§ 57 HBO

Diskutiere § 57 HBO im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Liebe Forumsmitglieder,(insbesondere aus Hessen) Als Entwurfsverfasser bin ich an einem Baugenhmigungsverfahren beteiligt. Mit einem Schreiben...
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Robert Göbel (Dipl. Ing . FH)

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Liebe Forumsmitglieder,(insbesondere aus Hessen)

Als Entwurfsverfasser bin ich an einem Baugenhmigungsverfahren beteiligt. Mit einem Schreiben wurde der Eingang (12.07.2012) am 20.07.2012 bestätigt.

Dann wurden am 25.09.2012 Unterlagen nachgefordert.

Inzwischen hat der Bauherr angefangen zu bauen ;-)).

Ich habe ihm natürlich davon abgeraten.
In einer solchen Situation ist man als Architekt immer in einem Loyalitätskonflikt.
Naja, dann hat der Nachbar beim Bauamt nachgefragt:
"Was baut der denn da?"
Dann kam das Übliche:
Baustopp, OWI- Verfahren und Nachforderungen von Unterlagen, die man eben bei Baubeginn braucht.

Nun liegt der Antrag immer noch beim Bauamt.

Gibt es eigentlich Fristen bei :
Vorprüfung ?
Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages ? § 57 (2) HBO
Nachforderung von Unterlagen ?

Das scheint jedes Bauamt intern zu regeln.

Hat jemand damit Erfahrung?

viele Grüße
 
Vorprüfung

Laut § 72/1 LBO NRW soll die BAuaufsichtsbehörde innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages diesen auf Vollständigkeit prüfen.

Ob sie dann innerhalb einer bestimmten Frist Einwände oder Nachforderungen erheben muss, ansonsten Ihr Anliegen verwirkt, wenn sie sich nicht an diese Fristen hält, steht da leider nicht.

Erkundigen Sie sich doch mal bei der juristischen Beratung Ihrer Architektenkammer. Die haben auch meistens ein paar passende Grundsatzurteile zur Hand.

10 Wochen zwischen Eingangsbestätigung und Vorprüfung sind natürlich -vom gesunden Menschenverstand und den üblichen Bearbeitungszeiten ausgehend- absolut indiskutabel.
 
Ich kenns so:

Wenn die sich vom Bauamt ein Vierteljahr nicht äußern gilts als genehmigt. Vermutlich aber erst, nachdem die nachgeforderten Unterlagen beim Bauamt eingegangen sind.
Ich kenns auch so, dass die Herren und Beamten seltenst früher genehmigen.
Ralph Schneidewind
 
Fristen

Danke für die Stellungnahmen.

Heute hat der Sachbearbeiter gemailt, das der Bauntrag am 21.11.2012 vollständig war. Die 3- Monatsfrist ist dann am 21.02.2013 vorbei---dann kann der Bauherr weiterbauen;-))

Ich hatte auch die Obere Bauaufsichtsbehörde (RP) eingeschaltet.

Heute hat dann noch der Mann von der Unteren Denkmalschutzbehörde angerufen , daß er sein Einvernehmen erteilen wird, wenn der Pultfirst 30cm niedriger gebaut wird.

viele Grüße
 
Thema: § 57 HBO
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