Fachwerk.de - Anforderung bei Grenzbebauung mit Fachwerk
Kris Silvers | 17.03.11
in
Sachsen sind auch etliche Bauämter nicht gerade bauherrenfreundlich ....
Die hier gestellte Frage ist eine Einzelfallentscheidung und sollte beim zuständigen Bauamt abgeklärt werden, wir stellen nur Mutmaßungen an, enstcheiden werden es doch andere! Ausnahmen sind immer möglich. Dazu gehört aber auch der Nachbar (Nutzungsänderung - Bauabstandsflächen)
Sachsen sind auch etliche Bauämter nicht gerade bauherrenfreundlich ....
Die hier gestellte Frage ist eine Einzelfallentscheidung und sollte beim zuständigen Bauamt abgeklärt werden, wir stellen nur Mutmaßungen an, enstcheiden werden es doch andere! Ausnahmen sind immer möglich. Dazu gehört aber auch der Nachbar (Nutzungsänderung - Bauabstandsflächen)
Das erste Haus baue man für einen Feind, das 2. für einen Freund und erst das 3. für sich selber !
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Olaf aus Sachsen | 17.03.11
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Olaf aus Sachsen | 17.03.11
Baulast
Hallo Kris
Das geht gut mit einer Baulast.
Ob der Nachbar die eintragen lässt ist eine andere Frage.
Sein Grundstück wird ja belastet.
Wenn es ganz schlimm kommt, will das Bauamt vielleicht sogar ein Brandbaulast.(5m)
Kaufen Sie doch einfach das Nachbargrundstück;-))
viele Grüße
Hallo Kris
Das geht gut mit einer Baulast.
Ob der Nachbar die eintragen lässt ist eine andere Frage.
Sein Grundstück wird ja belastet.
Wenn es ganz schlimm kommt, will das Bauamt vielleicht sogar ein Brandbaulast.(5m)
Kaufen Sie doch einfach das Nachbargrundstück;-))
viele Grüße
Denkmäler schützen heißt nicht Genuß suchen,sondern Pietät üben (Georg Dehio)
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Architekturbüro | Robert Göbel (Dipl. Ing . FH) | 17.03.11
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Architekturbüro | Robert Göbel (Dipl. Ing . FH) | 17.03.11
Moin Kris,
kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass da F90 gefordert ist.....wer sagt das?
Evtl. fahrt ihr zunächst ohne die Nutzungsänderung besser, das "Personal" wohnt dann halt in der Suite.....:-)))
Will sagen, vielleicht lässt sich der Umnutzungsantrag so geschmeidig gestalten, dass der Bestand die Anforderungen weitgehend abdeckt.
Gruss, Boris
kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass da F90 gefordert ist.....wer sagt das?
Evtl. fahrt ihr zunächst ohne die Nutzungsänderung besser, das "Personal" wohnt dann halt in der Suite.....:-)))
Will sagen, vielleicht lässt sich der Umnutzungsantrag so geschmeidig gestalten, dass der Bestand die Anforderungen weitgehend abdeckt.
Gruss, Boris
Wer viel fragt, kriegt viel Antworten....
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Boris Webler | 18.03.11
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Boris Webler | 18.03.11
Vielen Dank an alle, für die Resonanz auf meine Anfrage.
Zu Olaf aus Sachsen: Mit dem Bauamt reden haben wir ohnehin geplant, uns ging es darum an dieser Stelle einmal anzufragen ob es in der Community Erfahrungen oder mögliche Präzedenzfälle gibt. Man möchte ja auf mögliche Einwände vorbereitet sein.
Danke Robert, auf diese Möglichkeit bin ich schon aufmerksam gemacht worden. Allerdings ist der Nachbar selbst scharf auf unser Grundstück. Die Option kommt daher leider nicht in Betracht.
Danke Boris, das Haus stand 20 Jahre leer (das übliche Hickhack mit dem Verkauf von Grundstücken im Zusammenhang mit Erbengemeinschaften nach der Wende), daher besteht das Bauamt auf einen Nutzungsänderungsantrag. Die Frage ist doch, ob das Gebäude dadurch seinen Bestandschutz verloren hat, oder ob der Altbestand in Hinblick auf den Denkmalschutz vorrangig unter Schutz gestellt werden kann, obwohl zwischenzeitlich höhere Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden.
Kris Silvers | 18.03.11
@Kris,
Ach so, ich dachte der NÄA ging von euch aus.....kapieren tu ich's trotzdem nicht:
Ist in deren Augen ein 20 Jahre leerstehendes Gebäude quasi "Ruine" und jede Wiederinbetriebnahme (auch als Hotel) infolgedessen eine Nutzungsänderung?????
Auf welcher Rechtsgrundlage bestehen die dadrauf, haben die euch das erklärt (dürfen die das)? Das sollen doch DIE dir erklären, du bezahlst sie ja schliesslich dafür....
Frage bleibt sonst, ob's nicht irgendwie auch ohne NÄ geht.
Gruss, Boris
Ach so, ich dachte der NÄA ging von euch aus.....kapieren tu ich's trotzdem nicht:
Ist in deren Augen ein 20 Jahre leerstehendes Gebäude quasi "Ruine" und jede Wiederinbetriebnahme (auch als Hotel) infolgedessen eine Nutzungsänderung?????
Auf welcher Rechtsgrundlage bestehen die dadrauf, haben die euch das erklärt (dürfen die das)? Das sollen doch DIE dir erklären, du bezahlst sie ja schliesslich dafür....
Frage bleibt sonst, ob's nicht irgendwie auch ohne NÄ geht.
Gruss, Boris
Wer viel fragt, kriegt viel Antworten....
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Boris Webler | 18.03.11
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Boris Webler | 18.03.11
Leerstand
Hallo Boris
20 Jahre Leerstand können eine Nutzungslöschung zur Folge haben. Ist mir so gegangen, als ich nach der Wende in M/V ein Haus Kaufen wollte. Das stand von 89 bis 97 leer und war danach nicht mehr bewohnbar. Wir wollten es kaufen und sanieren, aber es gab keine Genehmigung mehr. Allerdings war das Außengebiet (200m hinter Ortsausgang)
So sind wir bei mehreren Häusern abgeblitzt, teilweise auch im Ortsgebiet.
Andreas
Hallo Boris
20 Jahre Leerstand können eine Nutzungslöschung zur Folge haben. Ist mir so gegangen, als ich nach der Wende in M/V ein Haus Kaufen wollte. Das stand von 89 bis 97 leer und war danach nicht mehr bewohnbar. Wir wollten es kaufen und sanieren, aber es gab keine Genehmigung mehr. Allerdings war das Außengebiet (200m hinter Ortsausgang)
So sind wir bei mehreren Häusern abgeblitzt, teilweise auch im Ortsgebiet.
Andreas
Wenn man nicht mehr weiter weiß, bildet man `nen Arbeitskreis
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Andreas Kapitzke | 18.03.11
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Andreas Kapitzke | 18.03.11
@ Andreas,
Danke, das wusste ich noch nicht.
@Kris: Schonmal bei der IG-Bauernhaus nachgefragt?
Ist dein Nachbar zufällig mit denen versippt oder verschwägert?
Grüsse, Boris
Danke, das wusste ich noch nicht.
@Kris: Schonmal bei der IG-Bauernhaus nachgefragt?
Ist dein Nachbar zufällig mit denen versippt oder verschwägert?
Grüsse, Boris
Wer viel fragt, kriegt viel Antworten....
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Boris Webler | 19.03.11
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Boris Webler | 19.03.11
Wissen ist Macht
@ Boris
Man muß auch wissen, daß ein Stromanschluss, der 5 Jahre oder länger außer Betrieb ist und nicht mehr den Regeln entspricht, wie ein Neuanschluss zu bewerten ist. Das gilt auch für Wasseranschlüsse...
Andreas
@ Boris
Man muß auch wissen, daß ein Stromanschluss, der 5 Jahre oder länger außer Betrieb ist und nicht mehr den Regeln entspricht, wie ein Neuanschluss zu bewerten ist. Das gilt auch für Wasseranschlüsse...
Andreas
Wenn man nicht mehr weiter weiß, bildet man `nen Arbeitskreis
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Andreas Kapitzke | 19.03.11
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Andreas Kapitzke | 19.03.11
Lasst Euch von den Denkmalschützern helfen....
Was sagen denn die Zuständigen der Denkmalschutzbehörde dazu? Die finden es sicher auch nicht toll, wenn Ihr an einem EINZELDENKMAL F90 erfüllen müsst, oder?
Bei uns war es so, dass aus einer Scheune Wohnraum wird - dabei reduziert sich die Brandgefahr und wir können den denkmalgeschützten Originalzustand halten ohne F90er und co. Wie sieht das bei Euch aus? Wollt Ihr das Hotel als Wohnung nutzen? Vielleicht ist das ja viel unkritischer als gedacht...?
Viel Glück
Dirk
Was sagen denn die Zuständigen der Denkmalschutzbehörde dazu? Die finden es sicher auch nicht toll, wenn Ihr an einem EINZELDENKMAL F90 erfüllen müsst, oder?
Bei uns war es so, dass aus einer Scheune Wohnraum wird - dabei reduziert sich die Brandgefahr und wir können den denkmalgeschützten Originalzustand halten ohne F90er und co. Wie sieht das bei Euch aus? Wollt Ihr das Hotel als Wohnung nutzen? Vielleicht ist das ja viel unkritischer als gedacht...?
Viel Glück
Dirk