Branschutzbestimmung bei Wänden zwischen Treppenhs und Wohnung

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Jan6

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Hallo zusammen,

wir haben eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gekauft. Im Zuge der Verkaufsmaßnahmen durch den alten Eigentümer wurde dem neuen Eigentümer der Wohnung im Dachgeschoss genehmigt einen Aufzug in das Treppenhaus einzubauen.
Die Kosten für den Einbau teilen sich nun der Verkäufer und Käufer.
Die Baugenehmigung hierfür liegt bereits vor.
Im Zuge des Fahrstuhleinbaus im Treppenhaus muss unsere Wohnugseingangstüre verlegt werden. Die Kosten hierfür trägt ebenfalls der Verkäufer.
Nun ist die Wand zwischen unserer Wohnung und dem Treppenhaus, in der unsere Wohnungstüre eingebaut ist, lediglich ca. 5 cm dick - so was habe ich bisher nicht gesehen ... und das in einem Altbau von 1900.
(Es scheint als sei in der Mitte "Kanickel-Draht gespannt und auf beiden Seiten einfach schön dick Putz aufgetragen)
Meiner Meinung nach muss im Zuge der Verlegung der Wohnungstüre die ganze Wand erneuert werden, da ein evtl. bestehender Bestandsschutz den Brandschutzrechtlichen Vorschriften nachrangig ist.
Bin ich mit meiner Einschätzung richtig? Gibt es generell Brandschutzbestimmung für Trennwände (zwischen Wohnung und Treppenhaus)?

Vielen Dank im Voraus und Grüße
 
Notwendiger Treppenraum

Hallo, das ist länderspezifisch in der Bauordnung geregelt und hängt generell erstmal von der Gebäudeklasse ab. Bei Gebäudeklasse 1 und 2 (bis 2 Nutzungseinheiten mit insgesamt maximal 400m²) gibt es zumindest hier in Bayern keine Anforderungen an die Ausführung der Wände von Treppenräumen. Vielleicht wäre ein Brandschutznachweis sinnvoll ...

Gruß,
 
Moin Jan,

hier in BaWü gilt F60 zwischen WE, wird aber im Bestand nicht so verbissen gesehen.

Aber wieso ist das deine Sorge? Oder willst du lediglich bei der Gelegenheit zu ner vernünftigen Wand kommen?

Ich würde jedenfalls überlegen was mit guter Schalldämmung gegens Treppenhaus einzubauen und mich ggfls. auch an den Mehrkosten beteiligen - is ja schliesslich ne Aufwertung.

In der bestehenden Wand ist der Einbau eine vernünftigen Tür jedenfalls nicht möglich. Davon mal ab, dass die Wand wahrscheinlich sowiso zerbröselt, wenn die versuchen den Eingang zu versetzen.

Gruss, Boris

Gruss, Boris
 
LBauO NRW

Moin moin,

wie in Beitrag Nummer 1 schon geschrieben ist die Ausgestaltung der Wand zunächst von der Gebäudeklasse abhängig.
Diese ergibt sich aus Ihrer Landesbauordnung.
Rheinland = NRW ? Dann gilt die Landesbauordnung von NRW hier in der aktuellen Fassung; folgende Bemerkungen sinngemäß auch für RLP, aber hier andere Bauordnung. Und da wird es jetzt interessant. Hier wird nur in "Gebäude mittlerer Höhe", "geringer Höhe" und dann ab 22m in "Hochhäuser" unterschieden. D.h. weniger Spielraum, kein F60 möglich.

Anforderung (geringe Höhe) F90-AB, andere Gebäudeklasse in Bauart einer Brandwand. Hinzu kommen Anforderung an die Treppenläufe, Türen, Rauchabzüge et cetera.

"Meiner Meinung nach muss im Zuge der Verlegung der Wohnungstüre die ganze Wand erneuert werden, da ein evtl. bestehender Bestandsschutz den Brandschutzrechtlichen Vorschriften nachrangig ist."

Gut erkannt. Das gilt aber nicht nur für Ihre Wand, auch für alle andere Wände zu Wohnungen.

Im Zuge der Umsetzung der Genehmigung muss ein Bauleiter bestimmt sein. Dieser hat die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu überwachen und später zu bescheinigen. Beim Schallschutz sind wir hier noch nicht mal angelangt.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes...gl_nr=232&bes_id=4883&aufgehoben=N&menu=1&sg=

Unter dem angegebenen Link finden Sie die BauO von NRW. Interessant sind für Sie die §§ 17, 36, 37, 39, 48, 49 und 59a.

Sind diese im Bestand nicht ohne weiteres umsetzbar muss der zuständige Bauleiter mit dem Planer im Einvernehmen mit der Bauaufsicht eine brauchbare und genehmigungsfähige Lösung finden.

Viele Grüße Marius Tapp
 
Brand- und Schallschutz bei Änderungen im Bestand

Guten Morgen zuasmmen und besten Dank für die schnellen Antworten.

@Boris: Deine Vermutung ist richtig.

Da die Kosten für alle Maßnahmen, die aufgrund der baulichen Veränderung (hier: der Einbau eines Fahrstuhls in das Treppenhaus) der Verursacher tragen muss, möchte ich im Vorfeld abklären, welche Maßnahmen mit dem Einbau des Fahrstuhl verbindlich (nach rechtlichen Vorschriften) eingehalten werden müssen.

Wenn das in unserem Fall bedeutet, dass die dünne und bröselige Wand abgerissen und durch eine Wand, die den Brand- und Schallschutzrichtlinen entspricht, ersetzt werden muss, ist das doch eine gute Sache. Zumal die Vorschriften das wohl verlangen.

Gruß,
Jan
 
Treppenhauswand

sehr interessant, wie unterschiedlich das in den einzelnen Bundesländern geregelt ist und daß die Anforderungen in NRW für kleinere Gebäude beträchtlich höher sind als in BAY. Wenigstens ist der Schallschutz auf Bundesebene geregelt.

Diese Anforderungen sind und waren aber alle m.E. auch schon vor dem Einbau des Fahrstuhls vorhanden! Im Zuge eines Umbaus bzw. einer Nutzungsänderung müssen sie aber in der Regel erneut erfüllt werden ... das hätte bei der Baugenehmigung von Seiten der Behörde geprüft werden sollen/müssen.
 
naja

Ob die Behörden die Einhaltung überprüfen müssen, würde ich in der Form nicht so sehen.

Die gehen zunächst mal davon aus, dass die "alten" Anforderungen eingehalten sind. Irgendwo in der amtlichen Bauakte befindet sich bestimmt eine Bauleitererklärung (falls es nach der Errichtung in 1900 mal Baumaßnahmen gegeben hat) in welcher irgendein zuständiger Bauleiter bescheinigt hat, dass alles seine Richtigkeit hat.
Das wurde früher jedoch sehr lax gehandhabt und so wurde viel bescheinigt, was nicht den Tatsachen entsprochen hat. Aus diesem Kenntnisstand heraus, geht die Behörde erst einmal davon aus, dass die betreffenden Bauteile mindestens den früher geltenden Vorschriften entsprochen haben müssen. Dann "könnten" diese unter Umständen einen gewissen Bestandsschutz genießen. Fällt das Bauwerk nicht unter die Vorschriften einer regelmäßigen Brandschau muss auch nichts seitens der Behörde überprüft werden.

Haben sich jedoch die Anforderungen ansich seit der letzten Baumaßnahme geändert, sind die aktuellen Anforderungen einzuhalten. Das fällt wieder in den Zuständigkeits der Planer und Überwacher (siehe §56a LBauO). Hierauf muss man den "geeigneten Bauleiter" nicht separat aufmerksam machen, da er das wissen muss. Schließlich muss er auch mit seiner Unterschrift hierfür gerade stehen.

Gruß Marius Tapp
 
Eben

Die Behörde prüft zumindest, ob auf dem Bauantrag eine Unterschrift hinter "Ersteller des Brandschutznachweises:" steht - für die Überprüfung dieses "Brandschutznachweises" sowie der tatsächlichen Ausführung und der Einhaltung der Vorschriften ist sie nicht verantwortlich - sondern der Unterzeichner bzw. der Bauleiter.
Das heißt, du solltest den Bauleiter am besten schriftlich auf die offensichtlichen Mängel bzgl. Brand- und Schallschutz und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen hinweisen ...

Grütze, Niko
 
Hallo,

klar geht Brandschutz vor Bestandsschutz. Und wenn kein Bestand=Wand mehr da ist, dann ist der Ersatz eben wie ein neues Bauteil zu behandeln, was es ja auch ist.
Für die Tür gilt dasselbe. In einer F90-Wand muß die Tür dann eben T30, rauchdicht sein.

Das gilt aber nicht für alle anderen Bauteile automatisch: Hier ist eine hoheitliche Entscheidung herbeizuführen, weil nach der BauO Anpassung an geltende Baubestimmungen verlangt werden kann aber nicht muß.
 
Mal eine ketzerische Frage:
Es könnte ja sein, dass der Bauherr aus Eigeninteresse am Brand- und Schallschutz interessiert ist, zumal gerade Aufzugsschächte herrliche Schornsteine für Brände abgeben.
Hat der Nachbar untendran das Gleiche, muss man durch den Schacht in der Küche womöglich auch alle Diskussionen von unten mehr oder weniger freiwillig mitverfolgen.
In der Zeit, wo man die massgebenden Vorschriften aufgespürt, durchgelesen und verstanden hat, hat man doch schon fast die neue Wand gebaut, die bezüglich Brand- und Schallschutz eine echte Verbesserung bringt. Und bei den kleinen Flächen dürfte doch die Mehrkosten erträglich bleiben. Also gleich richtig erledigen, wo man die Baustelle sowieso im Haus hat.

Es gibt ja auch (noch?) keine Vorschrift, wonach pro Mannstunde am Bau so und so viele Bier zu trinken sind, und dennoch kommen viele von selbst darauf, einfach weil es gut tut.
 
Thema: Branschutzbestimmung bei Wänden zwischen Treppenhs und Wohnung

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