Vielen Dank für die Antworten
Die ersten beiden Antworten konnte ich leider nicht beantworten, weil ich nicht mehr reinkam - hatte das Paßwort verlegt. Erst mit der Antwort aus Niedersachsen kam ich wieder rein und nach Murphys law habe ich auch heute die Antwort zu meinem Widerspruch bekommen - ABGESCHMETTERT!!
Gegen den Bescheid vom Finanzamt habe ich Einspruch eingelegt, mit der folgenden Begründung: Nach § 7i ESTG seien Herstellungskosten für Baumaßnahmen begünstigt, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu einer sinnvollen Nutzung notwendig seien. Dies treffe für das in Rede stehende Objekt ohne jeden Zweifel zu. Da es sich laut Feststellungsbescheid bei der Wohnung um einen Neubau handele und dieser nicht nach § 7i begünstigt sei, wird auf die Stellungnahme der OFD Berlin vom 25.03.99 verwiesen. Entsprechend den Ausführungen der OFD sei die bauliche Umgestaltung eines bestehenden Gebäudes nur dann als die Herstellung eines neuen Gebäudes anzusehen, wenn das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz beeinträchtigt werde und somit ein nicht begünstigter Neubau realisiert werde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Außerdem habe ich angeführt, dass Modernisierugs und Instandsetzungsarbeiten nach §7i erhöht abgeschrieben werden können, wenn die durchgeführten Maßnahmen nach §157 Abs. 4 ESTG als Herstellungskosten zu behandeln sind. Auch dieses Merkmal sei erfüllt, da sowohl die nutzbare Fläche vergrößert als auch eine Substanzmehrung realisiert wurde. Es wurde beantragt, die Sanierungskosten komplett als begünstigt anzuerkennen.
Das Finanzamt hat den Einspruch mit der folgenden Begründung abgeschmettert:
Meine erworbene Wohnung liegt im Dachgeschoss. Das Dachgeschoss war vor der Sanierung nicht ausgebaut. Die Sanierugsmaßnahmen haben zu einem neuen Wirtschaftsgut geführt.Bei dem Ausbau eines Dachbosdens handelt es sich um die erstmalige Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts. Die Aufwendungen zuzüglich des anteiligen Buchwerts der bei der Herstellung verwendeten Teile der Eigentumswohnung sind Herstellungskosten des erstmals hergestellten Wirtschaftsguts (BMF Schreiben vom 10.07.1996, BStBl I S. 689) Nach § 83b Abs. 3 EStR 2004 ist u.a. zu prüfen ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude oder Gebäudeteil i.S. v. § 7i Abs. 1 EStG zuzurechnen sind. Da das neue Wirtschaftsgut (meine Wohnug) nicht unter Denkmalschutz steht können somit die erhöhten Absetzungen nach § 7 i EStG selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn gegen die betreffende Maßnahme aus denkmalfachlicher Sicht keine Bedenken bestehen und die Aufwendungen bescheinigt sind. Diese steuerliche Behandlung ergibt sich auch aus der Verfügung der OFD Berlin v. 25.03.1999, Tz. 3.1.
Da steuerlich ein neues Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde, kann die Abschreibung für Abnutzung nach §7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden.
Jetzt stehe ich da und kann nur noch gegen den Bescheid klagen. Hat jemand eine Idee ob eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hätte - mit welcher Begründung. Kennt jemand einen guten Rechtsanwalt, der sich mit diesen Fragen auskennt? Meine Rechtsschutzversicherung zahlt natürlich auch nicht, da ich das Objekt nicht zusätzlich versichert habe..... man lernt nie aus. Wäre dankbar für ne gute Idee oder Tip oder Adresse von einem Rechtsanwalt.....