Fensterln
Hallo Herr Schmidt,
ich bin zwar kein Anwalt aber versuche doch einen erhellenden Beitrag zu leisten.Wenn Fensterrecht und sogar die Dämmung im Grundbuch eingetragen ist, gab es ja eine Zustimmung durch Sie oder den vorherigen Hauseigentümer, oder aber das Nachbarhaus hat schlicht und einfach schon eher gestanden und das Recht wurde so verbrieft. Da kann man wahrscheinlich leider herzlich wenig machen. Würde mich aber interessieren, wie das ausgeht.
Anbei aber die betreffenden Paragraphen aus dem "Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg", aber wie gesagt, ich bin kein Anwalt.
Gruß aus Wiesbaden,
Christoph Kornmayer
§ 3Abstand von Lichtöffnungen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.
(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden für Lichtöffnungen, die verschlossen sind und nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind.
(3) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zulässig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, daß nach § 55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.
§ 4Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 in über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 in über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.
(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
(1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Lichtöffnungen und die in § 4 Abs. 1 genannten Gebäudeteile sind den Beschränkungen der §§ 3 und 4 nicht unterworfen, soweit sie auf einen öffentlichen Weg oder einen öffentlichen Platz, der an das Grundstück angrenzt, Ausblick gewähren.
(2) Verliert ein Weg oder Platz die Eigenschaft der Öffentlichkeit, so behalten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das Recht auf Fortbestand von vorhandenen, in den § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Anlagen.