Massiver Eichen-Dielenboden kommt hoch

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susula

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Hallo,

wenige Wochen nach den Verlegearbeiten kommt unser 2cm massiver Eichen-Dielenboden hoch. Beim Unternehmer hatten wir schon die viel zu geringen Dehnungsfugen angemahnt. Er behauptet jedoch, dass die Dielen verschraubt sind, und es deshalb keine Probleme geben wird. Da der Boden ansonsten noch weitere Mängel aufweist (z.B. nicht flächig aufgetragene Versiegelung) haben wir schon mehrmals um Nachbesserung gebeten. Der Unternehemer behauptet jedoch, dass das Werk absolut mangelfrei ist. Eine Nachbesserung kommt für ihn nicht in Frage.
Wir mussten jetzt feststellen, dass der Boden schon jetzt an mehreren Stellen hochkommt. Um weiteren Schaden zu vermeiden, hatten wir daran gedacht, die Dehnungsfugen von einer anderen Firma nachschneiden zu lassen.
Die Frage ist nun, ob es eine Möglichkeit gibt, dass mit Verbreiterung der Dehnungsfugen auch der hochgekomme Boden wieder in seinen Ursprungszustand zurückgeht? Oder bleibt einem, bei einem einmal hochgekommen Boden, nur die Möglichkeit den gesammten Boden wieder aufzunehmen und erneut zu verschrauben. Der Boden wurde auf V100 Platten geschraubt.

Vielen Dank!
 
Dielenboden

Fachmann (Gutachter) über die Handwerkskammer auswählen und kommen lassen. Er kann Ihnen mit einem Schadensgutachten und qualifizierten Mängelanzeige helfen.
War das ein Innungsbetrieb?
Was für Verlegeplatten sind das?
V 100 oder V 100 G( P 6)?
Wurden die Platten vom Auftragnehmer mit verlegt oder waren Sie Bestand?
 
RE: Dielenboden

Die V100 Platten liegen schon seit vielen Jahren glatt auf. Um welche Art von Platten es sich handelt kann ich nicht mehr sagen. Bei einem Privatgutachten müssten wir in Vorkasse gehen. Ursache des hochgekommenen Bodens ist definitiv die fehlende Dehnungsfuge. Uns geht es nur darum, ob man den hochgekommenen Boden ohne Herausnahme wieder plan bekommen kann. Da ein Guthachter recht teuer ist, wollen wir es erst einmal mit der kostengünstigen Möglichkeit versuchen, wenn dies eben möglich ist. Daher unsere Frage, ob dies möglich ist. Ob dies ein Innungsbetrieb war wissen wir nicht.
 
Dielenboden

Das mit in Vorkasse gehen ist bei Gericht so üblich. Ich z.B. nehme nie einen Vorschuß; ich vertraue meinen Kunden- das funktioniert auch.
Da die Leistung abgenommen ist sind SIE jetzt in der Pflicht, dem Ausführenden eindeutig nachzuweisen das er einen Mangel durch seine Arbeit verursacht hat. Ihre Methode hat ja wohl auf ganzer Linie versagt.
Ohne einen Fachmann kommen Sie da nicht weiter, ob mit oder ohne Vorkasse.
 
Bodenmängel

Keine eigenen Arbeiten vornehmen- das verhindert eine solide Beweisaufnahme.
Ein mangels Bewegungsfugen leicht aufgewölbter Boden kann (evt) nur dann wieder nach unten kommen, wenn er auf einer schwimmenden Unterlage befestigt wurde und weiterhin mit dieser ohne Hohlräume verbunden ist.

Bei üblicher Verlegung- egal ob geklebt oder verschraubt kann er allenfalls bei geringer Aufwölbung bleiben.
Ansonsten muß er komplett aufgenommen werden, da sich an aufgewölbten Stellen die Befestigungsmittel gelöst haben- die können sich nicht selbst reparieren.
Eine einmal gelöste Verbindung bleibt instabil.

Alles dokumentieren hilft- möglichst sollte der Zustand direkt nach der Verlegung mit Fotos vom Randabstand belegt werden können.Gibt es Zeugen?
Welche Dielen, welche Schrauben in welchem Abstand, welche Platten wie verlegt auf welchem Untergrund, welcher Lack in welcher Menge und Art Anzahl der Aufträge, mit welcher Kärnung Zwischenschliff etc?
Luftfeuchtigkeit/Temperatur messen und dokumentieren.
Es dürfen keine stark feuchtigkeitserhöhende Arbeiten, wie Verputz oä nach der Verlegung vorgenommen worden sein.

Wurde die Holzfeuchtigkeit, Untergrundfeuchtigkeit und die Ebenheit des Untergrundes vor der Verlegung überprüft?
Das sind die Mindestanforderungen an den Verleger vor Beginn der Arbeiten.

Versiegelungsarbeiten dürfen nicht zu Blockverleimung der Dielen und Abrißfugen führen- nur normale Lacke anzuwenden genügt nicht und führt zu Mängeln- zumindest während der Heizperiode nach Austrocknung der Dielen.
Die optische beurteilung der Oberfläche erfolgt aus normaler Augenhöhe und bei üblicher Beleuchtung bzw Belichtung.

Wie waren die V100 Platten mit dem Untergrund befestigt?
Ob die Platten zur Verschraubung von Holzdielen geeignet sind ist ohnehin fraglich, wobei die Prüfung des Untergrundes die Verpflichtung des Auftragnehmers ist, der ggf Bedenken hätte anmelden müssen.

Beweissicherung/ (vereidigten) Sachverständigen/ Gericht konsultieren- evt Schlichtungsausschuß der Handwerkskammern-kostet nichts.
Ob ein Betrieb Mitglied der Handwerkskammer ist und ob es Schiedsstellen gibt kann dort telefonisch erfragt werden.

Andreas Teich
 
Nachbeserung muß gerichtsfest verlangt werden,

vorher solltet ihr nicht selbst am Boden etwas machen bzw. machen lassen! Zur Eignung des Untergrundes kann ich nichts sagen. Wie groß ist der eingehaltene Randabstand (von bis) gemessen an mehreren Punkten?

Bezgl. des Vorgehens ist das meißte geschrieben ich fasse es zusammen:

1. Ist der Verleger Innungsmitglied?

Ja - Dann Schiedsverfahren der HWK anstreben. Bekommt ihr einen Schiedsspruch zu euren Gunsten, wird sich der Unternhmer kaum noch der Mangelbeseitung verweigern können. Dieses kostet nichts und hat indizielle Wirkung im Falle eines späteren Gerichtsverfahren.

Nein - siehe 2.

2. Abnahme erfolgt?
d.h. wurde das Werk (als mangelfrei) abgenommen und bezahlt? Dann ist der Abnehmer, sprich Auftraggeber in der Pflicht die Mangelhaftigkeit nachzuweisen, kann er das nicht, hat er Pech und er bleibt auf den Kosten sitzen. Sicher und Gerichtsfest geht das nur über ein vom Gericht beauftragtes Sachverständigengutachten alle anderen Gutachten im Vorfeld egal ob es ein ö.b.u.v. SV ist oder nicht, wird als Parteigutachten bewertet und hat allenfalls tendenzvorgebende Wirkung:

2.1. Ja Abnahme ist erfolgt - dann bleibt nur bis zu dreimal(lediglich Richtwert!!!) Nachbesserung verlangen . D.h. Mängel schriftlich anzeigen und Beseitigung verlangen. Dazu stets angemessene Frist (jew. mind. 14 Tage) setzen. Erst wenn der Unternehmer die Mängelbeseitung ernsthaft und endgültig (und von euch eindeutig nachweisbar!!!) verweigert könnt ihr die Mängel anderweitig beseitigen lassen, sonst bleibt ihr auf den Kosten sitzen. Aber auch dann besteht bei selbst oder durch Fremde erfolgte Mangelbeseitigung das Nachweisproblem, das überhaupt ein Mangel vorgelegen hat. Diese Mangelfreiheit wird der Verlegebetrieb behaupten , schließlich ist die Abnahme erfolgt, und ihr könnt nicht mehr den (gerichtsfesten) Gegenbeweis antreten.

D.h. es bleibt nach erfolglosem Nachbesserungsverlangen nur der Weg zum Gericht

2.2 Nein, Abnahme ist nicht erfolgt - Der Untermehemr ist bis zur Abnahme in der Nachweispflicht der Mangelfreiheit seines Werks. D.h. ihr müßt eine Einigung finden oder er muß auf Abnahme klagen. Erst mit der Abnahme kann der Unternehmer euch in Leistungsverzug setzen. Erst mit der Abnahme oder der Ersetzung durch das Gericht beginnt die Gewährleistungsfrist. Nach VOB oder BGB gelten unterschiedliche Gewährleistungfristen. Es ist auch nicht immer sicher ob überhaupt die VOB gelten auch wenn es denn behauptet wird.
O.G. Ausführungen sind keine Rechtsberatung. Ein Gerichtsverfahren solltet ihr vorzugsweise mit anwaltlicher Unterstützung anstreben. Kosten wird es in jedem Falle : Entweder nur den Schaden den ihr ohnehin schon habt oder eben die Folgekosten einer weiteren Auseinandersetzung bis zur Gerichtlichen . Viele Bauprozesse enden mit einem Vergleichsvertrag. Informiert euch im Vorfeld wer zu welchem Zeitpunkt mit welchen Kosten zu rechnen hat.

Gruß
Detlef
 
RE: Nachbeserung muß gerichtsfest verlangt werden ...

Hallo,

vielen Dank für die Antworten. Folgender Sachverhalt: Der Unternehmer wurde 2 Mal von uns und ein drittes mal vom Anwalt angemahnt. Der Unternehmer ist der Überzeugung, das Werk wäre mangelfrei, und hat sich auch bisher nicht auf gesetzten Fristen für Nachbesserung reagiert. Zwei Firmen bestätigen uns gravierende Mängel. Wir hatten direkt den Tag, nachdem wir nach der Versiegelung den Boden betreten konnten, die Mängel dem Unternehmer mitgeteilt, und das Werk bei der Besichtigung mit dem Unternehmer nicht abgenommen. Bezahlt haben bisher nichts. Daher aktuell: Kein Geld gezahlt und verpfuschtes Werk. Wenn wir nun ein gerichtliches Beweisverfahren einleiten, haben wir die Befürchtung, dass eben zum Schluss herauskommt: Vergleichsverfahren, viel Geld rausgeschmissen und verpfuschtes Werk. Daher unsere Überlegung, dem verpfuschten Werk nicht noch gutes Geld hinterher zu werfen und den größten Schaden zu vermeiden, indem wir eine größere Dehnungsfuge machen lassen (aktuell haben wird eine Dehnungsfuge von 0-10 mm). Wir können die Räumlichkeiten jetzt schon seit 1 1/2 Monaten nicht nutzen. Weiß ich denn, ob der Unternehmer hinterher, falls er die von uns gezahlten Kosten für Gutachter, etc., zahlen wird, oder vielleicht gar kein Geld hat? Denn auch bei einem Vergleich bleiben wir doch auf dem Werk sitzen, müssen uns doch mit dem Unternehmer einigen, was er für den Pfusch noch bekommt.
 
Bodenleger-Pfusch

Wenn der Fall eindeutig ist muß keinem Vergleich zugestimmt werden.

Wie hoch sind die Aufwölbungen?
Woher kommt die Feuchtigkeit, die diese verursachte?
Handelt es sich um einen Raum über einem Keller oder Erdboden?
Wurde eine Feuchtigkeitssperre verlegt?
Wurde die Holzfeuchtigkeit der Dielen vor der Verlegung gemessen?
Vielleicht waren die untertrocknet.
Wurden nach der Verlegung Arbeiten vorgenommen, die hohe Feuchtewerte verursachen?
Habt ihr Fotos direkt nach der Verlegung, die die Randfugen belegen?

Wenn ihr noch nichts bezahl habt muß der Bodenleger klagen und ggf die Hälfte der voraussichtlichen Sachverständigenkosten auslegen.

Wenn die Aufwölbung gering ist könnte zB ein Parkettlegermeister oder Tischlermeister, der gleichzeitig vereidigter Sachversändiger ist, die Randfugen nach entsprechender Dokumentation größer schneiden.

Sollte es damit genügen diesen Betrag sowie ggf Abzug für Oberflächenmängel und verzögerte Nutzungsmöglichkeit von der Rechnung abziehen.
Wurde schon eine Rechnung geschrieben?
War es überhaupt ein offizieller Auftrag und gibt's ein Angebot?

Andreas Teich
 
Fußbodenbelag

Dann sind Sie erst mal fein raus was das Geld betrifft, ebenso bei der Beweislage.
Es gibt noch keine Abnahme und keinen schlüssigen Beweis des AN das er mangelfrei gearbeitet hat. ER muß das nachweisen, in der Regel mit einem fachlich substantiierten Schriftstück. Rausreden kann er sich nur wenn er vor Beginn der Arbeiten a) eine schriftliche Bedenkenanmeldung hinsichtlich der Eignung des Untergrundes an Sie geschickt hat und SIE b) ihn trotzdem zur Ausführung der Arbeiten angewiesen haben.
Das können Sie dann prüfen lassen. Bis dahin kriegt er KEIN Geld, auch keinen Abschlag. Nach dreimaliger fruchtloser Aufforderung können Sie die Mängelbeseitigung selber veranlassen, ABER: Vorher Beweissicherung, schriftliche Ankündigung mit Hinweis das kein Vertrauensverhältnis mehr besteht, Sie deshalb selber nachbessern lassen und die dabei entstehenden Kosten gegen den einbehaltenen Werklohn aufrechnen werden.
 
RE: Fußbodenbelag

Vielen Dank,

für die vielen Antworten. Ein Problem sehen wir halt in der Beweissicherung. Fotos haben wir gemacht, zwei weitere Firmen haben sich den Boden auch schon angesehen. Aber kann ich die Beweise (Fotos) auch im Falle eines evtl. Gerichtsverfahrens verwenden, ohne ein gerichtliches Beweisverfahren anzustreben? Ob der Boden, jetzt wo er auch schon wegen der fehlenden Dehnungsfugen hochgekommen ist, noch zu retten ist, muss ja erst noch geklärt werden. Wenn ich eine andere Firma mit der Nachbessrung beauftrage oder im schlimmsten Fall eine Neuverlegung nötig ist, fehlen uns falls doch nochmal etwas vom Unternehmer kommt evtl. die Beweise.
Wie lange müssten wir evtl. warten, bis wir mit den Nachbesserungen beginnen könnten? Oder wie könnten wir sonst noch die Beweise sichern?
 
Selbstständiges Beweissicherungsverfahren

Zur Beweissicherung brauchen Sie keinen Gerichtsbeschluß. Die Beweissicherung sollte in Form eines Gutachtens umfassend, nachvollziehbar und unanfechtbar sein. Das kann am besten ein Sachverständiger, deshalb immer wieder der Rat sich an die HWK zu wenden.
 
Ihr habt...

...bisher (berechtigterweise) nichts bezahlt. Wenn Ihr nicht ewig mit einem schlechten Blatt pokern wollt (Ihr wolltet doch sicher auch 'mal einziehen?), sichert die Sachlage mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter. UND: MACHT DAS JETZT! Jetzt ist die höchste Luftfeuchtigkeit und das Schadbild besonders ausgeprägt. Wenn die Heizperiode begonnen hat, ist die Spannung voraussichtlich 'raus, nur die angelösten Dielen klappern etwas...

Macht erstmal nichts an dem Boden. Das Nachschneiden der Dehnungsfugen wird voraussichtlich nicht hinreichend sein. Sicher sackt der Boden 'runter - wacklige Schraubbefestigungen ziehen sich davon aber nicht wieder fest.

Der Ausführungsbetrieb wird mit Sicherheit auf Euch zugehen, wenn sie Eueren ernsthaften Widerstand erkennen - letztendlich haben die eine ganze Menge teueres Material bezahlen müssen, sie würden nicht nur die Arbeitsleistung verlieren.

Viel Erfolg

Thomas
 
Thema: Massiver Eichen-Dielenboden kommt hoch

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