Meldepflicht
Diese Fragestellung wird öfter an mich herangetragen. Auch gestern habe ich wieder folgende Argumentation dem Vertreter des Mieters übermittelt, da seitens des Vermieters (Gesellschaft) eine unsachgemäße Sanierung erfolgt, die bis zur Wiederverwendung der mit Myzel befallenen Ziegelsteine reicht.
Für den Verantwortlichen des Gebäudes ist es unerheblich, ob eine Meldepflicht besteht oder nicht. Wird eine Person gefährdet, so steht er generell in der Verantwortung.
Diese Pflicht wird z.B. im § 3, Allgemeine Anforderungen, (SächsBO) geregelt. (In den anderen Landesbauordnungen wird dies ähnlich geregelt sein.)
"(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, instandzusetzen und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit oder die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdet werden.
(2)Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden, angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund diese Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllt und gebrauchstauglich sind."
Weitere Ausführungen siehe unter
www.ib-rauch.de/Beratung/meldpfl.html