßnahmen nach §157 Abs. 4 ESTG als Herstellungskosten zu behandeln sind. Auch dieses Merkmal sei erfüllt, da sowohl die nutzbare Fläche vergrößert als auch eine Substanzmehrung realisiert wurde. Es wurde beantragt, die Sanierungskosten komplett als begünstigt anzuerkennen.

Das Finanzamt hat den Einspruch mit der folgenden Begründung abgeschmettert:
Meine erworbene Wohnung liegt im Dachgeschoss. Das Dachgeschoss war vor der Sanierung nicht ausgebaut. Die Sanierugsmaßnahmen haben zu einem neuen Wirtschaftsgut geführt.Bei dem Ausbau eines Dachbosdens handelt es sich um die erstmalige Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts. Die Aufwendungen zuzüglich des anteiligen Buchwerts der bei der Herstellung verwendeten Teile der Eigentumswohnung sind Herstellungskosten des erstmals hergestellten Wirtschaftsguts (BMF Schreiben vom 10.07.1996, BStBl I S. 689) Nach § 83b Abs. 3 EStR 2004 ist u.a. zu prüfen ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude oder Gebäudeteil i.S. v. § 7i Abs. 1 EStG zuzurechnen sind. Da das neue Wirtschaftsgut (meine Wohnug) nicht unter Denkmalschutz steht können somit die erhöhten Absetzungen nach § 7 i EStG selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn gegen die betreffende Maßnahme aus denkmalfachlicher Sicht keine Bedenken bestehen und die Aufwendungen bescheinigt sind. Diese steuerliche Behandlung ergibt sich auch aus der Verfügung der OFD Berlin v. 25.03.1999, Tz. 3.1.
Da steuerlich ein neues Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde, kann die Abschreibung für Abnutzung nach §7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden.

Jetzt stehe ich da und kann nur noch gegen den Bescheid klagen. Hat jemand eine Idee ob eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hätte - mit welcher Begründung. Kennt jemand einen guten Rechtsanwalt, der sich mit diesen Fragen auskennt? Meine Rechtsschutzversicherung zahlt natürlich auch nicht, da ich das Objekt nicht zusätzlich versichert habe..... man lernt nie aus. Wäre dankbar für ne gute Idee oder Tip oder Adresse von einem Rechtsanwalt.....
 
Namensänderung....

Habe inzwischen meinen Namen geändert - Heirat - also Davisson und Wiebach sind identisch..... (-:
 
Thema: steuerliche Abschreibung eines Dachgeschoßausbau in einem Denkmalgeschützen Haus
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