Fachwerk.de - Brandschutzmauer zwischen Doppelhaushälfte
über informationen freue ich mich sehr. gisela
gisela | 08.08.03
Brandmauer
Eine Brandschutzmauer ist nur bedingt mit einer massiven Wand gleichzusetzen. Im Vordergrund steht der Zweck, daß Ausbreiten eines Brandes von einer Wohnung, eines Gebäudeteiles auf einen anderen Gebäudeteil, eine andere Wohnung zu verhindern. Wie dieser Zweck erreicht wird, bleibt dem Einzelnen überlassen. Er muß aber in einer Konzeption gegenüber der Baubehörde nachweisen, daß dieser Zweck erreicht wird.
Die Baubestimmungen der Länder haben hierzu unterschiedliche Bestimmungen und Vorgaben.
Viel Erfolg.
Eine Brandschutzmauer ist nur bedingt mit einer massiven Wand gleichzusetzen. Im Vordergrund steht der Zweck, daß Ausbreiten eines Brandes von einer Wohnung, eines Gebäudeteiles auf einen anderen Gebäudeteil, eine andere Wohnung zu verhindern. Wie dieser Zweck erreicht wird, bleibt dem Einzelnen überlassen. Er muß aber in einer Konzeption gegenüber der Baubehörde nachweisen, daß dieser Zweck erreicht wird.
Die Baubestimmungen der Länder haben hierzu unterschiedliche Bestimmungen und Vorgaben.
Viel Erfolg.
"Aus der Zusammenarbeit der Vielen wächst der Wissenstand" Aristoteles
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Siegfried Kurze | 11.08.03
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Siegfried Kurze | 11.08.03
brandmauer
vielen dank für die antwort herr otto. ich hab noch keine ahnung wie wir die durchgehenden Balken für 90min feuerfest halten können. ich werd mir aber die baubestimmung besorgen. nochmals danke.
gisela | 12.08.03
vielen dank für die antwort herr otto. ich hab noch keine ahnung wie wir die durchgehenden Balken für 90min feuerfest halten können. ich werd mir aber die baubestimmung besorgen. nochmals danke.
gisela | 12.08.03
Dumme Idee...
... fragen Sie doch mal bei de Baubehörde, ob Sie die Balken nicht nen Meter bis zur Wand mit Feuerschutzplatten ummanteln können.
Die Wand dann auch einfach nur verkleiden. Ist sicher Platzsparender und einfacher als ne Mauer hochziehen.
Grüße, Rainer
Rainer K. | 12.08.03
... fragen Sie doch mal bei de Baubehörde, ob Sie die Balken nicht nen Meter bis zur Wand mit Feuerschutzplatten ummanteln können.
Die Wand dann auch einfach nur verkleiden. Ist sicher Platzsparender und einfacher als ne Mauer hochziehen.
Grüße, Rainer
Rainer K. | 12.08.03
hallo rainer k.
ich werds auf jedenfall versuchen. bin mir aber bei dem von der Baubehörde nicht sicher obs funktioniert, da er bis jetzt ohne rücksicht, auf das gestz pocht in dem wohl steht das bei jedem Umbau eine brandschutzwand hochgemauert werden muss. aber vielen dank für die information. grüsse
gisela | 13.08.03
ich werds auf jedenfall versuchen. bin mir aber bei dem von der Baubehörde nicht sicher obs funktioniert, da er bis jetzt ohne rücksicht, auf das gestz pocht in dem wohl steht das bei jedem Umbau eine brandschutzwand hochgemauert werden muss. aber vielen dank für die information. grüsse
gisela | 13.08.03
brandwand
Hallo Gisela,
schaue doch mal bei www.rigips.de nach. Dort gibt es ein System 3.80.12, Schachtwand in F-90 A.
Dies ist im Trockenbau warscheinlich die Möglichkeit, Dein Problem zu lösen.
Also mit Ständern in 50 mm Breite einer 40 mm Dämmung und einer doppelten Beplankung in 2 x 20 mm Gipskarton.
mfg Harald Stöhr
Hallo Gisela,
schaue doch mal bei www.rigips.de nach. Dort gibt es ein System 3.80.12, Schachtwand in F-90 A.
Dies ist im Trockenbau warscheinlich die Möglichkeit, Dein Problem zu lösen.
Also mit Ständern in 50 mm Breite einer 40 mm Dämmung und einer doppelten Beplankung in 2 x 20 mm Gipskarton.
mfg Harald Stöhr
Sanierung oder Neubau
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Holz & Design | Harald Stöhr | 13.08.03
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Holz & Design | Harald Stöhr | 13.08.03
hallo giesela, nach den allgemeinen rechtsbestimmungen gelten für bestehende Gebäude die rechtmässig erstellt worden sind ein bestandschutz. dieser Bestandschutz erlischt nicht automatisch, wenn ein gebäude Verkauf wird. zusätzliche brandschutztechnische anforderungen die nach dem erstellen eines rechtmäßig errichteten gebäudes durch die Baubehörde gestellt werden, müssen von dieser eindeutig begründet werden (darstellung der konkreten gefahr. wenn dies von der baubehörde nicht dargestellt werden kann und auch keine Nutzungsänderung des gebäudes erfolgt, muss die geforderte Maßnahme nicht umgesetzt werden. auf die entsprechenden rechtsurteile sowie kommentare der bauordnungen wird hingewiesen.
thorsten.p | 06.11.03