Gestaltungssatzung und Wärmedämmung

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Frank Ruebben

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Hallo,

wir haben folgendes Problem:
Wir sind in einem Ortsteil in Alsdorf(Rheinland) wohnhaft und dort wurde eine Gestaltungssatzung erlassen.
Wir würden aber gerne die Fassade(Eckhaus) mit 10cm Wärmedämmung und Putz versehen und berufen uns somit auf die Energieeinsparverordnung von Deutschland, um auch Heizkosten einsparen zu können.
Die Stadt hat den Antrag abgelehnt und jetzt fragen wir uns, ob das richtig ist? Der Staat macht Vorschriften, die für den Klimaschutz gedacht sind und die Komunen verbieten es.

Vielen Dank im voraus.

Gruß
Frank
 
wo liegt das Problem?

Wie ist Ihre Fassade gestaltet? Falls Sie ein sichtbares Außenfachwerk haben sollten, wird dies in der Gestaltungssatzung wohl als Sichtfachwerk festgelegt sein.Dann müßten Sie Ihre Wärmedämmaßnahmen auf gute Dachdämmung /Dämmung des Boden im EG umplanen,evtl. eine Außenwand-Vorsatzschale.
 
Innendämmungen

Die vorangezeigte Variante einer Außenvorsatzschale bei bestehendem Sichtfachwerkbestand, ist ja abwegig, da diese von vielen Faktoren der Machbarkeit abhängig ist (Dachüberstände, Bestandsschutz, Außenkonstruktionen der einzelnen Geschosse usw.).
Sinnvoll wäre hier der Gedanke an eine funktionsfähige Innendämmung zu verwenden.

Berechnungen zur Tauwasserausfallsituation sollten da aber angestellt werden und nicht einfach nur dahergesagte Lösungen proklamieren.

Pfingstgrüße
Udo Mühle
 
eine Außenwand-Vorsatzschale ist eine Innendämmung

der Außenwand. Taupunktberechnungen bei Vorsatzschalen erhalten unsere Kunden als obligatorische Serviceleistung gratis.
 
Thema: Gestaltungssatzung und Wärmedämmung

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