Baugenehmigung

Diskutiere Baugenehmigung im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Wir möchten ein Stallgebäude meines elterlichen Bauernhofes als Wohnhaus ausbauen. Es gibt da eine "Altenteilregelug" für landwirtschaftliche...
K

Karin ten Freyhaus

Beiträge
1
Wir möchten ein Stallgebäude meines elterlichen Bauernhofes als Wohnhaus ausbauen. Es gibt da eine "Altenteilregelug" für landwirtschaftliche Betriebe, wie sieht diese genau aus? Gibt es Zeitvorgaben, wann mit dem Umbau begonnen werden muss, wenn der Betrieb nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird? Wo kann ich so etwas erfragen? Kann mir ein Architekt sagen, ob es bei diesem Gebäude überhaupt Sinn macht- oder muss ich mich an einen Statiker wenden? Was kostet so eine Beurteilung wohl? Dankeschön
 
Baugenehmigung

Liegt der Hof im Außen- oder im Innenbereich?

Viele Grüße
Georg Böttcher
 
Guten Tag Frau ten Freyhaus,

drei Möglichkeiten:
1. falls "im Zusammenhang bebauter Bereich", sogen. Innenbereich richtet sich die Nutzung nach § 34 BauGB (muß zur Nachbarschaft passen);
2. falls beplanter Innenbereich (also im Bereich eines Bebauungsplanes), muß eine neue Nutzung sich nach den Vorgaben des Bebauungsplanes richten.
3. falls sogenannter Außenbereich (§ 35 BauGB), der nicht immer wirklich außen liegen muß, richtet sich die Nutzungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift.
Hier finden Sie die Vorschrift:
http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__35.html

Bis zu sieben jahre nach Aufgabe ist eine Umnutzung nach 35 Abs. 4 nr. 1 möglich, danach nur unter strengeren Bedingungen evtl. nach Abs. 4 Nr.4 (zur zweckmäßigen Nutzung der das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäude).

Ob die Sache Sinn macht, könnte ich Ihnen als Architekt sofort sagen, wenn ich das Gebäude gesehen und Ihre Vorstellungen gehört habe.
Da ich in Duisburg arbeite, würde ich Ihnen wahrscheinlich 4 Stunden berechnen müssen. Wenn Sie innerhalb von 50 km wohnen, entfallen Fahrtkosten.

Sollten Sie Rat vor Ort brauchen, dürfen Sie mich gerne anrufen.
 
Hallo Frau ten Freyhaus,

darf ich davon ausgehen, dass sich Ihr Objekt im Außenbereich befindet? Dann könnte -wie Herr Beckmann bereits angesprochen hat- die Regelung des § 35 Abs 1 Nr. 1 BauGB anwendbar sein: Hier heißt es:
Abs. 1 "Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es"
Nr 1. "einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,"

Hierunter fallen auch die sog. Altenteilerwohnungen/häuser.

Rechtlicher "Knackpunkt" ist hier die Auslegung von "dienen".

Auch Altenteilerhäuser müssen dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, d.h. den Hof darf noch nicht aufgegeben sein. Wurde gar nur Landwirtschaft im Nebenbetrieb ausgeübt wird es für die Zulässigkeit eines Anteilervorhabens sehr schwierig.

Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, könnte es als unprivilegiertes Vorhaben zulässig sein. Es werden dann nur höhere Anforderungen an die Zulässigkeit und die Ausführung des Vorhabens gestellt (u.a. könnten die bereits angesprochenen 7 Jahre ein Aspekt sein.)

Wenden Sie sich doch mal unverbindlich an das zuständige Bauamt und lassen sich beraten. Vielleicht könnten Sie auch eine Bauvoranfrage stellen und die Frage der Zulässigkeit vorab klären lassen.

Viel Glück!

Michael A. Else

--
Bitte beachten Sie, dass diese rechtliche Auskunft unverbindlich ist und außerhalb eines Mandatsverhältnisses gegeben wurde.
 
Thema: Baugenehmigung

Ähnliche Themen

K
Antworten
11
Aufrufe
2.970
Klaus & Antje
K
M
Antworten
16
Aufrufe
975
Restauratio GmbH
Restauratio GmbH
N
Antworten
6
Aufrufe
1.229
Andreas Teich
A
M
Antworten
6
Aufrufe
798
pickartzarchitektur
P
Zurück
Oben