Wer weiß etwas zum Fensterrecht in BW

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Schmitt Siegfried

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Wir haben vor ca 1,5 Jahren ein altes kleines Haus gekauft. Im Grundbuch ist ein fensterrecht des Nachbars eingetragen. Unser garten ist nur 6 meter kang und 4m breit und grenzt an des Nachbars Haus. Der Nachbar hatte jetzt 1,5 Jahre das fenster und den Rollladen nicht geöffnet. Jetzt haben wir unsere Sitzecke genau vor dem Fenster und nun macht er ständig das fenster auf und den rollladen hoch. Des weiteren behauptet er, ich darf 50cm von seiner Wand aus nichts tun an meinem Grunstück, das gehört noch ihm. Die Grundstückgrenze verläuft aber genau an seiner Hauswand.Ich habe einenkleinen Steingarten angelegt. Er hat sein Haus dämmen lassen was bis ca 20 cm in unseren Garten ragt und auch im Grundbuch eingetragen ist. Wer kann mir schnellstens helfen, denn er will zum Anwalt, doch das will ich uns allen ersparen.

mit lieben Gruß S. Schmitt
 
Fensterln

Hallo Herr Schmidt,
ich bin zwar kein Anwalt aber versuche doch einen erhellenden Beitrag zu leisten.Wenn Fensterrecht und sogar die Dämmung im Grundbuch eingetragen ist, gab es ja eine Zustimmung durch Sie oder den vorherigen Hauseigentümer, oder aber das Nachbarhaus hat schlicht und einfach schon eher gestanden und das Recht wurde so verbrieft. Da kann man wahrscheinlich leider herzlich wenig machen. Würde mich aber interessieren, wie das ausgeht.

Anbei aber die betreffenden Paragraphen aus dem "Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg", aber wie gesagt, ich bin kein Anwalt.

Gruß aus Wiesbaden,

Christoph Kornmayer



§ 3Abstand von Lichtöffnungen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.

(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden für Lichtöffnungen, die verschlossen sind und nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind.

(3) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zulässig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, daß nach § 55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.

§ 4Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 in über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 in über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.

(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
(1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Lichtöffnungen und die in § 4 Abs. 1 genannten Gebäudeteile sind den Beschränkungen der §§ 3 und 4 nicht unterworfen, soweit sie auf einen öffentlichen Weg oder einen öffentlichen Platz, der an das Grundstück angrenzt, Ausblick gewähren.

(2) Verliert ein Weg oder Platz die Eigenschaft der Öffentlichkeit, so behalten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das Recht auf Fortbestand von vorhandenen, in den § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Anlagen.
 
Fensterrecht BW

Ich kenne mich mit dem BW- Recht zwar nicht aus, aber empfehle Ihnen, in Ihren Hausunterlagen nach dem Notarvertrag zu suchen, der einer Eintragung in die 2. Abtg. des Grundbuches vorangeht.
Hier stehen dann die ganzen Einzelheiten zum ausgehandelten Vertrag drin. Im Grundbuch steht nur grob das Recht und die Nr. der Urkundenrolle des Notars vom Vertrag. Falls Sie nichts finden, ein Vertrag im GB aber angegeben ist, können Sie über den Notar oder die Grundakte (liegt auch im GBA)den Vertrag einsehen.

Manchmal sind da ziemlich komische Bestimmungen drin!
Mir ist ein Fall bekannt, bei dem Jemand ein Haus kaufte, das auf einem geteilten Grundstück errichtet wurde; die Zufahrt war über das vordere Grundstück durch ein eingetragenes Wegerecht gesichert. Als nach ein paar Jahren mit den Käufern und dem vorderen Nachbarn Streit ausbrach, machte der den Wen bis auf ein Pförtchen dicht.
Grund: Im Wegerechtsvertrag aus den 20-ger Jahren war ausdrücklich nur ein fußläufiger Zugang mit max. einem Handwagen als Fahrzeug vereinbart...

Viele Grüße
Georg Böttcher
 
Thema: Wer weiß etwas zum Fensterrecht in BW
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