Brauch man einen Entwurfsverfasser zur Beseitigung von Anlagen???

Diskutiere Brauch man einen Entwurfsverfasser zur Beseitigung von Anlagen??? im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Hallo Fachwerkler, ich habe folgende Frage, wenn ich in Sachsen Anhalt ein Gebäude beseitigen möchte, muss ich eine Anzeige bei der unteren...
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an_nag

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Hallo Fachwerkler,

ich habe folgende Frage, wenn ich in Sachsen Anhalt ein Gebäude beseitigen möchte, muss ich eine Anzeige bei der unteren Baubehörde einreichen. In dem dazugehörigem Formular steht aber auch was von Entwurfsverfasser, Unternehmer ..... etc. Wenn ich nun selber ein Wohnhaus (kein Hochhaus oder Baudenkmal) dem Erdboden gleich machen will, muss ich mir dann noch extra einen Arch. oder Ing. nehmen um diese Anzeige einreichen zu dürfen???

Vielen dank. Mfg an_nag
 
Kommt darauf an

um was es sich da wirklich handelt. Je nach Gebäudeklasse ist der Abriss Genehmigungspflichtig, Anzeigepflichtig, manche Anlagen auch anzeigefrei. Genau ist das u.a. im § 60 BauO LSA geregelt. Vielleicht gehst Du erst einmal zur Bauberatung beim zuständigen Bauamt. Kostet nichts.

Denkmalschutz ist aber immer etwas anderes, da wird noch eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde benötigt.

Liegt das Gebäude in einem Sanierungsgebiet muss hierzu die für das Gebiet zuständige Sanierungsbehörde zustimmen.

Eine besondere Sorgfalt hinsichtlich Beschädigungen und Sicherungen ist nachzuweisen, wenn ein Gebäude an ein anderes angebaut ist.

Der Abbruchunternehmer muss seine Befähigung nachweisen und über ausreichende Kenntnisse/Erfahrungen auch zu Statik, Entsorgung/Sortierung, Arbeitsschutz sowie über die notwenigen Einrichtungen und Geräte zu verfügen.

Und damit das alles seine Richtigkeit hat muss da noch jemand unterschreiben der das beurteilen kann/darf.

Vom Genehmigungsaufwand unterscheiden sich manchmal Abriss und Neubau nur marginal :))

Gruß aus Wiesbaden,
Christoph Kornmayer
 
Abbrüche

Und in NRW sind Abrisse in Eigen- oder Nachbarschaftshilfe ausdrücklich verboten.

Grüße
 
Abbruch

Nur bei Gebäuden ab 300 m³ Rauminhalt bzw. landwirtschaftlichen Bauten ab 150 m² Grundfläche ist in Sachsen-Anhalt eine Abbruchgenemigung erforderlich und damit auch ein Entwurfsverfasser.
Aber auch ohne Genehmigungspflicht sollte die Durchführung der Abbrucharbeiten, insbesondere was Sicherheit betrifft, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Wenn Sie einen Unternehmer beauftragen, trägt der dafür die Verantwortung.

Viele Grüße
 
aber Herr Struve....

das ist doch nicht wirklich Ihr Ernst? Würden Sie unterzeichnen und dafür gerade stehen wenn einem Bauherrn oder dessen Helfer/Kinder ein Balken/eine Giebelwand entgegenkommt?

Ich denke der Beitrag kann noch geändert werden :))

Gruß aus Wiesbaden,
Christoph Kornmayer
 
@Kornmayer

Es war mehr gemeint, den Abriss in Eigenleistung, unter den “Argusaugen” eines Bauunternehmers zu machen. Natürlich nach den Arbeitsschutzbestimmungen und auch versichert.
Das ist doch auf dem (privat) Bau gängige Praxis.
 
Thema: Brauch man einen Entwurfsverfasser zur Beseitigung von Anlagen???
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