Meine Meinung ...
Nur soviel - der Tip, zu einer Fachperson zu gehen, ist natürlich der einzig richtige.
Eigentümer im juristischen Sinne ist immer der, welcher im Grundbuch eingetragen ist. Der andere hat höchstens zivilrechtliche Ansprüche aus anderen Verträgen. Die an eine Handänderung gebundenen Verbindlichkeiten oder Rechtsfolgen treten zum Zeitpunkt des Eintrags ins Grundbuch in Wirkung. Ein Erbe allein kann vor Regelung der Erbteilung nichts aus der Erbmasse veräussern.
Mietkauf ist eigentlich ein Verkauf, wo der Verkäufer für den Käufer Bank spielt.
Mietkauf ist vor allem eine Möglichkeit, die Nachteile des Mieter-Seins und diejenigen des Eigentümer-Seins miteinander zu verbinden, ohne von den jeweiligen Vorteilen profitieren zu können. Der Eigentümer kann über sein Eigentum im Rahmen des Gesetzes frei verfügen, muss aber die vermietete Sache in gebrauchsfähigem Zustand erhalten; der Mieter hat Anspruch auf Unterhalt seitens des Eigentümers, darf aber ohne dessen Einverständnis nichts ändern. Mietkauf ist folglich eine Krüppelkonstruktion - was, wenn der Mietkäufer oder der Verkäufer vorzeitig pleite macht oder stirbt, oder wenn eine Partei aus welchen Gründen auch immer plötzlich nicht mehr will? Für Klaviere oder teure Fahrräder vielleicht, für Wohnimmobilien nein!
Ich würde klare Verhältnisse schaffen, entweder Mieter bleiben (und dann langen Mietvertrag und eingetragenes Vorkaufsrecht anstreben, falls der Verkäufer darauf eingeht), oder dann richtig kaufen, statt sich zum Komplizen einer Partei in einem Erbstreit zu machen (mit dem Risiko, dass eine andere Erbenpartei den vorzeitigen Quasi-Verkauf erfolgreich anficht).