Mindesthöhe in Landesbauordnung
Hallo Herr Waibel,
leider ist es mal wieder so: "es kommt drauf an." Handelt es sich hier um
einen Altbau, der durchgehend bewohnt/vermietet war ist natürlich eine
Weitervermietung zulässig wenn die Räume das in der LBO-Thüringen
geforderte Maß unterschreiten. Bei Neubauten muss die Höhe aber eingehalten
werden.
Ein Blick in die Landesbauordnung zeigt:
§ 45
Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von
mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthalts-
räume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
und für Aufenthaltsräume im Dachraum.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und
mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen
Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen
von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des
Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster
Vorbauten und Loggien haben.
(3) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung
mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank-
und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-,
Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster
zulässig.
Achtung: Bei Vermietung geht es nicht nur um Mindesthöhen, sondern auch
um 1. und 2. Rettungsweg, Belichtung, Brandschutz, usw.
Zuvor als Keller oder Lagerräume verwendete Räume können nicht
einfach zu Mieträumen umgewandelt werden.
"Umnutzung" heißt hier das Stichwort
Gruß aus Wiesbaden,
Christoph Kornmayer