Behördenwillkür - Denkmalgeschützte Scheune, absolut Baufällig, darf nicht abgerissen werden!

Diskutiere Behördenwillkür - Denkmalgeschützte Scheune, absolut Baufällig, darf nicht abgerissen werden! im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Ich habe eine Scheune im Odenwald (Hessen) gekauft. Die Scheune ist absolut Baufällig. Ich habe die Abruchgenehmigung gestellt und diese wurde...
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Sema

Guest
Ich habe eine Scheune im Odenwald (Hessen) gekauft. Die Scheune ist absolut Baufällig. Ich habe die Abruchgenehmigung gestellt und diese wurde unter der Bedingung einer Geldhinterlegung (Bankbürgschaft) für den Neubau den ich an Stelle der Scheune errichten will erstmal nicht abgelehnt Jetzt sagt der Kreisausschuss, dass nix abgerissen werden darf, hat die Sicherung angeordnet, mit Sofortvollzug und verlangt Instandsetzung der baufälligen Scheune. Was kann ich jetzt noch machen?
 
versetzen sie sich

doch mal in deren lage: die sehen das so: "oh schön, endlich hat ein doofi das olle ding gekauft und der hat auch noch geld! goldene zeiten!" und recht habe sie auch, denn wenn die gesetze heute nicht so wären, wie sie sind, hätten wir eine welt in plastik und beton. man hat halt gelernt aus den fehlern der 60iger/70iger. frei nach dem motto: "und bist du nicht willig, so brauch ich gewalt"
damit will ich ihnen nicht unterstellen, dass es nicht wirklich unzumutbar wäre, die scheune wieder in gebrauch zu nehmen, dafür brauchen sie dann zwei personen: einen architekten, der das vorrechnet und einen anwalt, der ihre interessen durchsetzt. und stehvermögen, denn ich prognostiziere gleich, dass der kreis das gerichtlich ausfechten wird, die öffentliche hand ist immer sehr prozessfreudig (bezahlt ja der steuerzahler, wenns schief geht) und präzendenzfälle schafft man sich auch nicht gern.
aber überlegen sie gut, bevor sie mit kanonen auf spatzen schießen: lassen sie vor ihrem inneren auge den neubau erstehen und schauen sich dann mal eine fachgerecht sanierte scheune an und fragen sich, was schöner und verantwortungsvoller ist.
 
Vielen Dank - leider ist wohl nichts mehr zu machen

ich habe noch keine Ahnung welche Kosten auf mich da zukommen werden. Leider habe ich wohl keinen anderen weg mehr. Das die Behörden aber mal ja sagen und dann wieder nein, ist einfach nicht in Ordnung. Grüße Sema
 
seien

sie doch nicht so fatalistisch. im wesentlichen ist das i.o. so. vermutlich hat sich die obere denkmalbehörde eingeschaltet (wie die verwaltung in hessen genau aufgebaut ist, weiß ich nicht). alles in allem hilft dieses system, die korruption wenigstens nicht zum überlaufen zu bringen. sie sind ja auch nicht machtlos, legen sie widerspruch ein.
ganz abgesehen davon: sicher wird auf dem papier eine wiederherstellung mehr kosten, aber bedenken sie: sie bekommen u.u. fördermittel. sie haben steuerliche abschreibungsmöglichkeiten (und da kirchhof erledigt ist, bleibt das auch so).
 
Dem Amtsschimmel richtig die Sporen geben!

Moin.
Leider dürfte Sie mein Kommentar nicht wirklich zufrieden stellen. Aber vielleicht kann er andere vor dem selben Fehler bewahren. Das geht nämlich ganz einfach: die jeweiligen Länderbauordnungen bzw. Denkmalschutzgesetze weisen alle miteinander die Möglichkeit auf, 1. einen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung oder 2. eine Bauvoranfrage oder 3. einen Bauantrag BEREITS VOR DEM KAUF der Immobilie zu stellen. Die Genehmigung wird auf alle Fälle frei von Rechten Dritter erteilt, d.h. der Antrag kann auch vom Kaufinteressenten (also Nicht-Eigentümer) gestellt werden. Die Kosten sind im Vergleich zum möglichen Schaden beim "Blindkauf" gering (in Oldenburg / Niedersachsen z.B. ab 81 Euro für Bauvoranfrage zzgl. ggf. Beratungshonorar Architekt. Voranfrage geht aber auch formlos). Wer beim Autokauf ´zig Händler abklappert, immer den befreundeten Mechaniker im Schlepptau, ewig Zeitschriften wälzt, und im Gegenzug beim Hauskauf alle Möglichkeiten der Vorprüfung unterläßt, hat nun mal leider mit Zitronen gehandelt. Ein letzter Trost: freunden Sie sich mit dem Bürgermeister Ihrer Gemeinde an und versuchen Sie, über die Politik die Entscheidung der Verwaltung zu beeinflussen. Funktioniert bei ausreichendem Gewerbesteueraufkommen garantiert immer.
 
Brandversicherung

Man sollte immer im Hinterkopf haben, wie schnell bei so alten Gebäuden ein Brand entstehen knn...schließlich sind die Kabel noch aus der Kaiserzeit und ein Kurzschluß geht wirklich schnell....

verstande*
 
Ich bin mir nicht sicher, ob die letzte Mail nicht der Aufruf zu einer Straftat ist ...
Vielleicht findet sich ja auch noch eine andere Lösung nach dem Motto: Wer die Party will, der soll sie halt bezahlen. Da gibt es schon einige Kniffe und Anwälte, die sich damit auskennen.
 
Hallo "Sema". Bitte melden Sie sich bei mir. Ich kann Sie über dieses Forum nicht anders erreichen, denn es ist anscheinend keine e-mail adresse von Ihnen hinterlegt.

Ich bin Fernsehjournalist und interessiere mich für Ihre Probleme wegen der Scheune. Bitte nelden Sie sich über meine website:
. Dort sind meine Kontaktdaten ersichtlich. oder einfach an:



beste Grüße
Markus Grewe
 
Schenkung

@Sema

Geben Sie an das, wenn Sie nicht mit ihren Willen(es ist ja auch ihr Geld!!) durchkommen, die Ruine letztendlich der Stadt oder dem Denkmalamt schenken!
Eine Schenkung dürfen diese nicht ablehnen, haben aber wegen leerer Kassen, keinen Bedarf für eine Bauruine, für die sie aufkommen müssen und ggf. wegen der Sicherheitsplficht haftbar gemacht werden können.
Ein Fall ist mir bekannt, wo die Behörden eingewilligt haben, allerdings erst als der Notartermin und Schriftstück unterschriftsreif waren.

Gruß
M.Twain
 
Zumutbar

Wenn die Maßnahmen zur Sanierung der Scheune nicht verhältnismäßig, also nicht zumutbar sind, können solche auch nicht verlangt werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es dabei NICHT auf die individuellen Verhältnisse des Bauherrn an, sondern allein auf das Objekt. Kein Bauherr kann gezwungen werden, auf Dauer aus seinem Vermögen zuzuschießen. Wenn sich die Scheune mit einer denkmalverträglichen Nutzung auf Dauer nicht selbst trägt, ist die Forderung nach einer Sanierung unverhältnismäßig. Dann stellt sich noch die Frage, ob die Verhältnismäßigkeit durch Förderungen oder Steuererleichterungen wieder hergestellt werden kann.
Voraussetzung ist hierbei natürlich eine genaue Kenntnis des Zustandes und der zu erwartenden Kosten.
K. Röckener
 
@k.röckener

haben Sie für diese "höchstrichterliche" Entscheidung eine Quelle? Gerne auch als PM an mich
 
Urteile

Bezüglich Zumutbarkeit sind folgende Urteile interessant:
OVG NW, Urteil v. 15.08.1997- 7 A 133/95
oder
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1999 - 1 S 413/99

K.R.
 
aktuelles Gerichtsurteil

http://ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?HTTP_DocType=News&NewsID=8279

OVG RP: Denkmalgeschütztes Haus darf abgerissen werden

(28.04.2006) Ein unter Denkmalschutz stehendes sanierungsbedürftiges Gebäude darf abgerissen wer­den, wenn die Kosten der Sanierung nicht durch seine Nutzung erwirt­schaftet werden kön­nen. Dies entschied das Ober­ver­waltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Eigentümer eines in Diez/Lahn um 1700 errichteten und 1984 unter Denkmal­schutz gestellten Wohn- und Geschäftshauses. Den Antrag, den Abriss dieses Gebäudes zu genehmigen, weil die notwendige Sanierung nicht rentabel sei, lehnte die Denkmalschutz­behörde ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers verpflichtete jedoch das Oberverwaltungsgericht die Denkmal­schutzbehörde, die begehrte Abriss­genehmigung zu erteilen.

Die Erhaltung eines Baudenkmals sei dem Eigentümer unzu­mutbar, wenn er von dem Gebäude keinen vernünftigen Gebrauch machen könne, so dass seine Rechtsposition den Namen "Eigentum" nicht mehr verdiene. Dies sei der Fall, wenn die Erhaltungs- und Betriebskosten nicht mit den aus dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen finanziert werden könnten. Die Gegenüberstellung der jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungs­kosten einerseits und der möglichen Miet­einnahmen andererseits ergebe für das Gebäude des Klägers einen jährlichen Verlust von über 1.000,-- €. Die Finanzierung dieser Unter­deckung aus seinem sonstigen Vermögen sei dem Denkmaleigentümer nicht zuzumuten, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 30. März 2006; Aktenzeichen: 1 A 10178/05

(Quelle: Justiz RP)
 
Denkmalgeschüzte Scheune

Hi Sema ,
Das Denkmalschutzrecht ist von den Gerichten "ausgeurteilt".
Wenn die Sanierung eines Denkmals 50% mehr kostet,als ein vergleichbarer Neubau , ist die Sanierung wirtschaftlich nicht zumutbar. Die untere Denkmalschutzbehörde kann die Zumutbarkeit wiederherstellen, indem sie einen Zuschuss zahlt. Gehen Sie zu einem Architekten und lassen Sie sich die Sanierung "kaputtrechnen".
Wenn die Behörde keinen Zuschuss zahlt, ist auch die Auflage weg.

Denkmalschutz ist eine staatliche Aufgabe.

Das Denkmalschutzgesetz schützt nicht nur Sachen (Häuser),sondern auch Eigentümer. Und zwar gleichwertig.

Nehmen Sie sich eine(n) gute(n) Anwältin / Anwalt für Baurecht.
Wenn Ihr Abbrissantrag abgelehnt wurde , gehen Sie ins Widerspruchsverfahren und dann stellen Sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung.
Dann gibt es ein Mediationsverfahren.

Kopf hoch und viele Grüße aus Nordhessen.

PS
Nicht das jetzt alle denken ich sei ein Denkmalkiller,ganz im Gegenteil. Mein letztes Bauvohaben ist diese Woche vom Landesamt für Denkmalpflege für den Hess. Denkmalschutzpreis 2008 vorgeschlagen worden.
 
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